KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gesetzliche Bestimmungen zu
Advertisements

Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Begrifferklärungen Mietvertrag
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Liestal, 14. März 2012 Vertragsüberprüfung – Die eigenen Verträge im Griff Bundesgerichtsentscheide / Falldarstellung.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Referent: Andreas Dissmann
Befristung von Arbeitsverträgen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
3. Thema: VERTRAGLCIHE SCHULDVERHÄLTNISSE EIN ÖSTERREICHISCHER MIETVERTRAG der Mietvertrag,-s,-äge der Vermieter,-s,- der Mieter,-s,- einen Mietvertrag.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr.
Asyl - Eckdaten BGM Manfred Hager. Asylanträge bis bis dato: ca Prognose für 2015:ca –
Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Mittelverwendungsprüfung in den wohnwirtschaftlichen Programmen.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Personalsachbearbeitertagung Rubrik / Übergeordnetes Thema © Copyright Ev. Landeskirche in Baden | | I Aufrecht | Seite.
Tutorium Software-Engineering SS14 Florian Manghofer.
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
Herzlich Willkommen Thema: Zahlungsverkehr. Die Überweisung Definition: Ist die buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Zahlungs- pflichtigen.
Zuschuss für den Neubau des Tierheims in Großerlach Pflichten des Kreises Hintergrund Gründe für die Zustimmung Beschlussvorschlag.
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Stuttgart Tarifrunde 2008 Die neue Altersteilzeit.
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Internationale Tischtennisregeln A und B C-Trainer –Ausbildung Betreuer vs. Schiedsrichter.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
PROBLEME MIT DER ZEIT QUALITÄTSZIRKEL. ERSTE RÜCKMELDUNGEN ZUM THEMA KLAUSURTAGE Problemfaktor Zeit Positives Feedback Bisher sind uns noch keine Probleme.
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
BGB für Fortgeschrittene Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester Erlöschen des Schuldverhältnisses 1 Aufrechnung,
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Eine Arbeitsgenehmigung ausfüllen Kursus „Sicher arbeiten mit einer Arbeitsgenehmigung”
Bestes Girokonto jetzt eröffnen Die EU forderte schon vor vielen Jahren, dass allen EU-Bürgern der Weg freigemacht werden sollte für die Eröffnung eines.
Handy an der Schule Mit Handy sind auch andere elektronische Wiedergabe- und Aufnahmegeräte gemeint.
Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer.
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
1 Lerneinheit 10 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 13 Überblick § 14 Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung.
WS 2005/06Beispiele aus der Rechtsprechung zu AGB1 AGB Beispiele aus der Rechtsprechung.
Urheberrecht und Hochschule.
Abschluss und Beendigung von Kleingartenpachtverträgen
Pflegestärkungsgesetz II
SCHMEDEMANN Rechtsanwälte
Mehrseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
SchuldR BT 10. Woche.
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten – BeVO – . Dipl.-Ing. Hans-Christian Willert.
SchadErsR 2. Woche.
I. Personengesellschaften
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Alle Preise enthalten die gesetzliche MWST.
Vereinsgemeinschaften
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT – ZENTRUM FÜR ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFT PROF. DR. IUR. DR. RER. POL. PETER SESTER Vorlesung Vertragsgestaltung Gewerberaummietvertrag Sommersemester 2012

2 1. Allgemeines Beachten: allgemeine Vorschriften (§§ 535 bis 548 BGB) plus Vorschriften über Mietverhältnisse über Geschäftsräume (§§ 578 (mit teilw. Verweis ins Wohnraummietrecht), 580, 580 a Abs. 2, 4 BGB) Unterschiede zum Wohnraummietrecht: Kündigungsfristen (§ 580 a Abs. 2 BGB/ § 573 c BGB), stärkere Einschränkung der Vertragsfreiheit im Wohnraummietrecht (z. B. Bindung an die BetrKV), aber: u. U. Heranziehung des Rechtsgedankens einzelner Vorschriften bei Gewerberaummietverträgen, Form: grundsätzlich formfrei, aber: bei Festlaufzeit von über einem Jahr -> Schriftform (§ 126 BGB), damit Befristung wirksam ist (§§ 578 Abs. 1, 2, 550 BGB); aber: zur Beweissicherung empfiehlt sich Schriftform immer AGB-Kontrolle nur, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird (vgl. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB) Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

