WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Sachverhalt zu Fall 5 (erster Teil) Nach dem Tod des A wird dessen Sohn V als einzigem Angehörigen ein Erbschein erteilt. Mit diesem erwirkt er seine Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer des väterlichen Grundstücks. V, der dringend Geld braucht, um seinen Lebensstil zu finanzieren, plant einige Jahre später, das besagte Grundstück zu verkaufen. Weil er möchte, dass auch seine Lebensgefährtin L etwas davon hat, schließt er mit ihr im März 2014 einen schriftlichen Schenkungsvertrag über einen Teil des erwarteten Verkaufserlöses i.H.v € ab. Der Betrag soll laut Vertrag fällig werden, sobald das Grundstück verkauft ist. Zur Sicherung dieses Anspruchs bestellt V zudem eine formwirksame Buchhypothek i.H.v € zu Gunsten der L an dem Grundstück.

Sachverhalt zu Fall 5 (Ausgangsfall) Anschließend, im August 2014, veräußert er das Grundstück durch notariell beurkundeten Kaufvertrag für € an D und lässt es diesem auf. D wird im November 2014 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Einen Teil des Kaufpreises i.H.v € hatte D sofort nach Unterzeichnung des Vertrages an V überwiesen. In Höhe des restlichen Kaufpreises bestellt er nach Auflassung und Eintragung im Grundbuch vereinbarungsgemäß eine brieflose Restkaufpreishypothek zugunsten des V, die am in das Grundbuch eingetragen wird. Im Februar 2015 taucht ein formgültiges Testament des A auf, in dem er V enterbt und stattdessen seinen Neffen E als alleinigen Erben einsetzt. Frage 1: Wem steht die von D für V eingetragene Hypothek zu? Frage 2: Wem steht die von V für L eingetragene Hypothek zu?

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) A. Wem steht die Hypothek, die D für V hat eintragen lassen, zu? -Zur Beantwortung der Frage muss geprüft werden, ob die Hypothek i.H.v € entstanden ist und wem die wirksame Hypothek zusteht. I. Wirksamer Erwerb der Hypothek durch V von D gemäß §§ 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB 1. Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB mit dem Inhalt des § 1113 Abs. 1 BGB -Einigung zwischen D und V über Bestellung einer Restkaufpreishypothek i.H.v € zu Gunsten des V (+) 2. Formwirksame Eintragung der Hypothek in das Grundbuch gem. §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB (+)

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) 3. Briefübergabe gemäß § 1117 BGB oder Ausschluss der Briefübergabe gem. § 1116 Abs. 2 BGB -D und V haben die Eintragung einer „Buchhypothek“ vereinbart und formwirksam eintragen lassen. Hierin ist ein Ausschluss der Briefübergabe i.S.d. § 1116 Abs. 2 BGB zu sehen, sodass für die Entstehung der Hypothek die Übergabe eines Hypothekenbriefes gem. §§ 1116 Abs. 1, 1117 BGB entbehrlich ist. 4. D müsste dem V die Hypothek als Berechtigter bestellt haben. a) Berechtigung des D zur Hypothekenbestellung an dem Grundstück -(+), wenn D Eigentümer am Grundstück geworden wäre. -Ein Erwerb von V als Berechtigtem ist nicht möglich.

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) -Er ist zwar als vermeintlicher Erbe in das Grundbuch eingetragen worden, tatsächlich war er jedoch von A enterbt worden, sodass nicht er, sondern E gem. §§ 1922, 1937 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls Gesamtnachfolger des A und damit auch Eigentümer des Grundstücks geworden ist. -V wurde auch nicht von E gem. § 185 BGB zur Verfügung über das Grundstück ermächtigt. b) Erwerb vom Nichtberechtigten -D konnte somit nur vom Nichtberechtigten V gem. §§ 873 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 1, 925 Abs. 1 BGB erwerben.

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) aa) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts: (+) bb) Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+),V als Veräußernder war als Berechtigter im Grundbuch eingetragen cc) Guter Glaube des D: (+), D wusste nicht, dass V nicht Eigentümer des Grundstückes war dd) kein Widerspruch: (+) ee) Ergebnis zu b) - Gutgläubiger Eigentumserwerb des D von V gemäß §§ 873 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 1, 925 Abs. 1 BGB somit (+). D war somit grundsätzlich zur Bestellung der Hypothek berechtigt.

