HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 4.

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 Präsentation transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 4

Leseempfehlung BGH 2 StR 473/14, Urt. v Sozialethische Beschränkung der Notwehr und Notwehrexzess BGH 3 StR 289/15, Beschl. v Keine Körperverletzung gem. § 223 durch Anspucken bei fehlendem Vorsatz, einen Brechreiz hervorzurufen Frage: Welche Strafbarkeit bleibt? 2

Noch eine Leseempfehlung Wolf, Bemerkungen zum Gutachtenstil, JuS 1996, 30 Schnapp, Das Kreuz mit dem Konjunktiv, JURA, 2002, 32 Bitte lesen!

Wiederholung 1 Voraussetzungen und Probleme der Mittäterschaft (Tatherrschaft, sukzessive Mittäterschaft, Exzess) Voraussetzungen und Probleme der mittelbaren Täterschaft (Arten, Irrtum, verschiedene Strafdrohungen) Zitierte Fälle (missglückte Flucht, Sirius, Bärwurz, Katzenkönig) gelesen? Die anderen Fälle – samt Anmerkungen – auch gelesen? 4

Wiederholung 2 Irrtum bei mittelbarer Täterschaft Anstiftung, Aufbau Theorien zur Anstiftung Omnimodo facturus, tatentschlossen/-geneigt Formen der Anstiftung Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes Auf-, Um-, Abstiften Irrtum des Angestifteten und Folge für Anstifter GA 7, 322, BGHSt 37, 214; BGH NStZ 98, 294 BGHSt 34, 63 5

Beihilfe, § 27 (L!) – vorsätzlich begangene, rechtswidrige Tat eines anderen, Hilfe leisten Förderung („irgendwie“), physische/psychische Unterstützung, verstärken Auch durch Unterlassen bei Garantenpflicht Objektiv: keine Tatherrschaft, keine Kausalität i. S. der csqn-Formel, keine Kenntnis des Täters über Hilfe erforderlich?) Auch hier: zwei Elemente im obj. Tatbestand 6

Subjektiver Tatbestand Vgl. obj. Tatbestand: - Vollendung der Haupttat (Konkretheit? – wesentlicher Unrechtsgehalt) - Förderung (Hilfe leisten) Mindestens bedingter Vorsatz Agent provocateur/error i. persona – s. § 26 7

Probleme Handlungszeitpunkt: vor der Tat? (+), vor u. nach Vollendung und vor Beendigung (sukzessive Beihilfe): (+/-), nach Beendigung: s. § 257 – (Nochmal: Was ist Vollendung, was Beendigung?) neutrale, alltägliche Handlungen (sozialadäquat, nicht zurechenbar, nicht vorsätzlich, nicht rechtswidrig?) – Der Kaffee für den Killer … (Schlagwerkzeuge für Schläger) Rspr: subj. = Vorsatz, d. h. Wissen um die Haupttat 8

Wichtig: Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (Täter will Hilfe nicht, Hilfe misslingt) – möglich aber: psychische Beihilfe: Problem: Auf wen wird bei der psychischen Beihilfe eingewirkt? Wo sind die Grenzen? Beihilfe zum Versuch ist strafbar 9

Weitere Beteiligungsformen Sog. notwendige Teilnahme Begegnungsdelikte: z. B. § 174 I 1 (Straflosigkeit des Geschützten selbst bei Beteiligung, z. B. Anstiftung!) oder § 184 I (minderjähriger Käufer) Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 (siehe dazu BVerfG, Beschl. v , 2 BvR 392/07 m. abw. Meinung: Hassemer, Rn. 73 ff. 10

Akzessorietät Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat Unrecht wird von der Haupttat abgeleitet aber: Teilnahme selbst trägt Unrecht in sich ABER: limitiert, § 29 (L) Ggfls. Straflosigkeit aller Beteiligter: z. B. § 266 i. V. m. § 25 I 2. Alt: Treuhänder handelt vorsatzlos: § 266 (-) Hintermann (Vorsatz) aber keine Treuepflicht: § 266, 25 I 2. A. Alt (-) Gesetzlich geregelt in § 160 (L!) 11

