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Veröffentlicht von:Jörg Schulze Geändert vor über 8 Jahren
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Kein bereits erteiltes Zertifikat Erste Genehmigung Genehmigung für das Inverkehrbringen Patent für Erzeugnis (Grundpatent) Schutzzertifikat
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Arzneimittel Wirkstoff Wirkstoff- zusammen- setzung Patent für Erzeugnis
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Pflanzenschutzmittel Wirkstoff Wirkstoff- zusammen- setzung Patent für Erzeugnis Stoffe Mikro- organismen einschließlich Viren
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Schutz Genehmigte Verwendungen des Erzeugnisses Rechte entsprechend dem Grundpatent
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abzüglich fünf Jahre erste Genehmigung Anmeldung des Patents und Zeitraum zwischen Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre ab Ablauf der Laufzeit des Patents
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Besonderheit: Pädiatrische Bevölkerungs- gruppe Definition: Personen ab Geburt bis 18 Jahre Zweck: Förderung der Verwendbarkeit von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe Folge: Verlängerung der Laufzeit um sechs Monate
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Verordnungen (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel
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Gibt es weitere Produkte, deren Inverkehrbringen vorab genehmigt werden muss?
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Werden diese Produkte so wie Arznei- und Pflanzenschutzmittel üblicherweise patentiert?
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Bedarf es hier zwecks Amortisation der Investitionen ebenfalls einer Verlängerung des Patentschutzes?
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Gibt es unabhängig von Genehmigungsverfahren andere Produkte, deren Patentschutz verlängert werden sollte?
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Welche Gründe sprechen in diesem Fall für eine Verlängerung des Patentschutzes (Großer Nutzen für die Allgemeinheit, sehr hohe Investitionen, Konkurrenzdruck etc.)?
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Sollte die Dauer des Patentschutzes von zwanzig Jahren generell verlängert werden?
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