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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Übervorteilung und Willensmängel (1) Huguenin, OR.

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1 Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Übervorteilung und Willensmängel (1) Huguenin, OR AT und BT, N 444 – 506 Vorlesung vom Dienstag, 20. Oktober 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser www.rwi.uzh.ch/pd-hochstrasser

2 Rechtswissenschaftliches Institut 1. Zustandekommen des Vertrags  Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit  übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen (Konsens; OR 1 I) 2. Gültigkeit des Vertrags  Formmangel (OR 11 ff.)  Inhaltsmangel (OR 19/20)  Übervorteilung/Willensmangel (OR 21 ff.) 3. Erfüllung des Vertrags  richtige Erfüllung (OR 68 ff.)  Nichterfüllung/Unmöglichkeit (OR 97/119)  Nichterfüllung trotz Leistungsmöglichkeit (Verzug; OR 102 ff.)  mangelhafte Erfüllung 4. Beendigung des Vertrags  durch Erfüllung  andere Gründe (Übereinkunft, Rücktritt, Kündigung etc.) Vertragliche Ansprüche (Übersicht) Seite 2/20

3 Rechtswissenschaftliches Institut Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. HochstrasserSeite 3/20 Essentials  Übervorteilung (OR 21)  Überblick über die Willensmängel (OR 23–31)  Irrtum  Abgrenzungen  Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3)

4 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/20 Huguenin, OR AT und BT, N 451 ff. Übervorteilung (OR 21) - offenbares Missverhältnis - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beim Übervorteilten - «Ausbeutung» dieser Situation durch die Übervorteilende III. Übervorteilung OR 21 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. 2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

5 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/20 Übervorteilung (OR 21) Partyveranstalter Udo betritt an einem Samstag kurz vor Ladenschluss das Musikgeschäft von Max, um ein Mischpult zu erwerben. Max ist jedoch bereits mit Aufräumen beschäftigt und möchte keine Kunden mehr bedienen. Udo fleht Max an, ihm das Gerät doch noch zu verkaufen. Da heute Abend der berühmte DJ Dorfmeise auftrete, sei er dringend auf ein neues Mischpult angewiesen. Er sei dann auch bereit, den doppelten Preis sogleich bar zu bezahlen. Max willigt in das verlockende Angebot ein und verkauft Udo das Gerät zum doppelten Preis. Am nächsten Montag steht Udo wieder im Laden und möchte den Vertrag rückgängig machen. Wie ist die Rechtslage? Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Giampaolo, in: Huguenin/Hotz, Fälle zum Obligationenrecht, Bd. I, S. 31 ff.

6 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/20 Übervorteilung (OR 21) BGE 123 III 292 ff. Tonwerke Thayngen AGFC Lohn Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

7 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/20 Ein Willensmangel liegt vor, wenn der Wille einer Partei mangelhaft erklärt oder mangelhaft gebildet wurde. Huguenin, OR AT und BT, N 464 ff. Willensmängel Irrtum (OR 23–27) Furchterregung (OR 29 f.) Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) Motivirrtum (24 I Ziff. 4 / 24 II) absichtliche Täuschung (OR 28) Überblick über die Willensmängel (OR 23–31) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

8 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/20 Ein Irrtum liegt vor, wenn die (ausgelegte) Erklärung einer Partei nicht ihrem Willen entspricht oder ihr Wille auf einer falschen oder fehlenden Vorstellung über die tatsächliche Sachlage beruht. Huguenin, OR AT und BT, N 470 ff. Irrtum F. Mängel des Vertragsab- schlusses I. Irrtum 1. Wirkung OR 23 Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

9 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/20 Irrtum E. Willensmängel I. Wesentlicher Irrtum Art. 38 OR 2020 1 Die Partei, die sich bei Abschluss des Vertrages in einem wesentlichen Irrtum befindet, kann der anderen erklären, der Vertrag sei ungültig. 2 Eine Partei befindet sich in einem wesentlichen Irrtum: 1. wenn dieser einen Umstand betrifft, den sie nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte; 2. wenn sie überhaupt nichts hat erklären wollen oder etwas wesentlich anderes erklärt hat, als sie erklären wollte. 3 Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, ist er nicht wesentlich. 4 Blosse Rechnungsfehler sind zu berichtigen. Entwurf Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

10 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/20 Erklärungsirrtum (mangelhafte Kundgabe des Willens) Irrtum Motivirrtum (mangelhafte Willensbildung) unwesentlich wesentlich (s. Aufzählung in OR 24 I Ziff. 1–3) unwesentlich (OR 24 II) wesentlich (OR 24 I Ziff. 4; Grundlagenirrtum) Huguenin, OR AT und BT, N 470 ff. Irrtum OR 31 I+II Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

11 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/20 Das Recht, sich auf einen Irrtum zu berufen, ist verschuldensunabhängig. Das Verschulden spielt aber insofern eine Rolle, als der Irrende bei Fahrlässigkeit nach OR 26 haftet. Huguenin, OR AT und BT, N 475 ff. Irrtum Allgemeine Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - Irrtum des Anfechtenden (OR 23 f.) - Wesentlichkeit (OR 24) - subjektive Wesentlichkeit - objektive Wesentlichkeit - keine Verwirkung (OR 31) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