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) c) Auswirkungen der Veräußerung als Nichtberechtigter bei anschließender Hypothekenbestellung -V hat als Nichtberechtigter veräußert und sich anschließend für die – ihm in Wahrheit nicht zustehende – Kaufpreiszahlung eine Hypothek vom nunmehr berechtigten D bestellen lassen. Streitig ist die Rechtsfolge. aa) Erste Ansicht: - Gesamtbetrachtung der Veräußerung von V an D und der Hypothekenbestellung durch D. - Folge: Es würde sich so darstellen, dass V sich nicht seines gesamten Eigentums entäußert hätte, sondern sich einen Teil (im Umfang der einzutragenden Hypothek) zurückbehalten hat. An diesem Eigentumsteil hätte er dann das Eigentum nie wirklich verloren, sodass in Ermangelung der Schutzwürdigkeit des Nichtberechtigten ein Erwerb der Hypothek ausgeschlossen sein muss.

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) -Dagegen spricht jedoch, dass beschränkte dingliche Rechte nicht vom Veräußerer vorbehalten werden, sondern vom Erwerber bestellt und von diesem hergeleitet werden müssen. -Das Recht wird dann vom Berechtigten erworben, sodass es in dieser Konstellation nicht um § 892 BGB und die Frage, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt oder nicht, geht. Auch im vorliegenden Fall hat D das Grundstück gutgläubig erworben und die Restkaufpreishypothek als Berechtigter bestellt. bb) Andere Ansicht: -Unerheblichkeit des vorherigen gutgläubigen Erwerbs -Lösung über das Bereicherungsrecht ist ausreichend:

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) -Der wahre Eigentümer erhält bei wirksamer Veräußerung durch einen Dritten einen Kondiktionsanspruch gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB gegen diesen sowohl bzgl. des gezahlten Kaufpreises als auch hinsichtlich der noch offenen Kaufpreisforderung. -Mit Abtretung der Restforderung geht dann gemäß §§ 398, 401, 1153 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB zugleich die Restkaufpreishypothek auf ihn über. Eigentümer erhält so alles, was der Veräußerer erlangt hat. -Stellungnahme -Überzeugender ist die zweitgenannte Ansicht, da sie ohne eine Durchbrechung sachenrechtlicher Prinzipien auskommt. Es ist somit ohne Einfluss auf die sachenrechtliche Lage, dass V sich die Hypothek vom gutgläubigen Erwerber hat bestellen lassen. Anm.: Andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar.

Lösung zu Frage 1 (Ausgangsfall) 5. Bestehen einer zu sichernden Forderung gemäß § 1113 Abs. 1 BGB a.E. -(+). Formwirksamer (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) Kaufvertrag zwischen D und V über den Kauf des Grundstücks zum Preis von € liegt vor. -Die Kaufpreisschuld ist i.H.v € bereits gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Eine Restschuld i.H.v € ist noch offen. Diese wird durch die Hypothek gesichert. 6. Ergebnis -Erwerb der Hypothek durch V von D gemäß §§ 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB (+). II. Ergebnis -Die Hypothek steht V zu.

Lösung zu Frage 2 (Ausgangsfall) B. Frage 2: Hypothek, die V für L hat eintragen lassen -Hier muss ebenfalls geprüft werden, ob die Hypothek entstanden ist und wem sie gegebenenfalls zusteht. I.Erwerb der Hypothek durch L von V gemäß §§ 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB. 1. Einigung zwischen L und V gemäß §§ 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB -(+) Einigung über die Belastung des Grundstücks mit einer Buchhypothek in Höhe von €. 2. Formwirksame Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB (+)

Lösung zu Frage 2 (Ausgangsfall) 3. Briefübergabe gemäß § 1117 BGB oder Ausschluss der Briefübergabe gem. § 1116 Abs. 2 BGB -Hier wiederum Ausschluss der Briefübergabe gem. § 1116 Abs. 2 BGB (+). Wirksamkeit der Hypothek allein durch Eintragung. 4. Berechtigung des V zur Hypothekenbestellung -(-) V ist weder Eigentümer, noch gem. § 185 BGB ermächtigt. 5. Erwerb der Hypothek durch L vom Nichtberechtigten V gemäß §§ 873 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts: (+)

Lösung zu Frage 2 (Ausgangsfall) b) Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+), V ist als Eigentümer ausgewiesen c) guter Glaube des L: (+),Erwerberin (L) hatte keine Kenntnis von dem Mangel der Berechtigung d) kein Widerspruch: (+) e) Ergebnis zu 5.: L konnte somit die Hypothek gemäß §§ 873 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 1 BGB vom Nichtberechtigten V erwerben.

