Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Vertragsschluss (2) Huguenin, OR AT und BT, N 140.

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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Vertragsschluss (2) Huguenin, OR AT und BT, N 140 – 272d Vorlesung vom Dienstag, 22. September 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2/21 Essentials –Voraussetzungen des Vertragsschlusses –Willenserklärung –Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen –Auslegung von Willenserklärungen –Übereinstimmung der Willenserklärungen –Widerruf Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen des Vertragsschlusses - Rechts- und Handlungsfähigkeit (bzw. Geschäftsfähigkeit) - Vorliegen eines Rechtsbindungswillens - gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen - Übereinstimmung der Willenserklärungen Huguenin, OR AT und BT, N 140 ff. A.Abschluss des Vertrages I.Übereinstimmende Willensäusserung 1. Im Allgemeinen OR 1 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. HochstrasserSeite 3/21

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/21 Willenserklärung Eine Willenserklärung besteht in der Kundgabe des Willens zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Arten: - ausdrückliche und konkludente (Art. 1 Abs. 2 OR) - unmittelbare und mittelbare - empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen A B Antrag Annahme Vertrag Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen A B (Einladung zur Offertstellung) Antrag Gegenofferte Annahme Vertrag Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/21 Huguenin, OR AT und BT, N 235 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Antrag «mit Annahmefrist» OR 3 I «ohne Annahmefrist» unter Anwesenden OR 4 unter Abwesenden OR 5 (unmittelbar) (mittelbar) Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Der Pferdezüchterin Ophelia gehört das erstklassige Rennpferd Crystal III. Im Moment ist Ophelia ziemlich knapp bei Kasse und beschliesst darum, das Pferd zu verkaufen. Da sie weiss, dass Crystal III. ihrem Stallkollegen Alfons schon immer gefallen hat, schreibt sie ihm am 9. September 2015 folgende „Wenn du willst, lieber Alfons, kannst du Crystal III. für CHF 1 Mio. haben. Allerdings musst du dich schnell entscheiden, denn ab dem 11. September 2015 mittags werde ich mich nach einem anderen Käufer umsehen, und Crystal III. ist sehr begehrt.“ Alfons ist sich zunächst nicht sicher, ob er den teuren Crystal III. wirklich kaufen will, entscheidet sich aber schliesslich am 11. September 2015 um 11:55 Uhr dafür, das Angebot anzunehmen, und sagt darum per zu (11.58 Uhr). Ophelia liest die allerdings erst um 15:00 Uhr. Jedoch hat sie während eines Mittagessens mit einem Kunden diesem das Pferd bereits verkauft. Der Kunde war mit einem Transporter angereist und hat Crystal III. schon mitgenommen. Das Geld hat Ophelia auch gleich kassiert. Ist zwischen Ophelia und Alfons ein Vertrag zustande gekommen?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/21 Huguenin, OR AT und BT, N 182 ff. Zugangsprinzip Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Ausfertigung A Abgabe B Zugang C Kenntnisnahme D Machtbereich des Erklärenden Machtbereich der Empfängerin Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser ÜbermittlungsrisikoRisiko Kenntnisnahme

