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Pflichtübung aus Europarecht 7. Jänner 2014

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Präsentation zum Thema: "Pflichtübung aus Europarecht 7. Jänner 2014"—  Präsentation transkript:

1 Pflichtübung aus Europarecht 7. Jänner 2014
Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

2 Organisation Termine Anwesenheitspflicht (1x Fehlen)
Urteile vor Stunde lesen 8 kleine Tests zu je 10 Punkten Mitarbeitspunkte (je 1 Punkt/Einheit) -> mindestens 39 Punkte für positives Zeugnis

3 Programm 1. Stunde Test Einführung in den Binnenmarkt
Warenverkehrsfreiheit Übungsfälle

4 Binnenmarkt Unterscheide Freihandelszone Zollunion Art 26 §2 AEUV
Freier Verkehr der 4 Produktionsfaktoren

5 Warenverkehrsfreiheit
Art 34 ff AEUV Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung Gilt für Import und Export Möglichkeit der Rechtfertigung

6 Anwendungsbereich Ware = „alle körperlichen Gegenstände, die Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“ Rs Thompson: Ein- und Ausfuhr von Münzen Nur Ware, wenn nicht gesetzliches Zahlungsmittel Aus MS oder legal in Verkehr

7 Grenzüberschreitendes Element
Staatliche Maßnahme Rs Kommission/Frankreich: auch Unterlassen Schutzpflicht der MS Aber keine Drittwirkung

8 Maßnahme gleicher Wirkung
Rs Dassonville: „jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ Weite Definition

9 Rs Cassis de Dijon: Auch Maßnahmen, die in gleicher Weise für in- und ausländische Waren gelten Herkunftslandprinzip

10 Rs Keck: Verkaufsmodalitäten fallen nicht unter Art 34 AEUV, wenn sie nicht diskriminierend sind Produkteigenschaften fallen unter Art 34 AEUV Unterscheidung ist essentiell, aber oft nicht klar

11 Rechtfertigung Art 36 AEUV Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls Nicht für diskriminierende Maßnahmen Verhältnismäßigkeit: geeignet und erforderlich

12 Prüfungsschema Ware Aus MS oder eingeführt
Grenzüberschreitendes Element Staatliche Maßnahme Dassonville-Formel Keck Art 36 oder zwingende Erfordernisse Verhältnismäßigkeit

13 Übungsfall 1 A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt. Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?

14 Übungsfall 2a Beurteilen Sie folgende Maßnahmen! Die gesetzliche Anforderung, dass jedes Kinderspielzeug, das mit Hilfe von Atomenergie produziert wurde, mit einem Totenkopf gekennzeichnet werden muss. Der MS selbst hat keine Atomkraftwerke und ist gegen Atomenergie.

15 Übungsfall 2b Einführung eines speziellen Lizenzsystems für den Import von Alcopops, um sicherzustellen, dass nur verantwortungsvolle Verkäufer diese gefährlichen Getränke verkaufen. Die Presse des MS hat berichtet, dass Jugendliche ab 12 regelmäßig diese Getränke konsumieren. Das Lizenzsystem umfasst Bacardi Breezer uä aber nicht Radler.

16 Übungsfall 2c Gesetzliches Verkaufsverbot für Koffeintabletten an Personen unter 25. Der MS selbst produziert keine Koffeintabletten. Sie werden nur in Apotheken verkauft. Eine Zeitung berichtete kürzlich, dass 80% der Jusstudenten in diesem MS regelmäßig Koffeintabletten konsumieren.

17 Übungsfall 2d Gesetzliches Verbot von Werbeständen für Koffeintabletten vor Universitäten und Ausgabe von gratis Probetabletten.

18 Übungsfall 2e Gesetzliches Verbot jeder Werbung für Koffeintabletten.

19 Übungsfall 2f Koffeintabletten müssen verpflichtend in runden großen Plastikpackungen vertrieben werden.

20 Übungsfall 3 XY produziert hightech Fahrräder in Österreich. Um seine Räder besser zu verkaufen, bietet er diese billig an, verlangt aber sehr hohe Preise für Ersatzteile wie zB Reifen und Rahmen. Außerdem hat er die Räder in einer besonderen Größe designt, sodass Ersatzteile nicht bei anderen Produzenten gekauft werden können. Eines Tages erlässt Deutschland ein Gesetz, wonach nur Fahrräder in Standardgrößen verkauft werden dürfen. Die Regelung wird mit Gründen des Verbraucherschutzes begründet. Weiters wird angegeben, dass die Regelung aufgrund wiederholter Unfälle notwendig sei, da Besitzer von Rädern in besonderen Größen Ersatzteile in Standardgröße eingesetzt haben und dadurch nicht mehr sicher waren. Teilweise haben die Besitzer die minimalen Größenunterschiede aus finanziellen Gründen akzeptiert. Ist dieses Gesetz mit Europarecht vereinbar?


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