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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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Präsentation zum Thema: "WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)"—  Präsentation transkript:

1 WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 6 Als sich S Anfang 2013 in Geldnöten befand, kam er mit dem befreundeten A überein, dass dieser ihm ein zinsloses Darlehen i.H.v. 10.000 € gewähre. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bestellte er zu Gunsten des A Ende Januar 2013 eine Hypothek i.H. von 10.000 € an seinem Grundstück. Bei Übergabe des Briefs zahlte A die Valuta an S aus. Wenig später veräußerte S sein Grundstück an E, der die Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm. E wurde ordnungsgemäß im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Februar 2014 verhandelte A mit B darüber, ihm die Hypothek zu übertragen. A hatte sogar schon eine Abtretungserklärung in notariell beglaubigter Form angefertigt, in welcher A und B sowie das gesicherte Forderungsrecht genau bezeichnet waren. Allerdings ließ er die Erklärung ebenso wie den Hypothekenbrief zunächst auf seinem Schreibtisch liegen, weil A und B noch keine Einigkeit über den Kaufpreis erzielen konnten. Seine Sekretärin F wollte dem A einen Gefallen tun, nahm die Dokumente an sich und brachte sie auf dem Heimweg bei B vorbei.

3 Sachverhalt zu Fall 6 B übertrug Forderung und Hypothek in privatschriftlicher Form sowie durch Übergabe des Hypothekenbriefes noch am selben Tag an seinen Gläubiger G, der von den übrigen Vorgängen nichts wusste. Nachdem A am nächsten Morgen von F über ihr Handeln informiert worden war, forderte er B sogleich telefonisch auf, die Papiere an ihn zurückzugeben. Da seine Sekretärin ohne sein Einverständnis gehandelt habe, betrachte er das Geschäft als nichtig. Unabhängig davon verband S und G eine alte Feindschaft, die G kurz darauf zum Anlass nahm, den Pkw des S mutwillig zu beschädigen. Hierdurch entstand ein Schaden i.H. von 3000 €. Im März 2014 kündigten G und A das Darlehen und die Hypothek durch Mitteilung gegenüber S und E. Im Juli 2014 möchte G den E aus der Hypothek sowie G und A den S und E auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen. S und E meinen, dass G weder Hypothekengläubiger noch Forderungsinhaber sei. Keinesfalls könnten G und S aber mehr als 7000 € verlangen. Frage 1: Kann G gegen E Ansprüche aus der Hypothek geltend machen? Frage 2: Wer kann gegen wen aus der Darlehensforderung vorgehen?

4 Lösung zu Teil 1 A. Anspruch G gegen E gem. § 1147 BGB i.H.v. 10.000 € I. Eigentümerstellung von E - ursprünglich S - Übertragung an E (Auflassung, Eintragung, Berechtigung), §§ 873 I, 925: (+) - E ist Eigentümer II. Hypothekeninhaberschaft des G - G muss eine Hypothek am Grundstück von E zustehen 1. Entstehung der Hypothek - G könnte Hypothek übertragen bekommen haben, die einst für A bestellt wurde.

5 Lösung zu Teil 1 - Bestellung einer Hypothek von S für A a)Einigung, §§ 1113 I, 873 I BGB: (+), Ende Januar 2013 b) zu sichernde Forderung, § 1113 I BGB: (+), Rückzahlungsanspruch aus § 488 I 2 BGB c) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB: (+) d) Übergabe des Hypothekenbriefes, §§ 1116 I, 1117 I BGB: (+) e) Berechtigung von S: (+), damals war S Eigentümer (vgl. § 903 BGB)

6 Lösung zu Teil 1 2. Übertragung der „Hypothek“ von A auf B - die Hypothek könnte auf B übertragen worden sein (§§ 398, 1153, 1154 BGB) - dies verhandeln A und B im Februar 2014, aber: Hypothek ist akzessorisches Sicherungsrecht und geht nach §§ 401, 1153 BGB mit der Forderung auf einen neuen Gläubiger über. Nach §§ 133, 157 BGB sind die Verhandlungen über die Übertragung der Hypothek daher als Verhandlungen über die Forderung zu deuten. - fraglich ist, ob eine Abtretungsvereinbarung i.S.v. §§ 398, 145 ff. BGB zustande gekommen ist a) Angebot von A - Angebot als Willenserklärung bedarf inneren und äußeren Tatbestand - äußerer: Erklärung mit bestimmten Rechtsfolgewillen nach außen abgegeben – (+) objektiv weist die Übergabe der Erklärung von F an B sämtliche Merkmale eines wirksamen Angebots auf - innerer: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille – (+), als A die Urkunde notariell ausfertigen ließ, lagen alle Voraussetzungen vor