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Der Buchversand Libros sendet der Kunststudentin Claudia unaufgefordert drei neue, teure Kunstbücher zu und schreibt in einem Begleitbrief: „Gerne machen wir Sie auf unsere neuen Kunstbücher aufmerksam. Damit Sie sich in Ruhe eine Meinung über die Qualität unserer Kunstbände bilden können, überlassen wir Ihnen diese während 14 Tagen zur Ansicht. Falls wir von Ihnen bis zum Ablauf dieser Frist keinen gegenteiligen Bericht erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie die Bücher zu einem Preis von je CHF 90.– kaufen.“ Claudia findet die Bücher grauenhaft und wirft sie sogleich weg. Kann der Buchversand Libros nach Ablauf der angesetzten Frist den Kaufpreis fordern? Variante I: Claudia findet die Bücher toll und gebraucht sie rege im Studium. Variante II: Da Claudias Kollegin Rita auch gerne so einen schönen Kunstband hätte, verkauft Claudia Rita einen der drei Bände zu einem Freundschaftspreis von CHF Variante III: Claudia ist keine Studentin, sondern Inhaberin eines kleinen Kunstbuchladens. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Kein Antrag: Zusendung unbestellter Sachen 3a. Zusendung unbestellter Sachen OR 6a 1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. 3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Sondertatbestand des Antrags: Auslobung und Preisausschreiben 5. Preisaus- schreiben und Auslobung OR 8 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/21 Gegenseitiger Austausch der Willenserklärungen Ausnahme: Schweigen als Annahme 3.Stillschweigende Annahme OR 6 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/21 Auslegung von Willenserklärungen Weicht der tatsächliche Wille der Erklärenden davon ab, was der Empfänger verstanden hat, muss durch Auslegung der Willenserklärung deren objektiver Sinn ermittelt werden. Eine Willenserklärung kann in dreierlei Hinsicht auslegungsbedürftig sein: ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt; an wen sie gerichtet ist; welchen Inhalt sie aufweist. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen "so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten." (BGE 129 III 118, E. 2.5; 113 II 49, E. 1.a). Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/21 Übereinstimmung der Willenserklärungen 2. Betreffend Nebenpunkte OR 2 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. Wesentlicher Vertragsinhalt Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16/21 Wesentlicher Vertragsinhalt -objektiv wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii) -«unentbehrlicher Geschäftskern» (keine Vertragsergänzung möglich) -Beispiel: -subjektiv wesentliche Vertragspunkte (conditio sine qua non für Vertragsschluss) -unwesentliche Vertragspunkte: Nebenpunkte Huguenin, OR AT und BT, N 256 ff. Übereinstimmung der Willenserklärungen OR Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/21 Übereinstimmung der Willenserklärungen Irina will Mirko ihr Auto verkaufen. Die beiden einigen sich, dass Mirko für den Opel Corsa von Irina Fr – bezahlen soll. Mirko macht deutlich, dass er das Auto nur ab MFK (Motorfahrzeugkontrolle) kaufe. Mit seinem letzten Occasionswagen, ohne vorgängige MFK-Prüfung, habe er nämlich nur Probleme gehabt. Obwohl die beiden keine Einigung bezüglich der MFK erzielen, bekräftigen sie das Geschäft per Handschlag (beide in der Annahme, den eigenen Standpunkt schliesslich doch noch durchsetzen zu können). Ist ein Vertrag zustande gekommen? Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18/21 Tatsächlicher (natürlicher) Konsens Normativer (rechtlicher) Konsens Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt (OR 18 I)? Stimmt der nach Vertrauensprinzip ermittelte Sinngehalt der Erklärung mit dem Willen der Empfängerin überein? Huguenin, OR AT und BT, N 245 ff. und N 251 ff. Übereinstimmung der Willenserklärungen Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Dissens janein janein

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 19/21 Übereinstimmung der Willenserklärungen Maja hat eine Wohnung an der Rämistrasse 22 im vierten Stock besichtigt, die ihr sehr gefällt. Sie telefoniert dem Hauseigentümer und die beiden kommen überein, dass Maja die Wohnung im vierten Stock mieten kann. Am nächsten Tag unterzeichnen die beiden Parteien den schriftlichen Mietvertrag, in dem als Mietobjekt allerdings die Wohnung im dritten Stock genannt wird. Welche Wohnung hat Maja gemietet? Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20/21 Huguenin, OR AT und BT, N 261 ff. Grundsatz Nach Eintritt der Bindungswirkung: Unwiderruflichkeit von Antrag, Annahme und Vertrag Widerrufsrecht als Ausnahme -Vertragliches Widerrufsrecht -Gesetzliches Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (OR 40a-40f) bei Konsumkreditverträgen (KKG 16) bei Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsverträgen (OR 406e) Widerruf Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 21/21 Widerruf Gesetzliches Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften II.Grundsatz OR 40b Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: a.an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung; b.in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen; c.an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war. III.Ausnahmen OR 40c Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: a.die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat; b.seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Vertragsschluss (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser