Neue gesetzliche Regelungen tritt in Kraft Bildungszeitgesetz 1.Juli 2015 Pflegezeitgesetz 1.Januar 2015 Familienpflegezeitgesetz 1.Januar 2015 AR-Attraktivität.

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 Präsentation transkript:

Neue gesetzliche Regelungen tritt in Kraft Bildungszeitgesetz 1.Juli 2015 Pflegezeitgesetz 1.Januar 2015 Familienpflegezeitgesetz 1.Januar 2015 AR-Attraktivität kirchlicher Berufe 1.Januar 2016 Zusatzurlaub Schwerbehinderte 1.Januar 2015 Klaus-Peter Spohn-Loge KDA Baden

Bildungszeitgesetz Baden Württemberg Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Weiterbildung bis zu fünf Tagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (aber keine Übernahme von Kursgebühren) Bildungszeit kann genutzt werden für  Die berufliche Weiterbildung  Die politische Weiterbildung  Qualifizierung im Ehrenamt

Bildungszeitgesetz Baden Württemberg Anspruchsvoraussetzungen: Bildungszeit muss Zweckbestimmung entsprechen (z.B. keine Freistellung für Yoga-Kurs auf Ibiza) Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber schriftlich unter Angabe von Termin, Inhalt und Anbieter eingereicht werden

Bildungszeitgesetz Baden Württemberg Weitere Anspruchsvoraussetzungen: Anbieter muss als Bildungseinrichtung anerkannt (zertifiziert) sein Zertifizierung erfordert vom Anbieter  Seit mindestens zwei Jahren bestehen  Lehrveranstaltungen systematisch planen, organisieren und durchführen  Vorlage eines Gütesiegels zum Nachweis der Qualität

Bildungszeitgesetz Baden Württemberg Arbeitgeber muss unverzüglich über Bewilligung (spätestens 4 Wochen) vor der Maßnahme entscheiden Mögliche Ablehnungsgründe:  Dringende betriebliche Gründe (z.B. Beeinträchtigungen im Betriebsablauf)  mehr als 10 % der Belegschaft haben im laufenden Jahr bereits Bildungszeit beansprucht

Bildungszeitgesetz Baden Württemberg Verweis auf AR-FWB (Fort- und Weiterbildung bei der Landeskirche) Drei Kategorien  dienstlich angeordnet  überwiegend im dienstlichen Interesse  Überwiegend im Interesse des Mitarbeiters Kategorie II und III kann ggf. zur Anrechnung bei der gesetzlichen Bildungszeit führen Weitere Informationen:

Pflegezeit- und Familienpflegezeit Der Begriff der Pflegebedürftigkeit als auch die Leistungen im Pflegefall sind im Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) geregelt Sowohl das Pflegezeitgesetz als auch das Familienpflegezeitgesetz beziehen sich ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit im Sinne von SGB XI (d.h. bei Erkrankung eines Angehörigen greifen diese Regelungen nicht!)

Pflegezeit- und Familienpflegezeit Akuter Pflegefall bei nahen Angehörigen: Fernbleiben von der Arbeit ohne Ankündigungsfrist bis zu 10 Arbeitstage Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber unter Vorlage ärztlicher Bescheinigung Beantragung von Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) bei Pflegekasse möglich

Pflegezeit- und Familienpflegezeit Pflegezeit: Rechtsanspruch auf bis zu 6 Monaten vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit (ohne Entgeltfortzahlung!) bei Pflege eines nahen Angehörigen Ankündigungsfrist 10 Tage Neu: ab 1.Januar 2015 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts

Pflegezeit- und Familienpflegezeit Familienpflegezeit: Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege naher Angehöriger (Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 15 Stunden pro Woche) Ankündigungsfrist hier 8 Wochen Auch hier Anspruch auf zinsloses Darlehen zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts

AR-Attraktivität kirchlicher Berufe Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) hat Änderungen der AR- M (Arbeitsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) beschlossen (GVBL 7/2015) AR-M regelt Übernahme des TVöD mit Änderungen und Ergänzungen AR-Attraktivität kirchlicher Berufe tritt zum 1.Januar 2016 in Kraft Im Dezember soll ein Informationsbroschüre der ARK erscheinen

