Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele. D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele.

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Erfolgsqualifizierte Delikte Prüfungsaufbau zu § 227
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Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele

D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele

§ 227 stellt eine Erfolgsqualifikation iSd § 18 zu § 223 dar. 3Prof. Dr. Jörg Eisele I. Systematik Eintritt des Todes Verwirklichung des § 223 Die Körperverletzung wird vom Täter vorsätzlich begangen, während … … der Eintritt des Todes bloß auf Fahrlässigkeit beruhen muss.

§ 227 steht mit seiner Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination gewissermaßen „zwischen“ der vorsätzlichen Tötung (§ 212) einer- und der fahrlässigen Tötung (§ 222) andererseits. 4Prof. Dr. Jörg Eisele I. Systematik § 212 = Vorsätzliche Tötung § 227 = Körperverletzung mit Todesfolge § 222 = Fahrlässige Tötung Tod Wird vorsätzlich herbeigeführt. Wird fahrlässig herbeigeführt. Körperverletzung Der KV-Vorsatz ist im Tötungsvorsatz enthalten (vgl. herrschende Einheitstheorie). Wird vorsätzlich begangen. Die Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung umfasst auch Fahrlässigkeit hinsichtlich der KV.

D.h. aber nicht, dass „§ § 222 = § 227“, da im Falle des § 227 die §§ 223, 222 nicht bloß tateinheitlich zusammenfallen, sondern …  sich im Tod des Opfers gerade die spezifische Gefahr des Körperverletzungsdelikts realisiert.  Dieser gefahrspezifische Zusammenhang sorgt für einen gesteigerten Unrechtsgehalt, welcher sich in einem gegenüber §§ 223, 22, 52 erhöhten Strafrahmen widerspiegelt. 5Prof. Dr. Jörg Eisele I. Systematik Verwirklichung des § 223 Gefahrspezifischer Zusammenhang Durch Fahrlässigkeit herbeigeführter Tod (§ 222)

1.Tatbestandsmäßigkeit a)Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 223 aa)Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2) bb)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz b)Erfolgsqualifikation iSd § 18 aa)Eintritt der schweren Folge: Tod bb)Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge cc)Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge dd)Objektive Zurechnung der schweren Folge ee)Gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und Folge 2.RW 3.Schuld Insbesondere: Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges 6Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Überblick

Beachte: Bisweilen kann – entgegen dem vorstehenden Schema – eine getrennte Prüfung von Grundtatbestand (§ 223) und Erfolgsqualifikation angezeigt sein, da sich eine Prüfung der Erfolgsqualifikation bei Verneinung des Grundtatbestandes (etwa: Rechtfertigung oder Entschuldigung des Täters hinsichtlich der KV) erübrigt.  Eine Strafbarkeit gemäß § 222 bleibt freilich auch bei Verneinung des Grundtatbestandes möglich. 7Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Überblick

1.Tatbestandsmäßigkeit a)Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 223 aa)Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2) bb)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz b)Erfolgsqualifikation iSd § 18 aa)Eintritt der schweren Folge: Tod bb)Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge cc)Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge Die Fahrlässigkeit liegt regelmäßig in der vorsätzlichen Verletzungshandlung, sprich: der Verwirklichung des Grundtatbestandes. Fraglich ist aber, inwieweit der Eintritt der schweren Folge objektiv und subjektiv vorhersehbar sein muss. 8Prof. Dr. Jörg Eisele III. Aufbau des Delikts, Einzelfragen

Bsp.: T tritt den O mit dem Fuß kräftig in den Oberkörper. Möglicherweise begünstigt durch die Alkoholisierung und eine Vorschädigung des Herzmuskels führt die Reizung des Solarplexus zum Herzstillstand und damit zum Tode Os. Ein solcher Reflextod stellt nach Aussagen des Sachverständigen eine „medizinische Rarität“ dar.  T verwirklicht mit dem kräftigen Tritten in den Oberkörper § 224 I Nr. 2, 5.  Allerdings hat sich das gerade mit den Tritten verbundene Risiko (Leber- od. Milzriss, Rippenbrüche etc.) nicht im Erfolg realisiert. 9Prof. Dr. Jörg Eisele III. Aufbau des Delikts, Einzelfragen BGH: Es genügt, dass der Tod im Ergebnis vorausgesehen werden kann. Hier: (+) HM i. d. Literatur: Die Voraussehbarkeit muss sich auf die wesentlichen Einzelheiten des Kausalverlaufs erstrecken. Hier: (-)

1.Tatbestandsmäßigkeit a)Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 223 aa)Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2) bb)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz b)Erfolgsqualifikation iSd § 18 aa)Eintritt der schweren Folge: Tod bb)Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge cc)Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge dd)Objektive Zurechnung der schweren Folge ee)Gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und Folge Der KV muss bereits die spezifische Gefahr des (dann auch eingetretenen) Todes inngewohnt haben. 10Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Einzelfragen

Fraglich ist jedoch, ob es nur auf die dem konkreten Körperverletzungserfolg oder auch auf die der Körperverletzungshandlung innewohnende Gefahr ankommt. Bsp.: T schlägt auf O ein, O weicht zurück und stürzt aus dem Fenster. O kommt durch den Sturz zu Tode.  Die schwere Folge (Tod) beruht nicht auf dem durch die Schläge herbeigeführten Körperverletzungserfolg.  Die schwere Folge beruht vielmehr auf der Körperverletzungshandlung. 11Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Einzelfragen Letalitätslehre: Die schwere Folge muss zwingend auf dem konkreten KV-Erfolg beruhen. AA: Die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ist ausreichend zur Bejahung des § 227.

