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Die Massenentlassungsanzeige Betriebsbedingte Kündigung VI

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Präsentation zum Thema: "Die Massenentlassungsanzeige Betriebsbedingte Kündigung VI"—  Präsentation transkript:

1 Die Massenentlassungsanzeige Betriebsbedingte Kündigung VI
Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 I. Einführung und Problemstellung
Gliederung: I. Einführung und Problemstellung II. Ordnungsgemäße chronologische Durchführung III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige IV. Störfälle V. Muster Massenentlassungsanzeige Unterrichtung des BR nach § 17 Abs. 2 KSchG Stellungnahme des Betriebsrates Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

3 I. Einführung und Problemstellung
AG hat bei Kündigung viel zu beachten: z.B.: Fristen z.B.: Sonderschutz z.B.: Abmahnungen etc. Ein zu beachtender Punkt ist die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

4 1. Grundvoraussetzung Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Erstatten einer Massenentlassungsanzeige müssen vorliegen (§17 Abs. 1 KSchG): „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.“ Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

5 1. Grundvoraussetzung Damit muss vorliegen:
Eine abhängig von der Betriebsgröße betroffene Arbeitnehmerzahl sowie Entlassungen dieser betroffenen Arbeitnehmeranzahl innerhalb von 30 Kalendertagen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

6 1. Grundvoraussetzung Was ist eine Entlassung in diesem Sinne?
Erklärung der Kündigung (Ausspruch der Kündigung) (vgl. BAG v – 6 AZR 499/05 -) nicht wie in der Vergangenheit Ablauf der Kündigungsfrist Sonstige Beendigungstatbestände stehen gleich, wenn Beendigung arbeitgeberseitig veranlasst. Aufhebungsverträge? Formulierung i.d.R „auf Veranlassung des Arbeitgebers (wg. Steuer, Agentur für Arbeit, etc.) Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

7 1. Grundvoraussetzung Beispiel:
Ein Betrieb hat 250 Arbeitnehmer. 20 erhalten innerhalb von 30 Kalendertagen eine Kündigung. Massenentlassungsanzeige? Nein, da keine 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer gekündigt werden. AG schließt innerhalb derselben 30 Kalendertage 6 Aufhebungsverträge. Massenentlassungsanzeige? Ja, wenn Aufhebungsverträge arbeitgeberseitig veranlasst sind, da mehr als 10 % und /oder mehr als 25 ANer betroffen sind! Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

8 1. Grundvoraussetzung Wichtig:
Schließt der betroffene Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen oder weil er vorfristig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will, weil er eine neue Anstellung gefunden hat, zählen diese Aufhebungsverträge zu der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer! Bei späterem Abschluss von Aufhebungsverträgen kann daher eine eigentlich nicht massenentlassungspflichtige Maßnahme massenentlassungsanzeigepflichtig werden! Taktik: Immer auf 30 Kalendertage achten, bevor Aufhebungsverträge geschlossen werden! Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

9 1. Grundvoraussetzung Fall: Ein Unternehmen beschäftigt nicht mehr als 170 ANer. Der Arbeitgeber spricht 17 Kündigungen aus, davon 2 Änderungskündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige wird nicht erstattet. Ein ANer, der eine Beendigungskündigung erhalten hat, klagt dagegen. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Massenentlassungsanzeige. Mit den Änderungskündigungen zwar keine 25 ANer, aber 10%. Damit bestände Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige. Frage: Gehören zu den „Entlassungen“ iSv § 17 KSchG auch Änderungskündigungen nach § 2 KSchG? 1. Grundvoraussetzung Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

10 1. Grundvoraussetzung „Änderungskündigungen sind "Entlassungen" im Sinne von § 17 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot ablehnt oder - und sei es ohne Vorbehalt - annimmt.“ (vgl. BAG v – 2 AZR 346/12) Gründe: Änderungskündigung besteht aus zwei Willenserklärungen, die verbunden sind. Es liegt eine echte Kündigung vor, die alle formalen Voraussetzungen erfüllen muss (§ 102 BetrVG, § 623 BGB etc.). Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