Lösung zu Frage 2 (Ausgangsfall) 6. Bestehen einer zu sichernden Forderung gem. § 1113 Abs. 1 BGB a.E. a) Bestehen eines Anspruchs der L gegen V aus § 516 Abs. 1 BGB. -Vertragsschluss zwischen V und L über Schenkung i.H.v € (+). -Aber: Formwirksamkeit? Notarielle Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 128, 125 S. 1 BGB (-), -Heilung gem. § 518 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Eintragung ebenfalls (-). „Bewirkung der Leistung“ ist hier nicht in der richtigen Art und Weise durch Übereignung des Geldes erfolgt. Zudem entsteht bei Eintragung einer Hypothek ohne wirksamen Anspruch eine Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 BGB, sodass insofern nicht einmal eine Leistung aus dem Vermögen erfolgt ist. b) Sicherung eines künftigen Anspruchs gem. § 1113 Abs. 2 BGB -Wegen der Heilungsmöglichkeit gem. 518 Abs. 2 BGB könnte hier aber ein künftiger, gem Abs. 2 BGB bereits sicherungsfähiger, Anspruch vorliegen.

Lösung zu Frage 2 (Ausgangsfall) -Voraussetzung: Bestehen einer festen Rechtsgrundlage, die nicht mehr einseitig durch den Schuldner beseitigt werden kann. -Hier: (-), die Willenserklärungen sind formnichtig und entfalten somit keinerlei Bindungswirkung. 7. Ergebnis zu I.: Mithin hat L mangels wirksamer Forderung keine Hypothek erworben. II. Frage : Wer ist Gläubiger des eingetragenen Grundpfandrechts? -L steht die eingetragene Hypothek nicht zu (s.o.). Besteht der einzige Mangel der Hypothek in dem Nichtbestehen der Forderung (wie hier), entsteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld. Eigentümer war bei Bestellung der Hypothek der E. Durch den gutgläubigen (aber nicht lastenfreien) Erwerb des Grundstücks durch D hat sich an der Inhaberschaft der Grundschuld nichts geändert. E besitzt somit nunmehr eine Fremdgrundschuld an dem Grundstück.

Sachverhalt zu Fall 5 (Abwandlung) Eigentümer E hat Geldprobleme. Er findet den D, der ihm ein Darlehen iHv € gewährt. Zur Sicherung des Anspruchs gewährt E dem D eine Buchhypothek auf seinem Grundstück. D wird als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen, die Valuta wird an E ausgezahlt. Dabei vereinbaren E und D in einem privaten Gespräch, dass D auf die Hypothek kraft sodann abzugebender Erklärung verzichtet, wenn er sie nicht bis April 2015 geltend macht. D muss sich alsbald refinanzieren und tritt die Hypothek daher an den X ab, welcher von den Absprachen zwischen E und D Kenntnis hat. X wird als neuer Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen. X tritt sodann an E heran und fordert die Darlehenssumme und bei Nichtzahlung die Duldung der Vollstreckung. M, der das auf dem Grundstück des E liegende Haus gemietet hat, weiß, dass E das Geld nicht zahlen kann. Aus Sorge, dass das Grundstück verloren gehen könnte, zahlt er daher die € „im Hinblick auf die Hypothek“ an X. Von den Absprachen zwischen E und D weiß er nichts. Später stellt sich heraus, dass E im Zeitpunkt des Darlehensabschlusses (nur da!) geisteskrank war. Davon hatte niemand Kenntnis. Im Mai 2015 geriet M selbst in finanzielle Schwierigkeiten, sodass er nunmehr aus der Hypothek gegen E vorgehen möchte. E meint, M müsse auf seine Ansprüche verzichten. Mit Recht?

