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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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Präsentation zum Thema: "WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)"—  Präsentation transkript:

1 WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 4 (Teil 1) Teil 1: Die mit Immobilien handelnden X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. In der Regel kauft die X ein Grundstück, wird im Grundbuch als Eigentümerin eintragen und verkauft es sodann nach einiger Zeit gewinnbringend weiter. Am 1. 2. 2015 tritt D der Gesellschaft bei. Anschließend veräußert X, vertreten durch alle im Grundbuch ausgewiesenen Gesellschafter (A, B, C) ein ihr gehörendes Grundstück an E, der von der Aufnahme des D keine Kenntnis hat. Der Beitritt der D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch vermerkt. Nach Eintragung des E verlangt X Grundbuchberichtigung, hilfsweise die Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts. Zu Recht?

3 Sachverhalt zu Fall 4 (Teil 2) Teil 2: Die mit Immobilien handelnden X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, welche jeweils für sich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind. In der Regel kauft die X ein Grundstück, wird als Eigentümerin eintragen und verkauft es sodann nach einiger Zeit gewinnbringend weiter. Am 1.2.2015 tritt C aus familiären Gründen aus der Gesellschaft aus, ihm wird eine Abfindung gezahlt. Leider versäumen es A und B in der Folge, C als Gesellschafter aus dem Grundbuch zu löschen. Da dieser in finanziellen Schwierigkeiten ist, verhandelt er am 20.2.2015 mit D im Namen der X den Verkauf eines der X gehörenden Grundstücks. Dabei legt er D die Kopie eines Gesellschaftsvertrages vor, der ihn als Geschäftsführer und Vertreter der X ausweist. C und D werden sich handelseinig. Das Grundstück wird an D aufgelassen und D alsbald im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Wenig später merken A und B, dass die X nicht mehr als Eigentümerin eingetragen ist. Sie verlangen daher von D die Berichtigung des Grundbuchs. Zu Recht?

4 Sachverhalt zu Fall 4 (Teil 3/1) Teil 3 – Ausgangsfall : A ist Eigentümer eines wertvollen Grundstücks in Lübeck. Sein Sohn S hat schon lange ein Auge auf den Erlös geworfen, der mit dem Verkauf des Grundstücks zu erzielen wäre. A ist allerdings nicht zum Verkauf bereit. Als A eines Tages stürzt und für 8 Wochen ins Krankenhaus muss, sieht S seine Chance gekommen. Er erstellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein, der ihn als Alleinerben des S ausweist; durch diesen erwirkt er die Eintragung ins Grundbuch für das Grundstück von A. S findet alsbald einen Kaufinteressenten, Z. Nach Klärung der Einzelheiten begeben sich S und Z zum Notar, bei dem sie den Kaufvertrag beurkunden lassen und S die Auflassung erklärt. Zudem wird für Z eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Noch bevor Z als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, wird A aus dem Krankenhaus entlassen. Nachdem er von den Umständen erfährt, lässt er einen Widerspruch bzgl. der Eigentümerstellung des S im Grundbuch eintragen und erwirkt eine Grundbuchberichtigung, sodass er wieder als Eigentümer eingetragen wird. Sodann zahlt der unwissende Z den restlichen Kaufpreis und will als Eigentümer eingetragen werden. Das Grundbuchamt erklärt Z, dies könne nur mit Zustimmung des A gelingen. Kann Z von A diese verlangen?

5 Sachverhalt zu Fall 4 (Teil 3/2) Teil 3 – Abwandlung Von folgenden Unterstellungen ist auszugehen: -Bei A handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in Kiel -Z kann die Zustimmung verlangen -Der Streitwert liegt bei 600.000 € Z verklagt A vor dem LG Kiel. Zu dem ordnungsgemäß anberaumten Termin erscheinen beide Partei jeweils mit rechtlicher Vertretung. Beide Seiten verhandeln streitig zur Sache, ein weiterer Verhandlungstermin wird festgesetzt. Z hat den Eindruck, dass die Verhandlungen nicht nach seinen Wünschen verlaufen. Daher fragt er seinen Anwalt, ob das Verfahren vor das LG Lübeck verlegt werden könnte. Was wird der Anwalt antworten?


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