11 1. Grundvoraussetzung Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Anknüpfen an die Massenentlassungsrichtlinie, die nicht auf das Ausscheiden aus dem Betrieb, sondern die Absicht des Arbeitgebers, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen, abstellt. Die Änderungskündigung schließt eine solche Absicht gerade ein, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annimmt. Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass eine Kündigungserklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und strebt eine solche auch an, eben wenn das Änderungsangebot nicht angenommen wird. Darüber hinaus soll § 17 KSchG präventiv die Rechte der Arbeitnehmer, der zu beteiligenden Arbeitnehmervertretung und der Arbeitsverwaltung sichern. Dieser Schutz verträgt keinen Schwebezustand wie ein Abwarten auf die Entscheidung des Arbeitnehmers, die Änderungskündigung anzunehmen, abzulehnen oder unter Vorbehalt anzunehmen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

12 1. Grundvoraussetzung Entlassungen iSv § 17 KSchG sind daher: Beendigungskündigungen Änderungskündigungen Aufhebungsverträge Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

13 2. Rechtsfolgen An Rechtsfolgen sind zwei zu beachten:
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige mit der Kündigung? Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige mit einem Aufhebungsvertrag? Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

14 2. Rechtsfolgen a. Kündigungen
Aktenzeichen: Individualrechtlich führt eine unterlassene Anzeige zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. BAG v – 8 AZR 273/08 – sowie – 2 AZR 60/12 Eine Heilung durch Nachholung der Anzeige ist nicht möglich. Anders noch nach früherer Rechtsprechung, die nicht europarechtskonform war und nach dem Urteil des EuGH v – C 188/03 abgeändert wurde. Zur Rechtsprechungsentwicklung vgl. KR-Weigand,§ 17 Rn. 101 ff Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

15 2. Rechtsfolgen b. Aufhebungsverträge
Zweite Frage: Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige mit einem Aufhebungsvertrag? Beispiel: AG kündigt ANern nicht, sondern schließt ganz oder teilweise nur Aufhebungsverträge mit seinen Arbeitnehmern, weil er eine Massenentlassungsanzeige vermeiden will (z.B. aus Gründen der Optik, Marketing etc.). ANer macht später Unwirksamkeit der Aufhebungsvertrages geltend, weil Massenentlassungsanzeige hätte erstattet werden müssen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

16 2. Rechtsfolgen b. Aufhebungsverträge
„Der Senat stimmt daher der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu, daß - unabhängig von dem Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung vom 21. August 1996, insbesondere dort Ziff. 4 - der Kläger jedenfalls in dieser Aufhebungsvereinbarung selbst nicht wirksam auf den vor allem im öffentlichen Interesse begründeten Kündigungsschutz nach § 17 KSchG verzichten konnte…, sondern daß ein derartiger Verzicht - wenn er denn vom Kläger wirklich gewollt war - allenfalls nach Abschluß der Aufhebungsvereinbarung wirksam hätte erklärt werden können.“ (Hinweis: Ziff. 4 der Vereinbarung enthielt Erledigungsklausel, auch in Fragen der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages.) Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

17 2. Rechtsfolgen b. Aufhebungsverträge
„Denn der Verzicht in der Aufhebungserklärung selbst lief im Ergebnis darauf hinaus, die Beklagte von vornherein von ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 17 KSchG zu befreien, indem mit Ziff. 4 der Aufhebungsvereinbarung bestimmt wurde, auch Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Aufhebungsver-einbarung seien, wenn der Inhalt dieser Formulierung insoweit hier zunächst einmal als eindeutig unterstellt wird, mit der Vereinbarung selbst geregelt. Der u.a. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen verankerte Massenentlassungskündigungsschutz würde damit unterlaufen. Er steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.“ (vgl. BAG v – 2 AZR 461/98 -) Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

18 2. Rechtsfolgen b. Aufhebungsverträge
Auswirkung auf unseren Beispielsfall: In unserem Beispielsfall bedeutet dies, dass die Aufhebungsverträge unwirksam wären. Aber: Der Arbeitnehmer muss sich auf die Unwirksamkeit berufen. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Verzicht vereinbaren (so ausdrücklich BAG). Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

