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Besondere Regelungen für Biozidprodukte

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Präsentation zum Thema: "Besondere Regelungen für Biozidprodukte"—  Präsentation transkript:

1 Besondere Regelungen für Biozidprodukte
Urs Näf, KL ZH

2 Was sind Biozidprodukte?
Zubereitungen und Gegenstände mit Wirk-stoff(en) zum Abschrecken, unschädlich machen, Bekämpfen oder Zerstören von Lebewesen (Schadorganismen) Einschränkungen chemische oder biologische Wirkung (nicht mechanisch) keine Pflanzenschutzmittel auch zur Anwendung am Menschen (!)

3 Biozide: Wichtige Bestimmungen
Zweck, Begriffe Inverkehrbringen - Einstufung - Verpackung - Kennzeichnung - SDB nach Inverkehrbringen - Meldepflicht Umgang - Abgabe, Werbung - Sorgfalt Daten Vollzug Anhänge - Symbole, R/S - SDB EU-RL 67/548/EWG 99/45/EG Fachbewilligungen Vollzug Anhänge: Materielle Bestimmungen der Anhänge der heutigen StoV, z.B Biozide Druckgaspackungen Rückgabepflicht EU-RL 76/769/EWG 2004/42/EG Zulassung von Wirkstoffen und Produkten Datenschutz Einstufung Verpackung Kennzeichnung SDB Umgang Rücknahme Vollzug Anhänge - Wirkstofflisten - Zulassungsgesuche - Unterlagen EU-RL 98/8/EG Review-Verordnungen

4 Arten von Bioziden Produktarten

5 Basis: EU-Richtline 98/8/EG
Ziel: Aufarbeitung aller alten Wirkstoffe und Pflicht zur Zulassung von neuen Alte biozide Wirkstoffe Definition: in Verkehr vor und entsprechend identifiziert oder notifiziert fast 1‘000 existierende Wirkstoffe (alte Wirkstoffe, Anhang I, EG VO 2032/2003) davon rund 400 notifiziert für mindestens eine Produktart d.h. ins Review-Programm aufgenommen (Anhang II, EG VO 1048/2005, vom Juli 2005) nun müssen zu diesen Stoffen Unterlagen durch die Notifizierer eingereicht werden Termine zwischen März 2003 und Oktober 2008 (je nach Produktart) Ziel des Review-Programmes: Aufnahme in einen Anhang der Biozidrichtlinie 98/8/EG Anhang I: Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten Anhang IA: Wirkstoffe mit geringem Risiko Anhang IB: Grundstoffe „Neue“ Biozidprodukte Produkte mit Wirkstoffen, die ab erstmals in Verkehr kamen, oder mit solchen, die nicht in der Liste der alten Wirkstoffe (Anhang I, EG VO 1896/2000) aufgeführt (d.h. nicht identifiziert oder notifiziert) Alle Produkte mit solchen Wirkstoffe erfordern vor dem Inverkehrbringen eine umfassende Zulassung

6 Listen der Wirkstoffe ?

7 Arten der Zulassung

8 Bisherige Produkte; Zulassung ZB
Bedingungen - Voraussetzung: bisher legal im Handel - enthält nur notifizierte Wirkstoffe - Kosten: CHF 200.- Fristen Einreichung bis Bearbeitung durch BAG bis Gültigkeit: bis EU-Entscheid über Aufnahme der Wirkstoffe in Anhänge I, IA oder Nichtaufnahme Grafik: BAG ZB Hinweis: Produkte mit - nicht notifizierten Wirkstoffen - ohne Zulassung (ZnL) dürfen ab dem nicht mehr in Verkehr gebracht werden

9 Neue Produkte, Zulassung ZN oder ZnL
Bedingungen Bedingungen alle Wirkstoffe sind notifiziert oder in Anhängen I, IA Kosten: CHF ‘300 einer oder mehrere Wirkstoffe weder notifiziert noch in Anhängen I, IA Kosten: CHF 17‘ ‘600 Fristen Fristen Bearbeitung: 2 Monate Gültigkeit: bis EU-Entscheid über Aufnahme aller Wirkstoffe in Anhänge I, IA oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffes Bearbeitung: 12 Monate Gültigkeit: max. 4 Jahre oder bis EU-Entscheid über Aufnahme der Wirkstoffe in Anhänge I, IA bzw. Nichtaufnahme

10 Kennzeichnung von Biozidprodukten
zusätzlich zur Gefahrenkennzeichnung nach ChemV die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration , die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung, die Art der Zubereitung (Formulierung), die Verwendungszwecke, für die das Biozidprodukt zugelassen, registriert die Gebrauchsanweisung und die Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung, mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen, Anweisungen für erste Hilfe, falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen», Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung (Hinweis auf Rückgabepflicht) sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung, die Chargennummer oder -bezeichnung des Produkts, das Datum des Verfalls bei vorschriftsgemässer Lagerung, gegebenenfalls weitere spezifische Angaben: wie Eintrittszeit, Wartezeiten, Dekontaminationsmittel, spezielle Lagervorschriften evtl. Deklaration von gentechnisch veränderten Mikroorganismen kursiv gedruckte Angaben können falls erwähnt auf einem separaten Merkblatt enthalten sein.

11 Berufliche Verwendung; Fachbewilligungen
Für die Verwendung von einigen Biozidprodukten (Produktarten) ist eine Fachbewilligung erforderlich für die beruflichen und gewerblichen Verwender Tätigkeit darf unter Anleitung eines Fachbewilligungsinhabers ausgeübt werden persönliche Ausweise (keine Betriebsbewilligungen) Erwerb durch - Prüfung, Berufsausbildung - Anerkennung von Erfahrung, EU-Ausweisen Es dürfen nur zugelassene, registrierte oder anerkannte Biozidprodukte mit vollständiger schweizerischer Kennzeichnung beruflich oder gewerblich verwendet werden!

12 Sorgfältige Verwendung
Allgemeine Grundsätze Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt Verwendung nur für den vorgesehenen Zweck Verwendung von geeigneten Geräten Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten Beschränkung auf Mindestmass Aufbewahrung SDB muss im Betrieb aufbewahrt werden vor gefährlichen Einwirkungen schützen Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln Trennung inkompatibler Chemikalien für besonders gefährliche Chemikalien* zusätzlich: für Unbefugte unzugänglich * besonders gefährliche Chemikalien sind: T+, T, C, E, F mit R15 oder R17, N mit R50/53, Selbstverteidigungsprodukte sowie Chemikalien mit R1, R4, R5, R6, 16, R19, R44

13 Spezielle Werbe-, Abgabebestimmungen
Werbung ist nur erlaubt für Biozidprodukte, die zugelassen sind (oder registriert, bzw. anerkannt) Erforderlich: „Biozide sicher verwenden.“ „Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produkteinformation lesen“ Verboten: Anlass zu Irrtum über Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt Überschätzung der Umweltverträglichkeit Begriffe wie ungiftig, unschädlich, niedriges Risikopotential Warenmuster: Biozidprodukte mit ätzend (C) nur an gewerbliche oder berufliche Verwender Die Abgabe (Verkauf) von Biozidprodukten mit T an Private ist generell verboten.

14 Entsorgung / Rücknahme
Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von allen Verwendern Produkte gemäss Sortiment Kleinmengen kostenlos sachgemässe Entsorgung durch Händler Rückgabepflicht Biozidprodukte: Die Verwenderin muss Biozidprodukte, die sie nicht mehr verwenden kann oder die sie entsorgen will, einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben!

15 Biozidprodukte

16 Formulare ZB ZN

17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Schluss Danke für Ihre Aufmerksamkeit !


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