Information der Vollgzugsbehörden Seite 1 Information der Vollzugsbehörden Bundesamt für Gesundheit Anmeldestelle Chemikalien Dr. Catherine Bertschy CH-3003 Bern
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 2 Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten Biozidprodukteverordnung (VBP) Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 3 Ein Produkt muss zugelassen werden Inverkehrbringen (Art. 3) Berufliche oder gewerbliche Verwendung (Art. 46) Werbung (Art. 50)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 4 Was sind Biozidprodukte ? Sie zerstören oder schrecken Schad- organismen auf biologischem oder chemischem Weg ab Zubereitungen oder Wirkstoffe in der Form, in der sie zum Verwender gelangen Gegenstände, die Wirkstoffe enthalten Wirkung ausserhalb des Gegenstandes
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 5 Wann ist ein Wirkstoff ein Biozidprodukt ? Wirkstoff ja nein Inverkehrbringen Zulassung ? nein Farbe Algizide Zulassung ?
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 6 Farben Mit Konservierungsmittel Geschützte Farben sind keine Biozidprodukte, auch mit „Pilzhemmend“ angepriesen Farben für Lokale mit kontrollierten hygienischen Bedingungen sind Biozidprodukte (PA2)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 7 Welche Biozidprodukte können zugelassen werden ? Produkte mit WS der Liste I/IA oder notifizierten WS (Andere Produkte nur mit einer Zulassung Z nL - stark kostenaufwendig)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 8 Zehn-Jahre-Arbeitsprogramm in der EU WS von EU-Firmen notifiziert -> Liste der notifizierten WS WS in den Mitgliedstaaten geprüft -> Kommission (nach Produktart) (2 Jahre)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 9 Produktarten Anhang 10 VBP Verwendungszwecke 23 Produktarten : Desinfektionsmittel (1-5) Schutzmittel (6-13) Schädlingsbekämpfungsmittel (14-19) Sonstige Biozidprodukte (20-23)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 10 Termine für das Einreichen der Dossiers für Prüfung der notifizierten WS in der EU Produktarten: 8 und 14 16, 18, 19 und und 13 7, 9-12, 15, 17, 20, 22 und 23 Abgeschlossen
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 11 Liste der notifizierten WS Anhang II EG-Vo 2032/ Änderung: EG-Vo 1048/ Änderung: in Verarbeitung Anhang 4 VBP Noch nicht anerkannt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 12 Nachnotifizierung gemäss EG-Vo1048/2005 23 Dossiers 19 Dossiers als vollständig erklärt (dürfen auf dem EU-Markt bleiben) 9 für eine oder mehrere neue Produktarten 11 neu notifiziert
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 13 Übergangszeit Nach Art. 62 VBP Zehn-Jahre-Arbeitsprogramm in der EU (bis 2010)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 14 Übergangsbestimmungen (Art. 62) Gesuch um Zulassung Z B Alte Etikette Inverkehrbringen Abgabe an Endverbraucher Neue Etikette Inverkehrbringen Ohne Gesuch Mit Gesuch Inkrafttreten ( ) 31. Juli August Juli Juli Juli 2009 Abgabe an Endverbraucher Gewerbliche Verwendung
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 15 Gesuche um Zulassung Z B Frist abgelaufen ( ) Ca. 2‘500 Gesuche rechtzeitig eingereicht Eingang bestätigt (per Mail/Brief) Zu spät eingereichte Dossiers werden als Z N behandelt, wenn die Firma es akzeptiert Frist bis zur Verfügung: mehrere Monate
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 16 Mückensprays Unter dem alten Recht als Kosmetika in Verkehr Keine T-Nummer Gleich behandelt wie Produkte mit T-Nummern Gleiche Übergangsregelung wie Produkte mit T-Nummern
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 17 Zulassungsart in der Übergangszeit der EU (Zehn- Jahre-Arbeitsprogramm in der EU ) Neue BP mit notifizierten WS Zulassung Z N
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 18 Bedingungen für eine Zulassung Z N Produkte enthalten notifizierte WS und keine neuen WS Produkte enthalten ev. auch WS der Liste I/IA
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 19 Was passiert, wenn der WS nicht notifiziert wurde ? Keine Zulassung Z B /Z N möglich Das BP kann nicht (mehr) in Verkehr (=auch Import) gebracht werden (bis an Endverbraucher, falls schon auf dem Markt) (Gesuch um Z nL - Unterlagen können mehrere Millionen € kosten)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 20 Anforderungen an die Unterlagen für eine Zulassung Z N Formular (Anhang 8 VBP) Ä hnliche Unterlagen wie unter der Giftverordnung (Unterlagen über WS der Liste I/IA, falls im Produkt auch enthalten oder Zugangs- bescheinigung) Vorschlag für Einstufung/Kennzeichnung
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 21 Geltungsdauer einer Zulassung Z B und Z N Bis der letzte notifizierte WS in die Liste I oder IA aufgenommen wird oder Bis entschieden wird, den notifzierten WS nicht in die Liste I/IA aufzunehmen