19 2. Rechtsfolgen c. Agentur für Arbeit
Das Nichteinhalten der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige hat für den Arbeitgeber keinerlei Auswirkungen im Verhältnis zur Agentur für Arbeit. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

20 3. Darlegungs- und Beweislast
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Erstattung einer Massenentlassungsanzeige geltend macht, darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige vorliegen sowie der Arbeitgeber eine solche Massenentlassungsanzeige nicht erstattet hat. Aber: Keine überzogenen Anforderungen wegen größerer Sachnähe des Arbeitgebers, schlüssiger Sachvortrag reicht aus (so BAG v – 2 AZR 207/04) Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

21 3. Darlegungs- und Beweislast

22 3. Darlegungs- und Beweislast
„Trägt jedoch der Arbeitgeber ohne Rüge des Arbeitnehmers zu dem von ihm durchgeführten Massenentlassungsverfahren vor und ist daraus eindeutig ersichtlich, dass den Anforderungen des § 17 KSchG nicht genügt ist, hat das Gericht derartige Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, solche Unwirksamkeitsgründe aus vom Arbeitgeber in das Verfahren eingeführten Unterlagen eindeutig ergeben. Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln ist ein Klageantrag -  unter Beachtung des Streitgegenstands - unter allen aufgrund des Sachvortrags der Parteien in Betracht kommenden rechtlichen Gründen zu prüfen.“ Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

23 3. Darlegungs- und Beweislast
„Wenn sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, dass die Kündigung unter einem vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage erfassten rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf berufen, um im Rechtsstreit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu obsiegen. Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gegners kann vor einer entsprechenden Entscheidung ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO auf seine Rechtsauffassung geboten sein.“ (vgl. BAG v – 6 AZR 5/12) Folge: Nicht ohne Not hierzu vortragen oder „Weniger kann manchmal mehr sein!“ Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

24 II. Ordnungsgemäße chronologische Durchführung
Wegen der sich ergebenden Rechtsfolgen ist der Arbeit-geber gut beraten, eine Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß zu erstatten. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

25 II. Ordnungsgemäße chronologische Durchführung
Insgesamt ergibt sich bei einer Massenentlassung der folgende Ablaufplan: Unterrichtung und Konsultation des Betriebsrates (ggf. eingebunden in parallele Interessenausgleichsverhandlungen, aber Schriftform beachten), Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen bis in die Einigungsstelle (wg. § 113 BetrVG), Einleitung von Anhörungsverfahren gem. § 102 BetrVG, Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

26 II. Ordnungsgemäße chronologische Durchführung
Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates oder Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) einer i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erfolgten Unterrichtung des Betriebsrates, Entscheidung der Agentur für Arbeit, Ausspruch Kündigungen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

27 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
Vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ist nach § 17 Abs. 2 KSchG der Betriebsrat zu unterrichten über: die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer, Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

28 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

29 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
Eine wirksame Massenentlassungsanzeige setzt nicht voraus, dass Interessenausgleich und oder gar Sozialplanverhandlungen vor der Einigungsstelle gescheitert oder sogar „abgeschlossen“ sein müssen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

30 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
Wichtig für die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit: Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 III 2 KSchG keine Stellungnahme des BR beigefügt, und sind auch die VSS des § 17 III 3 KSchG nicht erfüllt, ist die Anzeige unwirksam. § 17 III 3 KSchG: Glaubhaftmachung der Unterrichtung Folge: Kündigung ist nichtig! Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

31 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
„Die Stellungnahme muss nicht zwingend in einem eigenständigen Schriftstück niedergelegt sein. Falls zwischen den Betriebsparteien im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen ein Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG zustande gekommen ist, kann die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG in diesen integriert werden.“ Aber: Die Erklärung muss erkennen lassen, dass sich der BR mit den angezeigten Kündigungen befasst hat! (vgl. BAG v – 2 AZR 371/11) Folge: Aufpassen beim Formulieren und bei der Anzeige an Stellungnahme denken! Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

32 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
Die Unterrichtung der Agentur für Arbeit muss zwingend schriftlich erfolgen. Ausreichend ist Telefax, eine reicht nicht aus (keine Unter-schrift). Empfehlenswert: Verwendung der Musterformulare der Agentur für Arbeit. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

