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Veröffentlicht von:Friederike Esser Geändert vor über 9 Jahren
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Zur Situation internationaler Studierender in Österreich
INTERNATIONALE STUDIERENDE IN ÖSTERREICH AUS AUFENTHALTSRECHTLICHER SICHT Tagung: Zur Situation internationaler Studierender in Österreich 27. April 2015 | Linz Mag. Dietmar Hudsky Bundesministerium für Inneres Abteilung III/4 - Aufenthalts-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen
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internationale Studierende – Statistik (erteilte Bewilligungen)
EWR-Bürger/Schweizer: Anmeldebescheinigung für Ausbildung (Schüler und Studierende) Drittstaatsangehörige: „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ Jahr Anzahl 2014 4.758 2013 4.649 2012 5.679 2011 4.574 Jahr Erstbewilligung Verlängerung 2014 5.376 11.818 2013 4.568 11.240 2012 4.656 10.542 2011 3.850 9.823
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EWR-Bürger und Schweizer
Anmeldebescheinigung binnen vier Monaten ab Einreise bei der NAG-Behörde Voraussetzungen: ausreichende Existenzmittel Zulassung zu einer österreichischen Universität, FH etc. Krankenversicherung gültiger Personalausweis oder Reisepass
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Drittstaatsangehörige
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ möglich für: ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule und akkreditierten Privatuniversität oder an einer Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder Absolvierung eines Universitätslehrganges, Fachhochschul-Lehrganges, anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges Absolvierung eines Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung
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Erteilungsvoraussetzungen
gesetzeskonforme Antragstellung (grundsätzlich im Ausland; visumfreie StA. auch im Inland) geplante Neuerungen mit FrÄG 2015: Inlandsantragstellung möglich für: Stipendiaten Austauschstudenten Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der EU, z.B. ERASMUS Ausländer an der Diplomatischen Akademie für pädagogische Tätigkeit oder Ausbildung und Forscher, die eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen Inlandsantragstellung: kein Bleiberecht, daher Antragstellung unmittelbar nach der Einreise
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Erteilungsvoraussetzungen
Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung ausreichende finanzielle Unterhaltsmittel (Haftungserklärung oder Vermögen): bis 24 Jahre: 481,75 pro Monat (5.781,- pro Jahr) ab 24 Jahre: 872,31 pro Monat (10.467,72 pro Jahr) Wert der freien Station: 278,72 alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung) gültiges Reisedokument Geburtsurkunde behördliches Führungszeugnis
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Verlängerung nur bei Studienerfolgsnachweis (positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mind. 8 Semesterstunden oder 16 ECTS-Punkte im vorangegangen Studienjahr) bei erster Verlängerung: Nachweis über ordnungsgemäßen Besuch des Vorstudienlehrganges + Nachweis über den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe
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Vorstudienlehrgang spätestens bei der zweiten Verlängerung: Nachweis der Ergänzungsprüfung aus Deutsch + Studienbestätigung als ordentlicher Studierender bei Studienrichtungen mit einem Aufnahmeverfahren: vorheriger Besuch des Vorstudienlehrganges möglich „Mitteilung über Fristverlängerung“ zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse ohne Berechtigung des Besuches des Vorstudienlehrganges: keine weitere Aufenthaltsbewilligung möglich, da keine außerordentlichen Studierenden
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Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig möglich
keine Beeinträchtigung des Studiums durch Erwerbstätigkeit Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung: Beschäftigung bis zu 10 Wochenstunden nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
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Studienabsolventen einmalige 6-monatige Bestätigung zum Zweck der Arbeitssuche Antragstellung vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für Studienabsolvent im Inland während der Gültigkeitsdauer der Bestätigung möglich geplante Neuerung mit FrÄG 2015: jede „Rot-Weiß-Rot – Karte“ kein Bleiberecht durch Antragstellung auf „Rot-Weiß-Rot - Karte“
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„Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Studienabsolventen
Nachweis eines konkreten Beschäftigungsangebotes (entsprechend dem Ausbildungsniveau) monatliches Mindestbruttoentgelt: € 2.092,50 zuzüglich Sonderzahlungen keine Arbeitsmarktprüfung
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„Aufenthaltsbewilligung – Forscher“
Geplante Neuerung mit FrÄG 2015: Entfall der Haftungserklärung stattdessen Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte (zB Stipendien, Drittmittelfinanzierungen)
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