7 Lösung zu Teil 1 b) Abgabe des Angebots - nach § 130 I 1 BGB müsste Angebot auch abgegeben worden sein - hier empfangsbedürftige Willenserklärung, die grds. mit dem Willen des Erklärenden in Richtung des Empfängers gebracht werden muss - A hat die Urkunde bewusst auf seinem Schreibtisch liegen lassen, da er sich mit B bisher preislich nicht einigen konnte - Vielmehr hat F ohne Wissen und Wollen des A die Urkunde überbracht. Mangels Abgabewillen liegt somit eine sog. abhandengekommene Willenserklärung vor, deren Wirkungen umstritten sind. -E.A.: Keine Bindungswirkung: - Privatautonomie steht dem entgegen - Empfänger kann über §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB Schadensersatz verlangen, das genügt

8 Lösung zu Teil 1 -A.A.: Grundsätze über fehlendes Erklärungsbewusstsein entsprechend anwenden –entscheidend muss sein, ob A die Erklärung zurechenbar veranlasst hat, also jedenfalls fahrlässig –Schutz des Empfängers nach Treu und Glauben sowie Verkehrsschutz nach §§ 133, 157 BGB –für Empfänger nicht ersichtlich, wer die Erklärung veranlasst hat -Aber: die zweite Ansicht wird insofern relativiert, als dass vermeintlich Erklärender u.U. seine Erklärung mit ex-tunc-Wirkung (§ 142 I BGB) anfechten kann, analog § 119 I Alt. 2 BGB: –planwidrige Regelungslücke: (+), fehlender Abgabewille nicht geregelt; Anhaltspunkte für ein bewusstes Auslassen nicht ersichtlich –vergleichbare Interessenlage: (+), § 119 I Alt. 2 BGB regelt den Fall, in dem eine Erklärung gar nicht abgegeben werden sollte, sie aber versehentlich doch durch den Erklärenden selbst abgegeben wurde. Dieses Schutzes bedarf es erst recht, wenn der Erklärende eine Erklärung von Anfang an nicht abgeben wollte.

9 Lösung zu Teil 1 –Voraussetzungen der Anfechtung: –Erklärung i.S.v. § 143 I, II BGB: A sagt gegenüber B, er betrachte das Geschäft als nichtig –Fristeinhaltung i.S.v. § 121 I 1 BGB: A erklärt dies sofort nachdem er von den Umständen erfährt - Eine Streitentscheidung erübrigt sich somit, da im Zuge der Anfechtung auch nach der zweiten Ansicht eine Bindung des A ausscheidet. c) Zwischenergebnis - Ein Angebot von A ist nicht gegeben - selbst wenn in der Abtretung von B an G ein konkludentes Angebot an A zu sehen sein sollte, fehlte es an der Annahme - damit ist weder die Hypothek, noch die Forderung auf B übergegangen

10 Lösung zu Teil 1 3. Übertragung von B an G - G könnte die Hypothek trotzdem gutgläubig von B erworben haben, §§ 398, 1153, 1154, 1155, 1138, 892 BGB a) Einigung und Briefübergabe - B und G müssten sich zur Forderungsübertragung (s.o.) in privatschriftlicher Form geeinigt haben (§§ 398, 1154 I BGB) und den Hypothekenbrief übergeben haben (§§ 1154, 1117 BGB) - beides ist noch am Abend passiert, an dem F dem A die Urkunde überreichte b) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek - da B von A aber weder Forderung noch Hypothek übertragen bekam (s.o.), handelte B als Nichtberechtigter

