Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) EU-STEUERRECHT NACH LISSABON.

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Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) EU-STEUERRECHT NACH LISSABON Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa Institute der Universitäten Basel (Schweiz) und Leiden (Niederlande) EU-Recht und bilaterales Recht nach der Revision von Lissabon Kompetenzen und materielles Recht 23. Juni 2010, Europainstitut der Universität Basel Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M. Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands)

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 2 Direkte und indirekte Steuern Überblick Materielle Bestimmungen im Primärrecht: –Indirekte Steuern: Der AEUV enthält eine explizit auf Steuern ausgerichtete materielle Bestimmung nur für indirekte Steuern: Art. 110 AEUV –Direkte Steuern: Erwähnung allenfalls im Zusammenhang mit anderen Themen. Unterschiedliche Rechtsgrundlagenbestimmungen (Kompetenzbestimmungen) für Sekundärrecht: –Art. 113 AEUV ausdrücklich für indirekte Steuern. –Art. 115 AEUV implizit für direkte Steuern. In der Praxis: Anwendungsvorrang des Sekundärrechts (sog. Tedeschi- Prinzip).

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 3 Grundlagen für Sekundärrecht (1) Indirekte Steuern: Art. 113 AEUV Spezifische Rechtsgrundlagenbestimmung. Durch die Revision von Lissabon nicht verändert; weiterhin Anhörungsverfahren und Einstimmigkeit im Rat. „Der Rat erlässt gemäss einem besonderen Gesetzgebungs- verfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.“

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 4 Grundlagen für Sekundärrecht (2) Direkte Steuern: allgemeine Rechtsgrundlage Keine spezifische Rechtsgrundlage. Allgemeine Rechtsgrundlagen: Umstellung der alten Art. 94 und 95 EG durch die Revision von Lissabon. Art. 114 AEUV (Regel; früher Art. 95 EG und Ausnahme): –Abs. 1: Gesetzgebung im Interesse des Binnenmarktes, ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Parlament und Rat als Mitgesetzgeber, qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Rat). –Abs. 2: nicht für u.a. „Bestimmungen über die Steuern“. –EuGH in Rs. C-338/01 Kommission gegen Rat: “nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die Modalitäten der Beitreibung dieser Steuern“.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 5 Grundlagen für Sekundärrecht (3) Direkte Steuern: Art. 115 AEUV Folgen aus dem Vorherigen: Steuern fallen unter Art. 115 AEUV (Ausnahme; früher Art. 94 EG und Regel). Art. 115 AEUV: „Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäss einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.“

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 6 Sekundärrecht (1) Indirekte Steuern: etliche Richtlinien Wohl am bekanntesten - Mehrwertsteuergesetzgebung: –Früher verschiedene, mehrfach geänderte Richtlinien, dann Konsolidierung (Initiative der Kommission über “Bessere Rechtsetzung, vgl. –Heute Richtlinie 2006/112/EG: –Sieht ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem vor, mit Mindestsätzen (sog. Minimumharmonisierung). –Siehe dazu den e-learning-Kurs der Kommission, e.htm e.htm Weiter Gesetzgebung über Verbrauchssteuern betr. Alkohol, Tabak und Energie.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 7 Sekundärrecht (2) Direkte Steuern: natürliche Personen Sehr wenig Sekundärrecht. Art. 7 Abs. 2 Verordnung 1612/68/EWG (freier Personenverkehr): –Gleiche Steuervorteile. –Konkretisierung von Art. 45 AEUV (Verbot von Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit). Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen: –Betrifft natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. –Austausch von Informationen (Ausnahmen für Österreich, Belgien und Luxemburg: Übergangsbestimmungen über eine Quellensteuer).

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 8 Sekundärrecht (3) Direkte Steuern: Unternehmen Zwei Richtlinien (ursprünglich beide aus dem Jahr 1990): –Mutter-Tochter-Richtlinie (Steuern): Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. –Fusionsrichtlinie (Steuern): Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Konvention 90/436/EWG: Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (betr. transfer pricing). Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung von 1997.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 9 Sekundärrecht (4) Weitere Entwicklung 1990er Jahre: –Auftrag der Kommission an das sog. Ruding-Komitee, Fragen über die Unternehmensbesteuerung zu beantworten. –Antwort in 1992: im Prinzip Harmonisierung der Systeme nicht nötig, aber gemeinsamer Mindeststeuersatz empfehlenswert. Mitteilung der Kommission über die Steuerstrategie (2001): Weiterhin keine Harmonisierung, wohl aber bessere Koordinierung der nationalen Steuersysteme. Dann Wirtschaftskrise... und Diskussion um die Einführung einer nationalen Banksteuer: –17. Juni 2010: Thema am Treffen des Europäischen Rats. Ergebnis: “broad agreeement to push ahead”, “determined to defend it in Toronto” (G20-Treffen). –Künftige Umsetzung in der EU: am ehesten wohl eine indirekte Steuer (Art. 113 AEUV).

