Wien.arbeiterkammer.at Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Ruth Ettl.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Advertisements

Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG)
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.
Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Magª. Andrea Komar - Rechtsabteilung.
Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis
XIII. Arbeitgeberpflichten
Gleichbehandlungsgesetz
Antidiskriminierungsstelle OÖ
Teil 1: Schule im Rechtlichen Rahmen Sarah El Masarweh
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Vielfalt. Respekt. Recht Schutz vor Diskriminierung beim Wohnen - ausgewählte Praxisfälle Mag. a Ulrike Salinger Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Diskriminierung bei Gütern und Dienstleistungen, Erfolge und offene Fragen Dr. Niraj Nathwani, EU Grundrechteagentur (FRA)
Seite 1 Inklusionsinitiative Trier Projekt für ein individuell ausgerichtetes Vermittlungscoaching im Arbeitsagenturbezirk Trier im Rahmen der "Inklusionsinitiative.
Regionalpolitik 1. EVTZ-Konferenz Die Reform der EVTZ-Verordnung 5. Juni Frankfurt (Oder) Anlass und Ziele der Reform der EVTZ-VO Dirk Peters Europäische.
Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung am Arbeitsplatz Tatort Arbeitsplatz, Wien am Bianca Schrittwieser, AK Wien Theresa Hammer, Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Personalsachbearbeitertagung Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | | I Aufrecht | Seite.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
FB Sozialpolitik Zur aktuellen Debatte um den Gesundheitsfonds Einschätzung der IG Metall, Stand
Prüfungsanmeldung Die Prüfungsanmeldung erfolgt innerhalb der Anmeldefrist (in der Regel bis 3 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin) online über links.
Studierendenvertretung der FH JOANNEUM Die ÖH an der FH JOANNEUM HERZLICH WILLKOMMEN.
Institutionen des Gleichbehandlungsrechts Ingrid Nikolay-Leitner.
Schulung der Mitglieder der Kirchenvorstände Die Aufgaben des Kirchenvorstandes auf der Basis der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen.
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten.
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache.
1 Strategien für den Fachkräftebedarf heute und morgen - Weiterbildungsförderung in Niedersachsen von 2007 bis 2013 Eberhard Franz Nds. Ministerium für.
Durchführung der Bürger-/Kundenbefragung 2015 für das Landratsamt Erding Inhalte und Vorgehen.
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
1 Präsentation der Workshop-Ergebnisse Andreas Stangl Thomas Grammelhofer Ines Obex-Mischitz.
Österreichische Sektion Projekt “Soziales Engagement” 1.
Kirchengemeindeverband Begriff, Aufgabe, Ordnung.
I.Grundsatzentscheidung über Einkammer- oder Zweikammersystem II.Die überarbeitete Ordnung für Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte (O-PGR) III.Die neu.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1.
DROPOUT IN UNSERER SCHULE - FAKTOREN- Projekt CLOU
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
VZB Verlagsabend 29. Juli 2009 Neues Datenschutzrecht.
Leitlinien für Bürgerbeteiligung der Stadt Heidelberg Veranstaltung „Bürgerbeteiligung Masterplan Neuenheimer Feld“ Arnulf Weiler-Lorentz.
Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.
SE Praktische Rechtsdurchsetzung: Behörden und Verfahren - Prozessspiel ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak - Institut für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Karmen.
Umweltinformationsgesetz Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) Oktober 2005.
Vortrag anlässlich der Fachtagung des HDE
Das neue Gleichbehandlungsrecht
„Gleichstellung vor dem Gesetz und im Alltag“
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Status MIWP (Fitness for purpose – Analysis)
Das neue Datenschutzrecht Angebote und Services der WKO
Bewertungsanlässe im Deutschunterricht
Nationaler Präventionsmechanismus bei der Volksanwaltschaft
Studiendirektorin / Studiendirektor als Leitung des Fachbereichs III
Erwerb Ferienhaus Niederlande
Die Brücke-Stiftung Eingliederungshilfswerk Hannover
Mödlinger Amateurfunkclub
Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten durch die Osec-Projektkommission (Osec PK) SwissCham_GV2003.ppt W.H. Grauwiler
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Juristenausbildung und juristische Berufe in Deutschland
Die Einigungsstelle Vortrag am
Habilitationsverfahren rechtliche Grundlagen
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

wien.arbeiterkammer.at Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Ruth Ettl

wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungskommission  seit 1979 (zunächst nur für Lohngleichheit von Männern und Frauen in Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse)  Niederschwellig  vermittelnde Lösungen  Bewusstseinsänderungen innerhalb der Unternehmen  3 Senate

wien.arbeiterkammer.at Senate  SENAT I Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Mehrfachdiskriminierung  SENAT II Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt  SENAT III Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in sonstigen Bereichen bei Tatbeständen nach GlBG und BEinStG ausschließliche Zuständigkeit des Bundessozialamtes

wien.arbeiterkammer.at Zusammensetzung der Senate  Jeder Senat besteht aus dem/der Vorsitzende/r und weiteren Mitgliedern  Vorsitz führt jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes (Anhörungsrecht der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen)  Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder: 4 Jahre  in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig  Verschwiegenheitspflicht