11 Lösung zu Teil 1 - Es könnte ein gutgläubiger Erwerb vorliegen - da B selbst nicht im Grundbuch eingetragen ist, scheidet eine alleinige Anwendung von § 892 I BGB aus - möglich aber: §§ 1155, 1138, 892 BGB aa) Voraussetzungen von § 1155 BGB - B müsste im Eigenbesitz des Hypothekenbriefes sein: (+) - Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen: (+), A war als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen. Für die Übertragung von A an B liegt eine beglaubigte Erklärung vor. Dass zwischen B und G nur die privatschriftliche Form gewahrt wurde, ist ohne Belang - § 1155 BGB fordert die beglaubigte Form nur bis zum Veräußerer (!). - über § 892 BGB müsste G bzgl. der Berechtigung des Briefbesitzers gutgläubig sein: (+), wird nach § 1117 III BGB sogar vermutet. Zudem war weder aus dem Grundbuch (§ 899 BGB) noch aus dem Brief (§ 1140 BGB) etwas Gegenteiliges ersichtlich

12 Lösung zu Teil 1 bb) Mangelnde Forderung - als akzessorisches Recht ist die Hypothek grds. von der Forderung abhängig - auch insofern handelte B aber als Nichtberechtigter - aber: § 1138 BGB ordnet auch für die Forderung die Anwendung von § 892 BGB an. Danach würde die Forderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zum Schutz des Rechtsverkehrs fingiert. - hier war G gutgläubig bzgl. des Bestehens der Forderung, sodass § 1138 BGB ohne weiteres zur Anwendung kommen kann. 4. Zwischenergebnis -G hat die Hypothek gutgläubig von B erworben. III. Durchsetzbarkeit -Der Anspruch aus § 1147 BGB müsste auch durchsetzbar sein.

13 Lösung zu Teil 1 1. Kündigung der Hypothek - für Rückerstattung der Darlehensforderung war kein Zeitpunkt vereinbart; nach § 488 III 1 BGB hängt Fälligkeit von Kündigung ab - nach § 1141 I 1 BGB müsste dies auch gegenüber dem Grundstückseigentümer geschehen sein - beides ist der Fall, weil G im März 2014 sowohl gegenüber S als auch E die Kündigung erklärt 2. Einreden - es könnten aber Einreden entgegenstehen a) Einreden gegen Hypothek und Forderung - in Betracht kommt allenfalls die Einrede der mangelnden Fälligkeit der Forderung, die über § 1137 I 1 Alt. 1 BGB erhoben werden kann. Dafür dürfte Darlehensrückzahlungsanspruch noch nicht fällig sein

14 Lösung zu Teil 1 - nach § 488 III 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate - diese Frist war bei der im März 2014 erklärten Kündigung im Juli 2014 abgelaufen - damit besteht Einrede nicht b) Einreden des Bürgen - nach § 1137 I 1 Alt. 2 BGB kann sich der Eigentümer auch auf die einem Bürgen nach § 770 BGB zustehenden Einreden berufen - danach könnte E die Befriedigung des Gläubigers verweigern, wenn S nach §§ 387, 389 BGB gegen eine fällige Forderung des S aufrechnen kann - S hat gegen G eine Forderung aus § 823 I BGB (3000 €) - allerdings fordert der klare Wortlaut von § 770 II BGB, dass sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen die Hauptforderung befriedigen kann. - für G besteht aber ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB, sodass eine direkte Anwendung von § 770 II BGB ausscheidet.

15 Lösung zu Teil 1 - möglicherweise könnte man jedoch § 770 II BGB analog heranziehen -Dafür - Bürge bzw. Eigentümer seien umso schutzwürdiger, wenn nur der persönliche Schuldner aufrechnen dürfe - Wertungswiderspruch, wenn der Gläubiger entgegen des gesetzlichen Normzwecks des § 393 BGB nun einen Vorteil daraus ziehen könne, dass ihm die Aufrechnungsbefugnis fehle - Dagegen -klarer Wortlaut - Norm steht im engen Zusammenhang mit § 771 ZPO und bezieht sich nur auf das Verhältnis von Gläubiger und Bürgen/Eigentümer – das Hauptschuldverhältnis bleibt außer Betracht - insofern fungiert § 770 II nur als Erweiterung von § 770 I BGB, der zwar nur von der Anfechtungslage spricht, von der h.M. aber auf sonstige Gestaltungsrechte analog Anwendung findet - daher würde Analogie jedenfalls an der Vergleichbarkeit der Interessenlage scheitern