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 10 Primärrecht Wichtige Vertragsbestimmungen: Überblick Indirekte Steuern: Art. 110 AEUV: Warenbesteuerung. Direkte Steuern: –Verbotsbestimmungen zu verschiedenen (anderen) Bereichen, die auch für Steuern relevant sein können: –EU-Bürgerrecht, Art. 21 AEUV (z.T. i.V.m. dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung wegen der (EU-)Staatsangehörigkeit, Art. 18 AEUV). –Freier Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapital, Art. 45 ff. AEUV. –Staatliche Beihilfen, Art. 107 AEUV. –Relevanz für Steuern wurde z.T. erst im Laufe der Zeit deutlich, v.a. durch die Rechtsprechung des EuGH.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 11 Warenbesteuerung Art. 110 AEUV Abs. 1, Diskriminierungsverbot: “Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.“ Abs. 2, Verbot protektionistischer Steuern: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“ Wesentliche Unterschiede: –Gleichartigkeit der Waren (objektive und subjektive Elemente). –Identische Steuern - unterschiedliche Steuern.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 12 Beihilfenrecht (1) Historisch zuerst: das Beihilfenverbot Art. 107 AEUV: –Abs. 1: mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind “staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [...] soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen”. –Abs. 2 und 3: Ausnahmen. –Überwachung durch die Kommission (Notifizierung!). Gruppenfreistellung in Verordnung 800/2008/EG. Herausforderung: Art. 107 AEUV erwähnt Steuern nicht, ist aber in diesem Zusammenhang trotzdem relevant (dazu sogleich).

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 13 Beihilfenrecht (2) Relevanz für Steuern Erster Hinweis in Gezamenlijke steenkolenmijnen (1961): –Sachverhalt: steuer- und sozialabgabefreie Schichtprämie für Bergleute, welche von den Unternehmen aus den Mitteln gezahlt wurde, die als Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurden. Führte zu einer Verringerung der dem Staat geschuldeten Steuerbeiträge. –EuGH: (selektive) Verringerung der Belastung von Unternehmen zu Lasten des Staates ist eine staatliche Beihilfe (EGKS-Recht). Antwort der Kommission auf eine parlamentarische Frage (1963): Steuervergünstigungen sind staatliche Beihilfen. Später viele EuGH-Entscheide. Vergleich mit den Aussenbeziehungen: –Gleicher Ansatz im EWR (Rechtsprechung des EFTA-GH). –Steuerkontroverse mit der Schweiz, im Rahmen des bilateralen Rechts (Freihandelsabkommen): vgl. Christa Tobler, Basler Schrift (download via

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 14 Freier Verkehr von Personen- und Dienstleistungen (1) Art. 45 ff. AEUV und direkte Besteuerung Verbote von: –Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit: Laut Rechtsprechung sowohl direkt wie auch indirekt (vgl. z.B. Habilitationsschrift von Christa Tobler, Indirect Discrimination, 2004). –Beschränkungen, z.B. CIBA (2010): “[...] nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen“. –Rechtfertigungsmöglichkeiten (AEUV sowie rule of reason). Auch hier: Vertragsbestimmungen erwähnen Steuern nicht. –Relevanz ergibt sich aus der Rechtsprechung, ab Avoir fiscal (1986). –In diesem Zusammenhang “Mantra” des EuGH, z.B. Meindl (2007): „[...] dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben [...] müssen“.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 15 Freier Verkehr von Personen- und Dienstleistungen (2) “Beachtung des EU-Rechts” - für Steuern wichtige Elemente Verbot der indirekten Diskriminierung: Steuerdomizil! Commerzbank (1993). Rechtfertigungen: relative weite Auslegung, inbes. “Zusammenhang des Steuersystems”, Bachmann (1992). Vergleichbarkeit: caveat des EuGH in Schumacker (1995). Kompetenzen und Doppelbesteuerung, z.B. CIBA (2010): „[...] die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungs- stand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.“

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 16 Kapitalverkehr, EU-Bürgerrecht Grundsätzlich ähnliche Rechtslage Kapitalverkehr, Art. 63 Abs. 1 AEUV: –In der Praxis im Vordergrund: Beschränkungsverbot. –Ausdrückliche Bestimmung über Vergleichbarkeit und Steuern: Art. 65 Abs. 1 AEUV. –Beispiel: Abzugsfähigkeit gemeinnütziger Zuwendungen am ausländischen Ferienort, Persche (2009). EU-Bürgerrecht, Art. 21 AEUV: –Für nicht wirtschaftliche Fälle. –Verbot von Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit (z.T. i.V.m. mit Art. 18 AEUV). –Beschränkungsverbot (basiserend auf Rechtsprechung). –Beispiel: Besteuerung des Einkommens eines im Ausland lebenden Pensionärs, Rüffler (2009).

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 17 Prüfungsschema in solchen Fällen Drei Schritte - wie üblich, aber hier vor dem speziellen Hintergrund der Steuern Anwendungsbereich der möglicherweise relevanten Bestimmung: –Z.B. Recht des freien Verkehrs: nur grenzüberschreitende Sachverhalte. –Z.B. Art. 63 Abs. 1 AEUV: “Kapital”. Rechte und Verpflichtungen: Diskriminierung, Beschränkung. Rechtfertigungsmöglichkeiten. Vgl. Chart 8/4 aus: Christa Tobler/Jacques Beglinger, Essential EU Law in Charts, Budapest 2010.

Lissabon_EIB_Steuern.pptt Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 18 Schlussfolgerungen Revision von Lissabon: Keine grundlegenden Veränderungen für das Steuerrecht Erlass von Sekundärrecht, das spezifisch auf Steuern ausgerichtet ist: –Inhaltlich gleiche allgemeine Rechtsgrundlagenbestimmungen: weiterhin Anhörungsverfahren und mit Einstimmigkeit im Ministerrat. –Stellung im Gefüge des AEUV aber verändert. –Grundsätzlich weiterhin keine eigentlichen Harmonisierungspläne. Vertragsbestimmungen: –Weiterhin Herausforderung von nicht ausdrücklichen Bestimmungen. –Immerhin Rechtsprechung, die zunehmend auf die Kompetenzen der Mitgliedstaaten verweist (Doppelbesteuerung).