Akzessorietätslockerungen Grundsätzlich: Strafdrohung für Teilnehmer entsprechend der für den Täter, obligatorisch Milderung in § 27 II („ist“), § 49 I Darüber hinaus: § 28 (L): Absatz 1: Fehlen strafbegründende Merkmale -> Strafmilderung Absatz 2: Strafschärfung, -milderung oder – ausschluss nur für Beteiligten, bei denen sie vorliegen Besondere persönliche Merkmale 12

Besondere persönliche Merkmale § 14 (L): Amtsträger i. S. d. §§ 331 ff. Z. B. Amtsträger: Falschbeurkundung im Amt, § 348 (+) Strafbkt Teilnehmer (kein Amtsträger): §§ 348, 26/27 aber: § 28 I, 49 I (echtes Sonderdelikt) Körperverletzung im Amt, § 340 (+) Strafbarkeit Teilnehmer (kein Amtsträger): §§ 223, 26/27, 28 II – a. A. §§ 340, 26/27, 28 II sodass Strafrahmen d. § 223 gilt 13

§ 28 und die Tötungsdelikte Zusammenspiel von AT und BT Sieht man § 211 als eigenständ. Delikt, gilt 28 I Sieht man ihn als Qualifk. zu § 212, gilt § 28 II Rechtsprechung vs. Literatur: Unbedingt zu lesen: 5 StR 341/05, Beschl , S. 19 u. Folge für die Bestrafung d. Teilnehmers Rechtsprechung: limitiert akzessorisch Literatur: nichtakzessorisch/Strafrahmen 14

Beispiele Beulke KK I, Rn. 165; II, Rz. 24; III, Rz. 100 Mordmerkmale 1. u. 3. Gruppe = bpM Täter mit bpM: § 211 Rspr.: Teilnehmer ohne bpM: § 211, 26/27, 28 I, 49 I (wichtig ist, dass Teilnehmer bpM des Täters kennt) Lit.: Teilnehmer ohne bpM: § 212, 26/27 28 II (irrelevant, ob er bpM des Täters kennt) 15

Täter: ohne bpM: § 212 Rspr: Teilnehmer mit bpM: §§ 212, 26/27, (28 I) Lit.: Teilnehmer mit bpM: §§ 211, 26/27, 28 II Problem Rspr.: Gekreuzte Mordmerkmale Fehlt dem Teilnehmer zwar das bpM, das der Täter hat, liegt aber ein anderes bpM vor, verweigert sie die Strafmilderung (Vertiefung bei der Behandlung der Tötungsdelikte) Lösung Beulke: § 29 16

Tat- oder täterbezogen? Abgrenzung schwierig (ungenau: obj/subj) Tat: auch Vorsatz und Absichten Täter: Amtsträger, Garantenstellung, Vermögensbetreuungspflicht (§ 266), Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft 17

Versuchte Teilnahme (§§ 30 f.) Tatvarianten (L) -Bestimmen, ein Verbrechen zu begehen -Bestimmen dazu anzustiften -Bereit erklären, Erbieten annehmen o. Verab- reden, Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften Problem erneut: § 28 II (BGHSt 53, 174) 18

Versuchte Kettenanstiftung Verabredung als Vorstufe der Mittäterschaft Keine Strafbarkeit der versuchten Beihilfe Rücktritt, § 31 (L) - vgl. dazu § 24 I und II 19

Zusammenfassung: Begriffe Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer, Anstiftung, Anstifter, Kettenanstiftung, Beihilfe, psychische Beihilfe, Gehilfe, limitierte Akzessorietät, strafbarkeits- begründend/strafbarkeitserhöhend, -mildernd oder -ausschließend, besondere persönliche Merkmale, eigene Schuld, bereit erklären, das Erbieten, Aufgeben, Abwenden, Verhindern, Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit 20

Vorschau : Tötungsdelikte BMJV: Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211 – 213, 57a StGB), Juni 2015 Referentenentwurf (unveröff.) Wolfgang Mitsch, LTO Henning Ernst Müller, blog.beck.de 21