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) A. Anspruch M gegen E gem. § 1147 BGB - M könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung haben I. M als Hypothekengläubiger -dazu müsste M Gläubiger einer an dem Grundstück des E bestehenden Hypothek sein 1.Ursprünglich -Ursprünglich bestand keine Hypothek an dem Grundstück des E 2. Bestellung einer Hypothek zugunsten von D - Allerdings könnte D von E wirksam eine Hypothek bestellt bekommen haben

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) (a) Zu sichernde Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB - dazu müsste eine zu sichernde Forderung bestanden haben (Akzessorietät) (i) Anspruch aus § 488 I 2 BGB - ein zu sichernder Anspruch könnte aus § 488 I 2 BGB resultieren - indes war E im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages unerkannt geisteskrank, seine Willenserklärung daher nach § 105 II BGB nichtig -ein Darlehensvertrag besteht mithin nicht (ii) Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB - da die Valuta aber ausgezahlt wurde, könnte sich ein zu sichernder Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ergeben - fraglich ist aber, ob auch dieser Anspruch von der Hypothek umfasst werden sollte

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) - nach e.A. ist dies stets der Fall: - Kondiktionsansprüche stellten lediglich einen Ersatz für die wirksam entstandene Forderung dar - daher sei der Parteiwille in der Regel so zu interpretieren, dass auch der Kondiktionsanspruch durch die Hypothek gesichert ist - nach a.A. ist dies grds. nicht der Fall: - zu beachten sei, dass die Ansprüche aus § 488 I 2 BGB einerseits und § 812 I 1 Alt. 1 BGB gerade in ihrer Fälligkeit divergieren können, sodass eine Parteiwille nicht einfach unterstellt werden kann -auch der Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 1115 BGB) spreche dafür -Stellungnahme - die besseren Argumente sprechen für die zweite Ansicht. Insb. bleibt zu erkennen, dass sich iRv § 812 BGB mit § 818 BGB weitere Besonderheiten ergeben, sodass der Parteiwille ohne weiteres nicht dahingehend vermutet werden kann

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) (b) Ergebnis zu (1) -mangels zu sichernder Forderung wurde D daher nicht Hypothekengläubiger 3. gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek durch X -X könnte die Hypothek von D aber gutgläubig zweiterworben haben, §§ 398, 1153, 1154, 1138, 892 BGB (a) Einigung - als akzessorisches Recht wird die Hypothek durch Übertragung der zu sichernden Forderung übertragen, §§ 398, 401, 1154, 1153 BGB - X und D haben sich indes allein zur Übertragung der „Hypothek“ geeinigt - dies ist laiengünstig dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Forderung samt der Hypothek abgetreten werden soll - eine Einigung liegt mithin vor

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) (b) Eintragung des X - X wurde nach § 1154 III BGB auch im Grundbuch eingetragen (c) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek - da D mangels Forderung weder Forderungs- noch Hypothekengläubiger war, handelte D als Nichtberechtigter. -Es könnte aber ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 1138 BGB vorliegen (i)Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts: (+) (ii) Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+), D ist als Hypothekengläubiger eingetragen

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) (iii) Legitimation des D: (+), dadurch wirkt er als verfügungsberechtigt hinsichtlich der Hypothek (iv) Kein Widerspruch: (+) (v) Guter Glaube des X: (+) (vi) Mangelnde Forderung - als akzessorisches Recht ist die Hypothek grds. von der Forderung abhängig - auch insofern handelte D aber als Nichtberechtigter - aber: § 1138 BGB ordnet auch für die Forderung die Anwendung von § 892 BGB an. Danach würde die Forderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Schutz des Rechtsverkehrs fingiert. - hier war X gutgläubig bzgl. des Bestehens der Forderung, sodass § 1138 BGB ohne weiteres zur Anwendung kommen kann.

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) (d) Ergebnis zu 3. -X hat eine (forderungsentkleidete) Hypothek gutgläubig von D erworben. 4. Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb des M von X - M könnte die Hypothek seinerseits rechtsgeschäftlich zweiterworben haben -Indes sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich -M hat an X „nur“ geleistet, ohne sich zugleich mit diesem über den Übergang der Hypothek zu einigen 5. Gesetzlicher Zweiterwerb - M könnte die Hypothek aber kraft Gesetzes erworben haben - dies könnte nach §§ 1150, 268, 1144, 1145, 412, 401, 1153 geschehen sein

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) a)Zahlungsverlangen des X: (+) b) M als ablösungsberechtigter Dritter - M müsste nach §§ 1150, 268 BGB zur Ablöse berechtigt sein - M ist Mieter des dem E gehörenden Grundstücks samt Haus - § 268 I S. 2 BGB erklärt ihn insofern zum ablöseberechtigten Dritten, da er nach § 57a ZVG sein Recht verlieren könnte c) Zahlung auf die Hypothek - M müsste zudem auf die Hypothek, nicht bloß auf die Forderung geleistet haben („verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück“)