16 Lösung zu Teil 1 - Die besseren Argumente sprechen daher gegen eine analoge Anwendung - allerdings könnte § 770 I BGB analog anzuwenden sein -dafür: - wird ohnehin auf zahlreiche Gestaltungsrechte angewandt - § 770 II als Erweiterung von § 770 I BGB, nicht als spezielle und restriktive Regel nur für das Gestaltungsrecht Aufrechnung - systemkonform gilt § 770 I BGB daher auch grds. für das Gestaltungsrecht Aufrechnung c) Zwischenergebnis - E kann G die Einrede aus §§ 1137 I 1 Alt. 2 i.V.m. 770 I analog i.H.v. 3000 € entgegenhalten. - Anspruch daher nur i.H.v. 7000 € durchsetzbar B. Ergebnis zu Frage 1 -G hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB i.H.v. 7000 €

17 Lösung zu Teil 2 A. Anspruch G gegen S - es könnte ein Anspruch aus § 488 I 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens iHv 10.000 € bestehen I. Anspruch entstanden - S und A haben sich 2013 auf ein zinsloses Darlehen iHv 10.000 € geeinigt. - durch die Kündigung des Darlehens nach § 488 III 1, 2 BGB im März 2014 ist der Anspruch nach § 488 I 2 BGB im Juli 2014 auch fällig geworden II. Keine Abtretung von A an B - eine Abtretung von A an B hat im Januar 2014 nicht stattgefunden - wegen der abhanden gekommenen Abtretungserklärung mangelt es an einem wirksamen Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags

18 Lösung zu Teil 2 III. Abtretung von B an G - indes könnte eine Abtretung von B an G stattgefunden haben 1. Abtretungsvereinbarung - eine solche liegt vor 2. Kein Ausschluss - ein Abtretungsausschluss ist nicht ersichtlich 3. Berechtigung - indes war B nicht Inhaber der Forderung a. Gutgläubiger Erwerb der Forderung - arg e § 405 BGB ist der gutgläubige Erwerb einer Forderung grds. nicht möglich; insb. existierte im Fall nur ein Hypothekenbrief, keine Schuldurkunde bzgl. der Forderung

19 Lösung zu Teil 2 b. §§ 1138, 892 BGB - können ebenfalls nicht greifen, da § 1138 BGB nur „in Ansehung der Forderung“ gilt – mithin wird eine Forderung zum Zweck des Hypothekenerwerbs bloß unterstellt c. Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung -problematisch ist jedoch, dass Forderung und Hypothek trotz Akzessorietätsprinzips auseinanderfallen könnten -Nach der sog. Mitreißtheorie müsste die Forderung zum Hypothekengläubiger „wandern“, wenn andernfalls die doppelte Inanspruchnahme des Eigentümers drohte -Nach der Trennungstheorie bliebe es hingegen bei der Trennung von Forderung und Hypothek -Streitentscheidung ist nur dann notwendig, wenn sich neben der Hypothek auch die Forderung tatsächlich gegen den Eigentümer richtet – also schon dadurch eine doppelte Inanspruchnahme droht

20 Lösung zu Teil 2 aa. Schuldübernahme des E nach §§ 415, 416 BGB -das wäre der Fall, wenn E die persönliche Schuld des A nach §§ 415, 416 BGB übernommen hätte (1) Einigung - eine Einigung zwischen S und E liegt nicht explizit vor - sie kann aber auch konkludent erfolgen: idR geschieht dies dadurch, dass der Grundstückserwerber die Hypothek unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt - so war es hier (2) Genehmigung - der Schuldner muss die Übernahme aber auch genehmigt haben (§ 415 I 1 BGB)

21 Lösung zu Teil 2 -An einer solchen fehlt es gerade -auch kann sie nicht einfach nachgeholt werden; dazu bräuchte es eine Mitteilung der Schuldübernahme an den Gläubiger – auch diese fehlt; eine irgendwie geartete Kenntniserlangung ist nicht ausreichend (3) Ergebnis zu aa. - Forderungsübernahme nach §§ 415, 416 BGB hat somit nicht stattgefunden bb. Trotzdem doppelte Inanspruchnahme - Grundsätze der Mitreißtheorie könnten dennoch relevant werden, wenn trotzdem eine doppelte Inanspruchnahme droht