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 22 Rahmenformulierung (Art. 2 Abs. 2 Bst. c, Art. 15) Mehrere Varianten eines Biozidprodukts (Mutterprodukts) werden auf die gleiche Produktebeurteilung abgestützt Gleiche WS Änderungen in % Zusammen- setzung, andere Pigmente, Farb-, Duftstoffe Gleiches Risiko oder niedriger, gleiche Wirksamkeit Gleiche Verwendungszwecke und Verwenderskategorie
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 23 Rahmenformulierung Gleiche Produkte mit zwei Handelsnamen oder zwei Gesuchstellern =
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 24 Geltungsdauer einer Zulassung/Registrierung im Rahmen einer Rahmenformulierung Gleich wie Mutterprodukt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 25 Anforderungen an die Unterlagen für eine Rahmenformulierung Formular Zulassungsnummer des Mutterprodukts Zugangsbescheinung (falls Zulassungsinhaber unterschiedlich)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 26 Aufnahme eines Wirkstoffes Anhang I, IA, IB (RL 98/8/EG) Listen I, IA, IB (Anhang 1-3 VBP)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 27 Entscheid über Aufnahme eines WS in Liste I/IA WS wird in der EU aufgenommen: AS informiert Gesuchstellerin Frist um ein vollständiges Dossier einzureichen Neue Zulassung WS wird in der EU nicht aufgenommen: AS informiert Gesuchstellerin Fristen zum Abbau von Lagervorräten/ Weiterverwendung Produkt muss vom Markt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 28 Zulassungsarten (Art. 7) Zulassung Z L Registrierung Anerkennung Zulassung Z nL Zulassung Z A
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 29 Zulassung Z L / Registrierung Zulassung Z L Mindestens ein WS in der Liste I Andere in der Liste IA Keine notifizierten WS Keine neuen WS (WS nicht in der EU) Registrierung Alle WS in der Liste IA Keine bedenklichen Stoffe Keine notifizierten WS Keine neuen WS (WS nicht in der EU)
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 30 EU-Entscheide CH-Entscheide Zulassungen Registrierungen (Einseitige) Anerkennung
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 31 Anerkennung (Art Anhang 7) Zulassung oder Registrierung eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA WS in Liste I oder IA Ausser Produktarten 15, 17, 23 Ausser Mikroorganismen
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 32 Geltungsdauer von Zulassungen und Registrierungen Die Wirkstoffe werden für maximal 10 Jahre in die Listen I/IA aufgenommen Geltungsdauer der Zulassungen/Registrierungen solange gültig wie die WS in den Listen aufgeführt sind, d.h. max. 10 Jahre Anerkennungen werden aufgehoben, wenn die Zulassungen im EU- oder EFTA-Staat aufgehoben werden
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 33 Zulassung Z nL (Art. 11 Abs. 1 + Anhang 5) Mindestens ein neuer WS WS wird in der Schweiz gemäss Art. 10 RL 98/8/EG geprüft (4 Jahre gültig) Beurteilung und Empfehlung nach Art. 11 RL 98/8/EG wird berücksichtigt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 34 Geltungsdauer eine Zulassung Z nL Höchstens 4 Jahre Bis Aufnahme in die Listen I/IA, falls EU- Empfehlung vorliegt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 35 in der Liste I IA ja Wirkstoff nein ja in Liste der notifizierten WS Schema der Zulassungsarten Zulassung Z L RegistrierungZulassung Z nL Zulassung Z N
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 36 Zulassung Z A (Art. 30) Ausnahmesituation im Falle von unvorhersehbarer Gefahr Geltungsdauer: 4 Monate
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 37 Anforderungen an die Unterlagen Anhänge 5-7 Verweis auf Anhänge IIA-IVB der RL 98/8/EG TNsG (Technical notes for guidance) der EU
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 38 Erneuerung (Art. 26) 4 Monate vor Ablauf der Zulassung Z L /Z nL 2 Monate vor Ablauf der Registrierung oder Anerkennung 1 Monat vor Ablauf der Zulassung Z A
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 39 Gebühren (Anhang der ChemGebV) Zulassung Z L Registrierung Anerkennung Rahmenformulierung Änderungen Zulassung Z B Zulassung Z N Fr. 4‘ ‘500.- Fr. 2‘ ‘800.- Fr. 2‘ ‘900.- Fr Fr ‘000.- Fr Fr ‘300.-
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 40 Forschung und Entwicklung (Art ) Inverkehrbringer zu Forschungszwecken muss: Aufzeichnung führen (wissenschaftliche F+E) Der Anmeldestelle die Aufzeichnung schicken (verfahrensorientiert F+E) Eine Bewilligung beantragen, wenn es sich um Freisetzungsversuche handelt
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 41 Informationen EU-Verfahren
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 42 Informationen Anmeldestelle
Infornation der Vollzugsbehörden Seite 43 Kontaktperson Téléphone : / 031 – Fax :