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) aa) Bestehen einer Hypothek: (+), s.o. bb) Zahlung auf die Hypothek - M hat ausdrücklich auf die Hypothek geleistet d. Ergebnis zu 2. - M wird nach §§ 1150, 268, 1144, 1145, 412, 401, 1153, 1138 BGB Hypothekengläubiger; auf die fehlende Forderung kommt es nach Sinn und Zweck des § 1150 nicht an II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs - der Anspruch aus § 1147 BGB müsste auch durchsetzbar sein

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) -problematisch könnte indes die Abrede zwischen D und E sein, nachdem E ggf. auf die Hypothek verzichten können soll. Hier könnte auch M, sofern er diesen „Umstand“ miterwirbt, eine dolo-agit Einrede entgegengehalten werden -die Hypothek könnte jedoch gutgläubig lastenfrei erworben worden sein; Hier wendet sich M erst nach dem Eintritt des Verzichtsrechts an E. -jedenfalls beim Erwerb von X muss dies ausscheiden: X wusste um die Absprache -allerdings könnte M nach § 1157 S. 2 BGB die Hypothek einredefrei erworben haben -fraglich ist, ob § 1157 S. 2 BGB auf eine Übertragung der Hypothek nach §§ 1150, 268, 1144, 1145, 412, 401, 1153, 1138 BGB Anwendung findet

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) 1. Ablehnende Auffassung - Es fehlt schlicht am Rechtsscheintatbestand. - Hypothek geht kraft Gesetzes über; gutgläubiger Erwerb aber eine Frage des rechtsgeschäftlichen Erwerbs - Außerdem würde bei Leistung auf ein Grundpfandrecht § 893 BGB einschlägig sein, worauf § 1157 S. 2 BGB aber gerade nicht verweist. - Ferner soll § 1150 BGB den Eigentümer nicht schlechter stellen als „nur“ bei Bejahende Auffassung - Übertragung des Sicherungsrechts erfolgt mittelbar durch RG (§§ 401, 412) sodass auch hier § 893 BGB gelten muss

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) 3. Stellungnahme - die besseren Argumente sprechen für die erste Ansicht - zudem bleibt zu erkennen, dass die zweite Ansicht konsequent insofern fortgeführt werden müsste, als dass der Dritte über § 1150 BGB sogar eine überhaupt nicht existente Hypothek übertragen bekommen kann - das wäre mit dem Schutz des Eigentümers aber kaum vereinbar 4. Ergebnis zu II. Damit ist der Anspruch nicht durchsetzbar B. Ergebnis zur Fallabwandlung M hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB. Dieser ist indes nicht mehr durchsetzbar. Anm.: Angesichts der offenen Fallfrage wäre es auch möglich gewesen, den Fall ausgehend von § 1169 BGB (als AGL) zu lösen.

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) Hinweis zum rechtlichen Schicksal des Bereicherungsanspruchs: Bestünde keine Verzichtseinrede, könnte E formal sowohl nach § 1147 BGB von M als auch nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB von D in Anspruch genommen werden. In der Literatur wird dieses Problem häufig dadurch „umgangen“, dass auch der Kondiktionsanspruch als von der Hypothek gesichert angesehen wird. Wer dem nicht folgt, muss weiter überlegen: Wird E zuerst aus § 1147 BGB in Anspruch genommen, wird er sich im Anschluss gegen § 812 BGB wohl wenigstens mit der Entreicherungseinrede helfen können (§ 818 III BGB). Wird er zuerst aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB in Anspruch genommen, wird man ihm gegen § 1147 ebenfalls eine Einrede zusprechen müssen. Die Akzessorietät der Hypothek zwingt dazu, dass E nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Auf alle diese Überlegungen kam es vorliegend aufgrund der spezifischen Fallfrage aber nicht an. Jedenfalls besteht der Anspruch aus § 1147 BGB, der aufgrund der Verzichtseinrede aber nicht durchsetzbar ist.

Lösung zu Fall 5 (Abwandlung) Weiterführende Hinweise: Der Ausgangsfall behandelt die Grundzüge und kleinere Probleme hinsichtlich der Hypothek. Die Fallabwandlung entstammt einer Originalexamensklausur aus NRW aus Bei allen Streitigkeiten ist eine abweichende Auffassung selbstverständlich vertretbar. Die Streitentscheidung sollte klausurtaktischen Erwägungen folgen.