22 Lösung zu Teil 2 (1) Inanspruchnahme des Forderungsschuldners - wird der Forderungsschuldner in Anspruch genommen und befriedigt er die Forderung, geht die Hypothek nach § 1164 I 1 BGB auf ihn über, soweit der der Eigentümer im Innenverhältnis gegenüber dem Schuldner zur Tilgung verpflichtet ist - gerade dies ist nach § 415 III BGB der Fall - insofern droht keine doppelte Inanspruchnahme (2) Inanspruchnahme des Hypothekengläubigers -sofern der Hypothekengläubiger den Eigentümer in Anspruch nimmt, kann dieser entweder freiwillig leisten, oder in das Grundstück wird zwangsvollstreckt. -in beiden Fällen könnte die Forderung nach § 1143 I 1 BGB auf den Eigentümer übergehen -dafür ist es grds. unerheblich, ob er freiwillig oder zwangsweise leistet, sofern die Leistung auf die Hypothek gerichtet ist

23 Lösung zu Teil 2 - wegen § 415 III BGB könnte man jedoch davon ausgehen, dass er auf die persönliche Schuld leistet - allerdings fallen hier Hypothek und Forderung gerade auseinander, sodass E auch bei freiwilliger Zahlung allein auf die Hypothek leistet - damit ginge die Forderung in jedem Fall nach § 1143 I 1 BGB auf ihn über - da E im Innenverhältnis gegenüber S zur Leistung verpflichtet ist, kann er die Forderung auch nicht S gegenüber nach §§ 1143 I 2, 774 I BGB geltend machen - auch insofern droht daher keine doppelte Inanspruchnahme (3) Ergebnis zu bb. -Damit droht keine doppelte Inanspruchnahme

24 Lösung zu Teil 2 4. Ergebnis zu III. -Eine Übertragung der Forderung von B an G hat nicht stattgefunden IV. Zwischenergebnis -Damit hat G keinen Anspruch gegen S auf Zahlung der 10000 € gem. § 488 I 2 BGB B. Anspruch G gegen E - da die Forderung nicht übernommen worden ist, besteht auch insofern kein Anspruch C. Anspruch A gegen S -es könnte aber ein Anspruch aus dem Darlehen des A gegen S bestehen

25 Lösung zu Teil 2 - wie o.g. ist die Forderung entstanden und nicht übertragen worden - dieser könnte aber durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB iHv 3.000 € erloschen sein - allerdings richtet sich der Anspruch des S aus § 823 I BGB gegen G, nicht aber gegen den Darlehensgläubiger -mangels Gegenseitigkeit kann daher keine Aufrechnung erfolgen -somit hat A gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € gem. § 488 I 2 BGB D. Anspruch A gegen E - A könnte auch einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen E haben - allerdings wurde oben dargestellt, dass eine Schuldübernahme nicht stattgefunden hat

26 Lösung zu Teil 2 - E ist zwar nach § 415 III BGB intern zur Zahlung verpflichtet, wegen der Auslegungsregel des § 329 BGB führt dies aber nicht dazu, dass der Gläubiger auch direkt gegen den (vermeintlichen) neuen Schuldner vorgehen können soll. - damit kein Darlehensanspruch des A gegen E E. Ergebnis zu Frage 2 -A hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € gem. § 488 I 2 BGB

27 Sachverhalt zu Fall 6 Teil 2 E verfügt über ein weiteres Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieses Wohnhaus ist bei dem Gebäudeversicherer V versichert. E errichtete Anfang 2009 ein weiteres Wohnhaus auf dem Grundstück. Infolge einer schuldhaften Fehlinformation durch V unterließ es E jedoch, auch das zweite Gebäude unter Versicherungsschutz zu stellen. Da sich E mit dem Bau des zweiten Wohnhauses übernommen hatte, wurde im Juni 2009 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet. Im August 2009 wurden beide Gebäude durch Blitzschlag stark beschädigt. An den Wohnhäusern entstand ein Sachschaden von jeweils 100.000 Euro. Bei bestehendem Versicherungsschutz für das neu gebaute Gebäude wäre der Schaden von V vollständig beglichen worden. Im Oktober 2009 wurde das Grundstück von X ersteigert. E verlangt von V dennoch die Zahlung von 200.000 Euro aufgrund der Gebäudeversicherung sowie wegen der schuldhaft erteilten Fehlinformation. V lehnt das Ansinnen des E vollständig ab. Nicht E, sondern allenfalls X könne Ansprüche gegen V geltend machen.