Die auf den Körperverletzungserfolg abstellende Letalitätslehre vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Begriff der „Körperverletzung“, wie sich schon aus § 223 I Alt. 1 ergibt (Körperliche Misshandlung als „üble und unangemessene Behandlung“), sehr wohl ein Handlungsmoment enthält. Ebenso verweist § 227 auf die §§ 223 insgesamt, womit auch die in § 223 II normierte Versuchsstrafbarkeit, die gerade keinen Taterfolg aufweist, enthalten ist.  Die Letalitätslehre ist abzulehnen, die Gefährlichkeit der KV-Handlung mithin ausreichend. 12Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Einzelfragen

Weiter sind folgende Fallgruppen zu beachten: (1) Verhalten des Opfers selbst: Etwa ein unbesonnenes und riskantes Fluchtverhalten durch das Opfer unterbricht den Zurechnungszusammenhang jedenfalls solange nicht, wie das Opferverhalten auf einer vom Täter ausgelösten unfreien Panikreaktion beruht. (2) Dazwischentreten eines Dritten: Der Zurechnungszusammenhang entfällt ebenso wenig bei Dazwischentreten eines Dritten (Behandlung eines Verletzungsopfers durch einen leicht fahrlässig agierenden Arzt), insoweit dem Dritten selbst keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 13Prof. Dr. Jörg Eisele II. Aufbau des Delikts, Einzelfragen

Erfolgsqualifizierte Delikte sind gemäß § 11 II Vorsatzdelikte iSd StGB, sodass der Versuch nach allgemeinen Regeln strafbar ist: §§ 227, 22, 23 I. 14Prof. Dr. Jörg Eisele III. Erfolgsqualifiziertes Delikt und Versuch 1.Versuchte Erfolgsqualifikation: a)Vollendetes Grunddelikt (§ 223) + Vorsatz hinsichtlich der – nicht eingetretenen – schweren Folge b)Versuchtes Grunddelikt (§§ 223, 22, 23) + Vorsatz hinsichtlich der – nicht eingetretenen – schweren Folge 2. Erfolgsqualifizierter Versuch: Bereits bei versuchtem Grunddelikt tritt die schwere Folge ein: Versuchtes Grunddelikt + schwere Folge

Bsp.: T nimmt dem O mit Gewalt eine Sache weg und nimmt dabei dessen Tod billigend in Kauf.  Zum versuchten o. vollendeten Raub tritt Eventualvorsatz hinsichtlich der schweren Folge. (Beachte: Gemäß § 18 StGB – „wenigstens Fahrlässigkeit“ – wird auch vorsätzliches Handeln bzgl. der schweren Folge erfasst.)  Zu bejahen sind demnach §§ 249, , 23. Aufbau: Tatbestand: 1. Grundtatbestand § 249 (22, 23) 2. Versuchte Erfolgsqualifikation a. Tatentschluss b. Unmittelbares Ansetzen 15Prof. Dr. Jörg Eisele III. Erfolgsqualifiziertes Delikt und Versuch 1. Versuchte Erfolgsqualifikation

Bsp.: T versucht, O zu schlagen. O weicht zurück, stürzt aus dem Fenster und kommt durch den Sturz zu Tode.  Die KV ist nur versucht, da T den O nicht trifft (§§ 223 I, II, 22, 23 I Alt. 2).  Die schwere Folge tritt aber unabhängig vom Vorliegen eines KV-Erfolges ein.  Verlangt man freilich mit der Letalitätslehre (s.o.), dass die schwere Folge aus einem konkreten KV-Erfolg resultiert, so kann es einen erfolgsqualifizierten Versuch gar nicht geben.  Daher: §§ 227, 22, 23 (+/-) Aufbau: Tatbestand: 1. Grunddelikt: Versuch 2. Erfolgsqualifikation 16Prof. Dr. Jörg Eisele III. Erfolgsqualifiziertes Delikt und Versuch 2. Erfolgsqualifizierter Versuch

§§ 212, 211 verdrängen § 227 im Wege der Gesetzeskonkurrenz.  Beachte: Wird § 212 (§ 211) bejaht, erübrigen sich Ausführungen zu § 227. § 227 verdrängt § 222 und §§ 223, 224.  Beachte: Wird § 227 bejaht, erübrigen sich regelmäßig Ausführungen zu § Prof. Dr. Jörg Eisele IV. Konkurrenzen