BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der „EBI“ in Österreich Mag. Robert Stein Bundesministerium für Inneres Abteilung III/6 28. März 2012 Foto: Gregor Wenda
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Gesetzliche Maßnahmen in Österreich B-VG Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung (Art. 10 B-VG), Einordnung in Art. 26a B-VG BMG Verankerung der innerstaatlichen Zuständigkeit einer Behörde (BM.I) EBI-Gesetz: Behörden-Zuständigkeiten (Zertifizierung von Online-Sammelsystemen, Überprüfung von Unterstützungsbekundungen) Sanktionen für strafbare Handlungen (Fälschungen,…) Datenschutzrechtliche Regelungen (Aufbewahrung, Vernichtung,…) Rechtsschutzfragen Kein AVG (Ausnahme im EGVG)
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) EBI in Österreich, Zeitschiene Anmeldung Einreichung Online-Sammelsystem Zertifizierung Online-Sammelsystem Beginn Sammlung Ende Sammlung Bescheinigung Unterstützungsbekundungen Aktenvernichtung 2 Monate12 Monate3 Monatevariabel 18 Monate 1 Monat Registrierung EU-Kommission
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) EBI in Österreich, Zeitschiene Anmeldung Einreichung Online-Sammelsystem Zertifizierung Online-Sammelsystem Registrierung EU-Kommission Beginn Sammlung Ende Sammlung Bescheinigung Unterstützungsbekundungen Aktenvernichtung 2 Monate12 Monate3 Monatevariabel 18 Monate 1 Monat
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Zuständige Behörde zur Zertifizierung von Online-Sammelsystemen EBI-VO ermöglicht europaweite „E-Participation“ Bundeswahlbehörde ist in Österreich zuständige Behörde Beantragung einer Bescheinigung gem. Art. 6 Abs. 3 der VO Überprüfung durch Heranziehung einer Bestätigungsstelle gem. § 19 des Signaturgesetzes Überprüfung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der VO (Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online- Sammelsysteme vom 17. November 2011)
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Überprüfung von Unterstützungsbekundungen, rechtliche Rahmenbedingungen Bundeswahlbehörde ist zuständige Behörde Vorlage von Unterstützungsbekundungen durch Organisator(in) Sammeldauer: 12 Monate; ab Registrierung einer EBI bei der EK möglich Abgleich von Namen der unterstützenden Personen mit dem „Identitätsdokumentenregister“ (Zentrale Evidenz gem. § 22b des Paßgesetzes 1992)
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Weg der Unterstützungsbekundungen Unterstützungs- bekundungen xml Unterstützungs- bekundungen pdf Unterstützungs- bekundungen Papier gescannt Applikation Bescheinigung digital signiert Unterstützungs- bekundungen Papier
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Keine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen, wenn… Kommission die Registrierung der EBI nicht veröffentlicht hat Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt wurden Unterstützungsbekundungen nicht auf Formularen gem. Anhang III der VO vorgelegt wurden Unterstützungsbekundungen gemeinsam mit dem Formular gem. Anhang V zur Verordnung vorgelegt wurden elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit Online-Sammelsystem gesammelt wurden Unterstützungsbekundungen online ohne Bescheinigung des Online-Systems gesammelt wurden
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Unterstützungsbekundungen, Datenabgleich ………………… ………………… ………………… ………………… ………………… ………………… ……… Identitätsdokumentenregister - Reisepass - Personalausweis Datenbank ……………… ……………………… …………………… Σ Bescheinigung Internet Amtstafel Partei
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Unterstützungsbekundungen sind ungültig, wenn… Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises nicht verifiziert (IDR) und Richtigkeit der Dokumente auch nicht auf andere Weise festgestellt werden konnte Daten, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern, nicht oder nicht korrekt eingegeben waren sie nicht in Entsprechung der Fristen der Verordnung gesammelt worden sind bei Papierform die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist bei elektronisch signierten Unterstützungsbekundungen die elektronische Signatur ungültig ist Datensätze von Personen bereits erfasst worden sind
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Unterstützungsbekundungen, manuelle Überprüfung Datenbank Eingabe Treffer HTML
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Ende gut, alles gut … veröffentlicht die Kommission die Bürgerinitiative unverzüglich im Register; empfängt die Kommission die Organisatoren (Organisatorinnen) auf geeigneter Ebene, damit sie im Detail die mit der Bürgerinitiative angesprochenen Aspekte erläutern können; legt die Kommission innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar. Geht bei der Kommission eine mit Bescheinigungen der Mitgliedstaaten ausreichend unterstützte Bürgerinitiative ein, so
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Danke für Ihre Aufmerksamkeit!