12 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/20 Liegt in den folgenden Sachverhalten ein Willensmangel vor? Wenn ja, welcher? 1. Alfred bittet Oliver, ihm ein seltenes Panini-WM-Sammelbild von Lionel Messi für Fr. 10.– zu verkaufen. «Klar, Fr. 10.– ist ja ein Superpreis», antwortet ihm Oliver. Den ironischen Unterton von Olivers Aussage hört Alfred nicht heraus. 2. Schuhfabrikbesitzer Freddy bestellt im Frühling eine grössere Lieferung Krokodilleder für die Herbstsaison. Er prognostiziert diesem Material eine grosse Zukunft und möchte es sich rechtzeitig und günstig sichern. Die grossen Herbstmodenschauen in Paris übergehen dieses Material jedoch geflissentlich und Modepapst Jack Galliardi erklärt zu allem Überfluss Krokodilleder auch noch für «untragbar». Freddy weiss, dass er dieses Material nun unmöglich an seine exquisite Kundschaft wird verkaufen können. Irrtum Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

13 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/20 Liegt in den folgenden Sachverhalten ein Willensmangel vor? Wenn ja, welcher? 3. Beatrice lässt sich in ihrem Haus neue Fenster einbauen. Nachdem sie die Broschüre der Fix Fenster AG gelesen hat, bestellt sie Fenster der Sicherheitsstufe 1. Sie tut dies in der Meinung, die sichersten Fenster eingebaut zu bekommen. Aus der Broschüre geht jedoch hervor, dass die Sicherheit mit aufsteigender Nummerierung zunimmt und die Stufe 3 die sicherste Variante darstellt. 4. Felix interessiert sich in der Garage des Gebrauchtwagenhändlers Oskar für eine Corvette. Oskar verschweigt während des Verkaufsgesprächs, dass der letzte Besitzer einen schweren Unfall mit diesem Fahrzeug hatte. Er weiss, dass Felix als Laie dies nicht merken wird. Felix kauft den attraktiven Sportwagen. Irrtum Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

14 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/20 Abgrenzungen Mentalreservation: Jemand bringt einen geheimen Vorbehalt an, tut also seinen gar nicht vorhandenen oder von der Erklärung abweichenden Rechtsbindungswillen nicht kund. Scherzerklärung: Jemand gibt eine nicht ernst gemeinte Erklärung ab, geht aber davon aus, dass der Empfänger die fehlende Ernsthaftigkeit erkennen werde. Gemeinsamer Irrtum: Beide Parteien verwenden ohne Absicht eine unrichtige Bezeichnung oder falsche Ausdrucksweise, verstehen sich tatsächlich aber übereinstimmend. Simulation: Erklärender und Empfänger sind sich darüber einig, dass die Erklärung nur vorgetäuscht wird. Hinter dem Scheingeschäft liegt häufig ein gewolltes, sog. dissimuliertes Geschäft. Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

15 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/20 Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die ausgelegte Erklärung des Irrenden nicht seinem wirklichen Willen entspricht, ein Vertrag aber durch normativen Konsens zustande gekommen ist. Huguenin, OR AT und BT, N 487 ff. Wille des IrrendenErklärung des Irrenden Erklärung der IrrtumsgegnerinWille der Irrtumsgegnerin normativer Konsens Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

16 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16/20 Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) 2. Fälle des Irrtums OR 24 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: 1.wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; 2.wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; 3.wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; 4.(…) 2 (…) 3 (…) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

17 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/20 Huguenin, OR AT und BT, N 497 ff. - Irrtum über die Natur des Rechtsgeschäfts (OR 24 I Ziff. 1; error in negotio) - Irrtum über die Identität der Sache oder Person (OR 24 I Ziff. 2; error in corpore vel in persona) - Irrtum über den Umfang von Leistung oder Gegenleistung (OR 24 I Ziff. 3; error in quantitate) Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) 5. Unrichtige Übermittlung OR 27 Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung. Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

18 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18/20 BGE 105 II 23 («Opalring-Entscheid») Schmuckgeschäft Nussberger Kunde Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

19 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 19/20 Emilie Widmer besucht mit grosser Begeisterung die Kunstauktionen, die alle zwei Monate in der Galerie Schöne Künste in Bern stattfinden. Sie trifft an diesen Anlässen mittlerweile viele bekannte Gesichter und kauft auch ab und zu ein ihr zusagendes Bild. Da heute Werke eines ihrer Lieblingskünstler versteigert werden sollen, nimmt sie ganz vorne im Saal Platz. Während die Versteigerung in vollem Gange ist, winkt Emilie ihrer neuen Bridge-Bekannten Frau von Hühnewald, die soeben eingetroffen ist, freudig zu. Im gleichen Augenblick schlägt ihr der Auktionator eine moderne Skulptur zum Preis von CHF 7300.– zu. Emilie ist schockiert! Was raten Sie Emilie? Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

20 Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20/20 Kommunikation des wirklichen Willens misslingt beispielsweise: - versprechen - verschreiben - vergreifen Irrender täuscht sich über die objektive Bedeutung seiner Erklärung beispielsweise: - Abkürzungen - Fremdsprachen Huguenin, OR AT und BT, N 490 ff. Erklärungsirrtum Irrtum im ErklärungsaktIrrtum im Erklärungsinhalt Erklärungsirrtum (OR 24 I Ziff. 1–3) Übervorteilung und Willensmängel (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser


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