33 III. Inhalt der Massenentlassungsanzeige
Grund: Schnellere Bearbeitung, Sicherstellung, dass die Agentur für Arbeit auch sämtliche erforderlichen Informationen erhält. Zur Wirksamkeit muss die Anzeige der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit an die jeweils von den für die Entlassungen betroffenen Betrieb übermittelt werden, der Unternehmenssitz ist nicht maßgeblich. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

34 IV. Störfälle Eine Reihe von Abweichungen von dem ordnungsgemäßen Ablauf können zu Störfällen führen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

35 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
Fraglich war, wann die Konsultationen mit dem Betriebsrat abgeschlossen sind. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

36 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
Konsultation bedeutet, dass die geplante Maßnahme (Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 KSchG) mit dem Betriebsrat beraten worden ist. Die Konsultationspflicht kann vor Abschluss des ordnungsgemäßen Versuches eines Interessenausgleichs und der Vereinbarung eines Sozialplans erfolgen. Entscheidend ist die Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidend ist die Unterrichtung des Betriebsrates. Nicht entscheidend ist, dass die Beratungen zu einem konkreten Ergebnis führen, insbesondere den Abschluss einer Vereinbarung (Interessenausgleich und Sozialplan). Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

37 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
„§ 17 KSchG dient der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL). Diese bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen. …Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung dürfen vom Arbeitgeber erst ausgesprochen werden, wenn das nach Art. 2 MERL erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt ist. … Art. 2 Abs. 2 MERL bestimmt, dass sich die Konsultationen zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, und die Möglichkeit erstrecken müssen, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern.“ Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

38 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
„Dem entspricht § 17 Abs. 2 KSchG. Die Vorschrift dient damit ihrerseits - zumindest auch - dem Arbeitnehmerschutz (ebenso APS/Moll 4. Aufl. Vor § 17 KSchG Rn. 12). Sie zielt primär auf Maßnahmen, die die von einer geplanten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahren sollen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu beraten, ob und ggf. wie die Entlassungen vermieden werden können.“ (vgl. BAG v – 2 AZR 60/12) Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

39 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
Konkreter Fall: Betriebsstillegung, AGer hörte BR nach § 102 BetrVG an und sprach anschließend Kündigung aus. ANer klagte dagegen mit dem Argument, AGer hätte den BR „konsultieren“ müssen. Da der AGer dies nicht getan hatte, war Kündigung nach §§17 KSchG, 134 BGB unwirksam. Folge: In jedem Fall Konsultation mit dem BR in den Fällen einer Massenentlassung durchführen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

40 IV. Störfälle 1. Abschluss Konsultation
Konsultation heißt: Gespräche müssen geführt werden mit dem Ziel, Möglichkeit zu erörtern, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken und die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Nicht erforderlich ist ein konkretes Ergebnis. Verfahren kann, muss aber nicht mit Interessenausgleich und Sozialplan verbunden werden. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

41 IV. Störfälle 2. Verbindung
Die Verbindung des Interessenausgleichsverfahrens nach § 111 BetrVG mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG ist zulässig. Beachte: Die Konsultationspflicht kann vor Abschluss der Verfahren nach § 111 BetrVG erfüllt sein. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

42 IV. Störfälle 3. Bescheid Agentur für Arbeit
Die nach der zugrunde liegenden EG-Richtlinie vorgeschriebenen Konsultationen haben zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stattzufinden. § 112 Abs. 2 BetrVG ist nicht vorgeschrieben. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

43 IV. Störfälle 3. Bescheid Agentur für Arbeit
Beispiel: Der Arbeitgeber erstattet eine Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß vor Abschluss der Konsultation mit dem Betriebsrat. Die Agentur für Arbeit bescheinigt eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige. Der Arbeitgeber kündigt. Frage: Heilt der Bescheid der Agentur für Arbeit Fehler einer Massen-entlassungsanzeige? Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

44 IV. Störfälle 3. Bescheid Agentur für Arbeit
Antwort: Ein Bescheid der Agentur für Arbeit heilt Fehler einer Massen-entlassungsanzeige nicht. (vgl. BAG v – 6 AZR 155/11 -) Grund: Die Verpflichtung besteht gegenüber dem Betriebsrat, nicht der Agentur für Arbeit. Der Bescheid der Agentur für Arbeit umfaßt nicht die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige selbst, sondern lediglich die Dauer der Sperrfrist, Zeitpunkt des Ablaufes oder die Genehmigung, Entlassungen vor Ablauf der Sperrfrist vorzunehmen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

45 IV. Störfälle 4. Form § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG verlangt die schriftliche Unterrichtung des Betriebsrates. Das BAG hat dahingestellt sein lassen, ob § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG eine gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

46 IV. Störfälle 4. Form Sollte das zutreffen, ist ein Schriftformverstoß durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates schriftlich oder in einem Interessenausgleich geheilt, wenn diese Stellungnahme die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG erfüllt (also zu erkennen ist, dass der Betriebsrat sich für ausreichend unterrichtet hielt und aus seiner Sicht das Verfahren abgeschlossen ist). Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

47 IV. Störfälle 5. Sonstiges
Wichtig: Die Konsultationspflicht ist nur dann erfüllt, wenn der richtige Betriebsrat beteiligt war! Daher immer prüfen: Welcher Betriebsrat ist zuständig, GBR oder örtlicher BR? Dies ist von der Maßnahme vom Ergebnis her abhängig! Rechtzeitige Unterrichtung bedeutet mindestens 2 Wochen vor Erstatten der Massenentlassungsanzeige (arg. e. § 17 III 3 KSchG). Nichteinhalten unschädlich, wenn zuständiger BR Konsultationsverfahren für abgeschlossen erklärt. Folge: Dies auch festhalten! Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

48 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß I. Rechtzeitige Erteilung „zweckdien-licher Aus-künfte“ (§ 17 Abs. 2 S. 1 KSchG) Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat zum Zeit-punkt des Feststehens eines unter-nehmeri-schen Kon-zepts Mindestens: Gründe für die geplanten Entlassungen 2. Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer 3. Zahl und Berufsgruppe der in der Regel be-schäftigten Arbeitnehmer Unwirksam-keit der Massenent-lassungsan-zeige Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

49 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß zu I. Zeitraum, in dem die Entlassungen vorge-nommen werden sollen 5. Vorgesehene Kriterien für die Auswahl der zu ent-lassenden Arbeitnehmer 6. Kriterien für die Berech-nung etwaiger Abfindun-gen Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

50 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß II. Beratungen mit dem Betriebsrat Arbeitgeber und Betriebsrat Insbesondere über die Möglichkeiten, Entlassun-gen zu vermeiden oder einzuschränken oder ihre Folgen zu mildern Unwirksamkeit der Massenent-lassungsan-zeige und auch der danach aus-gesprochenen Kündigungen/ Beendigungs-vereinbarungen Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

51 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß III. Stellung-nahme des Betriebsrats (§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG) Betriebsrat Mindestens schriftliche Angaben zu den in Ziff. I. genannten Punkten 1. bis 5., die Stellungnahme kann auch in einen beigefügten Interessenausgleich integriert werden Unwirksamkeit der Massen-entlassungs-anzeige und auch der da-nach ausge-sprochenen Kündigungen/Beendigungs-vereinbarun-gen Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

52 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß IV. Massenent-lassungs-anzeige Arbeitgeber gegenüber Agentur für Arbeit Name des Arbeitgebers Sitz und Art des Betriebs 3. Gründe für die geplanten Entlassungen 4. Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel Beschäftigten 5. Zeitraum der Entlassungen Unwirksamkeit der Massen-entlassungs-anzeige und auch der da-nach ausge-sprochenen Kündigungen/Beendigungs-vereinbarun-gen Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

53 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß zu IV. 6. Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer 7. Angabe über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörig-keit der zu entlassenden Arbeitnehmer - Bei zu niedriger Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer kann sich auf die Unwirksam-keit nur der Arbeitnehmer berufen, der nicht mitgezählt wurde Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