wien.arbeiterkammer.at Mitglieder und sonstige Personen Vorsitz, Geschäftsführung (BKA/Frauen) Senat I: 2 Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) 2 Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (BAK) 2 Vereinigung der Österreichischen Industrie (IV) 2 Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) 2 BKA 1 BMASK Senat II: 2 WKÖ, 2 BAK, 2 IV, 2 ÖGB, 1BKA, 1 BMASK Senat III: 2 WKÖ, 2 BAK, 1 BKA, 1 BMG, 1 BMI, 1 BMJ, 1 BMASK, 1 BMWFJ, 1 BMWF, 1 BMUKK  In Einzelfällen besteht die Möglichkeit Ausschüsse zu bilden (mindestens 3 Personen) Sonstige: Fachleute Vertrauenspersonen

wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung.  Eingerichtet beim Bundeskanzleramt Bereiche:  Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG) (Koordination der Anwaltschaft)  Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);  Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);  Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n; (sowie StellvertreterInnen und MitarbeiterInnen)

wien.arbeiterkammer.at GAW Zuständigkeit  Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen  Durchführung von unabhängigen Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung  Veröffentlichung unabhängiger Berichte  Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen  in Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.  berechtigt, an den Sitzungen der Senate der GBK und der Ausschüsse teilzunehmen - ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.  GBK kann GAW mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen  Feststellungsklage durch GAW, wenn sich die Entscheidung des Senates in einem von der GAW vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt

wien.arbeiterkammer.at Aufgaben  Alle Diskriminierung berührenden Fragen  Einzelfallprüfung  antragsberechtigt: GAW, betroffene Person, Betriebsrat, Interessenvertretungen  Musteranträge:  Schriftliche Übermittlung eines Vorschlags zur Verwirklichung der Gleichbehandlung sowie Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden (Frist 2 Monate)  Wenn dem Auftrag nicht entsprochen wird: Möglichkeit der Feststellungsklage durch Interessensvertretungen (weitere Fristhemmung) bzw. durch GAW, wenn diese das Verfahren eingeleitet hat (mit Zustimmung der betroffenen Person)  Einzelfallprüfungsergebnisse: Ausfertigung und Zustellung binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung sowie Veröffentlichung in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramtes  Gutachten Antragsberechtigt: GAW, Interessensvertretungen, GBK von Amts wegen

wien.arbeiterkammer.at Kompetenzen und Funktionen  keine rechtsverbindliche Entscheidung  keine Behörde, „sui generis“  Vorschlag zur Einhaltung des Gleichbehandlungsverbotes  Feststellungsklage der GAW/Interessenvertretungen  Aufforderung zur Berichtslegung (bei Verstoß: Veröffentlichung auf Homepage des Bundeskanzleramts)  eigenständige Rolle  Schlichtung  Einschätzung der Erfolgsaussicht einer Klage  Feststellung statt Schadenersatz  Anregung von Maßnahmen im Unternehmen  Vorreiterinnenrolle für Diskriminierungsfragen

wien.arbeiterkammer.at Verfahrensvorschriften  Kostenloses und nicht öffentliches Verfahren (Vertraulichkeit gilt nur mehr für Anträge, die vor dem gestellt wurden)  wenige formale Verfahrensvorschriften  Teils Geltung des AVG (keine hoheitlichen Befugnisse)  materielle Wahrheitsfindung  Ermittlung  amtswegige Wahrnehmung  Antragserweiterung Gemeinsame Befragungen  Vor der Novelle: immer getrennt (vertraulich)  Novelle 2011: grundsätzlich gemeinsame Befragung - auf Antrag (außer AntragstellerIn, AntragsgegnerIn oder Auskunftsperson) getrennte Befragung  bei (sexueller) Belästigung grundsätzlich getrennt - außer beide Seiten beantragen gemeinsame Befragung

wien.arbeiterkammer.at Rechtswirkungen Fristenhemmung  Einbringung eines Antrages bei der GBK von einer dazu befugten Person (AN, AG, BR, Interessensvertretungen)  Einlangen eines Verlangens der GAW  Amtswegiges Tätigwerden der GBK bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.  Beendigung der Fristenhemmung -Zustellung eines Prüfungsergebnisses der GBK im Einzelfall -Schreiben der GBK, dass die Voraussetzungen für die Prüfung im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen Beweismittel vor Gericht

wien.arbeiterkammer.at Vergleich der Verfahren GBK Entscheidungen nicht rechtlich durchsetzbar SpezialistInnen AVG-Verfahrensvorschriften: materielle Wahrheitsfindung nicht öffentlich getrennte Befragungen möglich Vorschläge, Berichtslegung Schlichtung, Vermittlung Gericht rechtlich durchsetzbares Urteil RichterInnen ZPO: Parteienmaxime kontradiktorisch Individuelle Rechtsdurchsetzung Vergleichsabschlüsse

wien.arbeiterkammer.at Gleichbehandlungsbericht Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. -Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft -die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission - Jedes zweite Mal: zusätzlich Beiträge der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen

wien.arbeiterkammer.at Danke für die Aufmerksamkeit!