28 Sachverhalt zu Fall 6 Frage zu Teil 2: Kann E von V Zahlung von 200.000 Euro verlangen? Bearbeiterhinweis: Nehmen Sie bitte gutachterlich umfassend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung. Dabei sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen zu erörtern. Auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wird hingewiesen.

29 Lösung zu Teil 2 A. Anspruch E gegen V wegen des versicherten Wohnhauses E könnte gegen V einen Anspruch aus § 1 S. 1 VVG auf Zahlung von 100.000 Euro haben. I. Anspruch aus Versicherungsvertrag -Dafür muss zwischen E und V bezüglich der beschädigten Sache zunächst ein wirksamer Versicherungsvertrag iSd. § 1 VVG zustande gekommen sein. -Das war hier der Fall. -Dementsprechend ist V nach §§ 1 S. 1, 88 VVG verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Betrag zu leisten, den der Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand aufzuwenden hat. -Aufgrund des durch Blitzschlag verursachten Schadens ist der Versicherungsfall eingetreten. Demnach ist V grundsätzlich verpflichtet, dem E den entstandenen Schaden iHv. 100.000 Euro zu ersetzen.

30 Lösung zu Teil 2 II. Ausschluss aufgrund Zwangsversteigerung -Allerdings war im Juni 2009 bereits die Zwangsversteigerung des gesamten Hausgrundstücks angeordnet worden. -Im Oktober 2009 wurde das Grundstück von X ersteigert. Hierdurch könnte der Anspruch auf die Versicherungsleistung auf X übergegangen sein. Nach § 90 I ZVG wird der Ersteher mit Zuschlagserteilung Eigentümer des Grundstücks. -Mit dem Grundstück erwirbt er nach § 90 II ZVG auch die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat. Dies sind nach § 55 I ZVG alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Als Beschlagnahme gilt nach § 20 I ZVG nun der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird. -Die Beschlagnahme umfasst nach § 20 II ZVG auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Nach § 1127 I BGB erstreckt sich der Hypothekenhaftungsverband auch auf Versicherungsforderungen, die aus der Versicherung von Gegenständen resultieren, die der Hypothek unterliegen, soweit die Versicherung zugunsten des Eigentümers abgeschlossen ist.

31 Lösung zu Teil 2 -Bei dem Wohngebäude des E handelt es sich gem. §§ 93, 94 I 1 BGB um einen wesentlichen Bestandteil des von E versicherten Hausgrundstücks. Demnach unterliegt die Versicherungsforderung des E gegen V gem. § 1127 BGB dem Hypothekenhaftungsverband und ist durch Zuschlag gem. §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG auf X übergegangen. -Versicherung zugunsten des Eigentümers abgeschlossen ist. III. Zwischenergebnis zum Anspruch des E gegen V wegen des versicherten Wohnhauses -E hat damit keinen Anspruch gegen V aus § 1 S. 1 VVG. B. Anspruch E gegen V wegen unterbliebener Versicherung -E könnte gegen V aber einen Anspruch wegen des unversicherten Gebäudes aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB auf Zahlung von 100.000 Euro haben.

32 Lösung zu Teil 2 I. Anspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung -Dafür muss E zunächst ein Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB gegen V zustehen. -Zwischen E und V bestand ein Versicherungsvertrag bezüglich des zu erst errichteten Gebäudes. -Dass sich hieraus eine Informationspflicht hinsichtlich der Versicherung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück ergibt, ist zweifelhaft -Jedenfalls bestand zwischen E und V aber eine rechtsgeschäftsähnliche Verbindung iSd. § 311 II BGB, als E sich über den Versicherungsschutz für das neu errichtete Gebäude informieren wollte. Durch die erteilte Fehlinformation hat V die ihr obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des E iSd. § 241 II BGB verletzt. -Dies geschah nach § 276 BGB schuldhaft, sodass V zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet ist.