54 V. Übersicht über die Verfahrensschritte
Was Wer/Wann Inhalt Rechtsfolge bei Verstoß zu IV. 8. Stellungnahme des Betriebsrats, ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat und den Stand der Beratungen darlegen Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

55 Muster: Massenentlassungsanzeige
An die Agentur für Arbeit …… …… (Anschrift) …… Anzeige von Entlassungen gem. § 17 KSchG Sehr geehrte Damen und Herren, zu unserem Bedauern sehen wir uns gehalten, eine Massenent-lassungsanzeige für …… Arbeitnehmer zu stellen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

56 Als Anlagen beigefügt finden Sie:
das ausgefüllte Formblatt für die Anzeige von Massenentlassungen gem. § 17 KSchG als Anlage 1. Eine Auflistung sämtlicher Arbeitnehmer, gegliedert nach Berufsgruppen und Sozialdaten (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, eventueller Sonder-kündigungsschutz sowie Kündigungsfrist) ist als Anlage 2 beigefügt. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

57 Die Antragstellerin ist eine große Druckerei und hat ihren Sitz in …
Die Antragstellerin ist eine große Druckerei und hat ihren Sitz in …... Der Betrieb wurde in erheblichem Umfang umstrukturiert. Wegen der Umstrukturierung im Einzelnen dürfen wir auf das als Anlage 3 bei-liegende unternehmerische Konzept verweisen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich ordnungsgemäß versucht und ein Sozialplan vereinbart. Ablichtungen von Inter-essenausgleich und Sozialplan sind als Anlagenkonvolut 4 bei-gefügt. Von den Kündigungen sind ……/keine schwerbehinderten Menschen und Mitarbeiterinnen, die dem Mutterschutzgesetz unterliegen, betroffen. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

58 Die Stellungnahme des Betriebsrats ist als Anlage 5 beigefügt
Die Stellungnahme des Betriebsrats ist als Anlage 5 beigefügt. ……, den …… Arbeitgeber Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

59 Muster: Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG
An den Betriebsrat z. Hd. des Betriebsratsvorsitzenden Betr.: Anzeigepflichtige Entlassung Sehr geehrte(r) Frau/Herr …, das Unternehmen beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeige-pflichtige Entlassungen vorzunehmen. Hierüber sind Sie zu unter-richten (§ 17 Abs. 2 KSchG): Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

60 Für die geplanten Entlassungen bestehen folgende Gründe: …...
2. Von der Entlassung sind …... Arbeitnehmer betroffen. Sie gehören zu folgenden Berufsgruppen Das Unternehmen beschäftigt zurzeit regelmäßig Arbeit-nehmer. Sie gehören zu folgenden Berufsgruppen …… 4. Die Entlassungen sollen im Zeitraum vom …... bis ...… vorge-nommen werden. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

61 Die Auswahl der zu Entlassenden erfolgt nach folgenden Kriterien:
Betriebsbedingte Gründe bestehen für folgende Arbeitnehmer, weil ihre Arbeitsplätze infolge von Umstrukturierungsmaß-nahmen weggefallen …… b) Die soziale Auswahl erfolgt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und den bestehenden Unterhaltspflichten …… Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

62 7. Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung …...
Wir schlagen vor, über den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplanes zu verhandeln. a) Für die Berechnung der Abfindungen schlagen wir Ihnen nachfolgende Kriterien vor: …... …... 7. Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung …... Mit freundlichen Grüßen Arbeitgeber Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

63 Muster: Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige
An die Agentur für Arbeit … Betr.: Massenentlassungsantrag …… Der Betriebsrat hat mit der Geschäftsleitung und Betriebsleitung die im Antrag aufgeführten Probleme eingehend erörtert. Der Betriebsrat sieht keine Möglichkeit, andere Vorschläge zu machen. Der Antrag wird daher seitens des Betriebsrats unterstützt. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

64 Es wird gem. § 18 KSchG beantragt, die Zustimmung zur Massen-entlassung rückwirkend zum Tage der Antragstellung zu erteilen. Betriebsrat Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI

65 Vielen Dank. Die Massenentlassungsanzeige - Betriebsbedingte Kündigung VI


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