AR-Attraktivität Änderungen AR-M § 4 Nr.6 § 6 TVöD Abs. 1 „Regelmäßige Arbeitszeit“ wird Abs. 3 / neuer Abs. 1  Mit Beginn des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, reduziert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38 Stunden (TZ-Beschäftigte entsprechend ihrem Deputat)

AR-Attraktivität Ebenfalls zu § 6 TVöD „Regelmäßige Arbeitszeit“ Abs. 2 neu  Am Gründonnerstag sind die Beschäftigten ab Uhr von der Arbeit befreit Beamte sind ebenfalls freigestellt, müssen Zeit aber vor- oder nacharbeiten Teilzeitbeschäftigte, die nur vormittags arbeiten, profitieren nicht von dieser Regelung

AR-Attraktivität Ergänzend zu § 10 TVöD Abs. 6 „Arbeitszeitkonto“ kann auf Antrag einzelner Mitarbeiter/innen ein Sabbatjahrmodell vereinbart werden In Dienstvereinbarung können (müssen?) Einzelheiten geregelt werden

AR-Attraktivität Änderung in § 16 TVöD Bund „Stufen der Entgelttabelle“ Zeiten einschlägiger Berufserfahrung, die aus einem Arbeitsverhältnis bei einem diakonischen oder kirchlichen Arbeitgeber stammen, bei dem die AR-M der Evang. Landeskirche in Baden gilt, werden auf die Stufenlaufzeit komplett angerechnet

AR-Attraktivität Änderung bzw. Ergänzung § 20 TVöD „Jahressonderzahlung“ Bei Beschäftigten, die in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber eingestellt werden, erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn der vorherige Arbeitgeber die AR-M anwendet.

AR Attraktivität kirchlicher Berufe § 28 TVöD „Sonderurlaub“ wird komplett ersetzt: Auf Antrag soll Sonderurlaub bei Betreuung/Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt werden Sonderurlaub kann auch aus weiteren Gründen gewährt werden Befristung des Sonderurlaubs bis zu fünf Jahren (Möglichkeit der Verlängerung)

AR-Attraktivität § 29 TVöD „Arbeitsbefreiung“ wird in Abs. 1 a) ergänzt. Zusätzlich zur eintägigen Arbeitsbefreiung bei Geburt eines Kindes können nun bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes bei einem verlängerten Klinikaufenthalt der Mutter bis zu 5 Tage Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn gleichzeitig ein Kind vorhanden ist, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zu versorgen ist.

AR-Attraktivität § 29 TVöD wird ergänzt: Ein Tag Arbeitsbefreiung wird nun auch bei folgenden Anlässen gewährt:  Kirchliche Trauung  Bei der Taufe und der Konfirmation eines Kindes  Taufpaten für den Taufgottesdienst  Kirchliche Feier des 25ährigen Jubiläums einer kirchlichen Eheschließung  50jähriges Dienstjubiläum

AR-Attraktivität Alles hat seinen Preis! Das Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD in Höhe von 1% des regelmäßigen Monatsentgelts entfällt ab dem Jahr 2016 Das pauschalierte Leistungsentgelt wurde im EOK bisher an alle Beschäftigten mit dem Juli- und dem Novembergehalt ausbezahlt

Zusatzurlaub Schwerbehinderte Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015 wurde § 27 TVöD „Zusatzurlaub“ ergänzt: Alle Mitarbeiter/innen mit einem Grad der Behinderung von 30 – 49 % erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Jahr. Sofern noch nicht geschehen sollte eine entsprechende Meldung an den Arbeitgeber erfolgen.

Mitarbeitervertretung Informiert Unterstützt Achtet auf Einhaltung der Gesetze Hat Mitbestimmungsrechte bei Sonderurlaub, Teilzeitarbeit, Fort- und Weiterbildung Sofern Sie Fragen und Probleme bei diesen oder anderen Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns!

Nächste Mitarbeiterversammlung am 9. März 2016, 9: Korrekt eingruppiert? Informationen zur Entgeltordnung TVöD Bund und zur Kirchlichen Entgeltordnung mit Rudi Bantel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Freiburg