33 Lösung zu Teil 2 -Da der Schaden an dem neu gebauten Wohnhaus bei bestehendem Versicherungsschutz von V vollständig übernommen worden wäre, ist E aus der schuldhaften Pflichtverletzung ein Schaden iHv. 100.000 Euro entstanden, den er von V ersetzt verlangen kann. -Bearbeiter können mit guter Argumentation die Verletzung einer Verpflichtung aus dem bestehenden Versicherungsvertrag annehmen und einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB iVm. § 1 S. 1 VVG bejahen. II. Ausschluss aufgrund Zwangsversteigerung -Fraglich ist indes, ob der Anspruch nach §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG wiederum durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren von E auf X übergegangen ist. Dafür muss die Schadensersatzforderung wiederum dem Hypothekenhaftungsverband unterfallen. Nach dem Wortlaut des § 1127 BGB erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließlich auf Versicherungsforderungen des Eigentümers.

34 Lösung zu Teil 2 -Allerdings könnte § 1127 BGB im Wege der Analogiebildung auch auf den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer erstreckt werden, zumal der vorliegende Anspruch in einem engen sachlichen Zusammenhang zu einer ansonsten geschuldeten Versicherungsleistung steht und § 1127 BGB nach seinem Normzweck eine Regelung der dinglichen Surrogation beinhaltet. -Deshalb wird zum Teil angenommen, dass § 1127 BGB im Wege der Analogiebildung auch auf Schadensersatzansprüche zu erstrecken sei, die der Restitution von Gegenständen dienen, die dem Hypothekenhaftungsverband unterfallen. Das gilt nach Auffassung des OLG Hamm (NJW-RR 2003, 1612) umso mehr, wenn sich der Schadensersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse eines aufgrund fehlerhafter Information nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrages richtet. In einem solchen Fall dürfe der Ersteher nicht schlechter stehen, als bei ordnungsgemäß erfolgtem Versicherungsabschluss.

35 Lösung zu Teil 2 -Gegen diese Auffassung spricht indes der Ausnahmecharakter des § 1127 BGB. -Zwar schließt der Ausnahmecharakter einer Vorschrift die Analogiebildung nicht a priori aus. Vielmehr sind auch Ausnahmevorschriften in den Grenzen ihres Normzwecks einer Analogiebildung zugänglich. -Zu bedenken ist im Hinblick auf den besonderen Normzweck des § 1127 BGB indes, dass die Vorschrift gerade eine Durchbrechung des allgemeinen sachenrechtlichen Prinzips bilden sollte, dass eine dingliche Surrogation nicht stattfindet, es sei denn, sie ist im Gesetz ausdrücklich angeordnet. -Deshalb geht der gesetzliche Grundsatz auch dahin, dass die Haftung von Gegenständen, auf die sich das Grundpfandrecht erstreckt, mit dem Untergang der Gegenstände endet und eine Haftungserstreckung auf den Ersatzanspruch gerade nicht stattfindet. -Für Versicherungsforderungen machte der historische Gesetzgeber aufgrund eines handgreiflichen praktischen Bedürfnisses von diesem Prinzip eine Ausnahme.

36 Lösung zu Teil 2 -Für Schadensersatzforderungen ist eine vergleichbare Ausnahme nicht angezeigt. Der Ersteher kann nämlich die Höhe seines Gebots an die veränderte Sachlage zwischen der Anordnung der Beschlagnahme und der Erteilung des Zuschlags anpassen und den geringeren Wert der Sache mindernd berücksichtigen. Demnach ist die Schadensersatzforderung nach zutreffender Auffassung nicht auf X übergegangen. III. Zwischenergebnis zum Anspruch des E gegen V wegen unterbliebener Versicherung -E hat gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB auf Zahlung von 100.000 Euro. C. Ergebnis zu Frage 2 -E hat wegen des unversicherten Gebäudes gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB auf Zahlung von 100.000 Euro. Im Übrigen stehen ihm aus dem Versicherungsvertrag wegen des versicherten Gebäudes keine Ansprüche gegen V zu.

37 Lösung zu Teil 2 Weiterführende Hinweise: - Der Fall ist abgedruckt bei Lieder, JuS 2010, 901 ff. - Die Frage einer Analogie von § 770 BGB stellte sich zuletzt im Januar 2013 in SH. - Zur relevanten Mitreiß- und Einheitstheorie allgemein: Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 15 Rn. 44


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