3 2. Muster: Gewerberaummietvertrag Mietvertrag zwischen der Firma …, -Vermieterin- und der Firma …, - Mieterin- Bezeichnung der Vertragsparteien und ggf. der Person(en), durch die sie vertreten werden, Zweck: Identifizierung der am Mietvertrag beteiligten Parteien und damit Klärung der Frage, für welche Personen sich Verpflichtungen aus dem Vertrag (Abschluss nach §§ 145 ff. BGB) ergeben (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

4 § 1 Mietobjekt Möglichst genaue Bezeichnung (Adresse) des Mietobjektes (§ 90 BGB), das vermietet werden soll, inklusive der dazugehörigen Räume (z. B. bestehend aus Verkaufsraum( ca. … m² groß), Aufenthaltsraum (ca. … qm² groß), usw.). Zweck: Festlegung des genauen Inhalts des Mietvertrages gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

5 § 2 Mietzweck Nennung des Mietzweckes; Verpflichtung, dass das Mietobjekt nur zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Nutzungsänderungen nur mit vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin vorgenommen werden dürfen, Verpflichtung der Mieterin, die eventuell für den Betrieb ihres Gewerbes erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Konzessionen o.ä. auf eigene Kosten zu beschaffen. Kein Anspruch gegen die Vermieterin bei Entziehung der Konzession. Zweck: Sicherstellung, dass sich die Räumlichkeiten auch für die Geschäftszwecke der Mieterin eignen, Festlegung des vertragsgemäßen Gebrauchs (vgl. §§ 536, 538, 540, 541, 543 BGB), bei Eigenschaftszusicherung: Garantie (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB), vollständige Abwälzung des Risikos für öffentlich-rechtliche Genehmigungen auf Mieterin durch AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

6 § 3 Dauer des Mietverhältnisses Festlegung von Beginn und Ende des Mietverhältnisses (§ 542 Abs. 1 BGB), Aufnahme einer Verlängerungsmöglichkeit (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB), Schriftformerfordernis für Kündigung (vgl. § 578 i. V. m. § 568 BGB), Bestimmung der Pflichten der Mieterin während des Laufs der Kündigungsfrist ( z. B. Anbringung von Vermietungsplakaten an den Fenstern und/oder an geeigneten Stellen) (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), Vereinbarung über den Ausschluss der Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB, Erhaltung des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund. Vereinbarung, dass Mieterin für den Ausfall an Miete, Nebenkosten u. ä. haftet, wenn Vermieterin aus wichtigem Grund kündigt (§ 543 BGB; §§ 280 ff. BGB, c. i. c.). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

7 § 3 Dauer des Mietverhältnisses Zweck: Bindung der Parteien des Mietvertrages für eine bestimmte Dauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung (§ 542 Abs. 1 BGB) für diese Dauer, Festlegung der Schriftform für die Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses, die nach dem Gesetz keiner bestimmten Form bedarf (vgl. § 578 BGB, der nicht auf § 568 Abs. 1 BGB verweist) -> Beweissicherung/Rechtssicherheit, explizite Festlegung der Nebenpflichten der Mieterin, Vereinbarung über den Ausschluss des § 545 BGB (dispositive Norm!) -> keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, Festlegung, dass bei Pflichtverletzung Schadensersatz zu leisten ist (vgl. § 314 Abs. 4 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

8 § 4 Mietzins Festlegung des monatlichen Mietzinses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 535 Abs. 2 BGB), daneben: genaue Aufzählung der Betriebs- und Nebenkosten, die die Mieterin zu tragen hat (§ 535 Abs. 2 BGB), Nennung der monatlichen Vorauszahlung für genannte Betriebs- und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 535 Abs. 2 BGB), Vereinbarung darüber, dass, wenn sich die Betriebs- und Nebenkosten erhöhen, die Vermieterin berechtigt ist, die erhöhten Kosten durch Erklärung in Textform auf die Mieterin umzulegen. Festlegung des Tages, an dem sich die Vorauszahlung erhöht (§ 535 Abs. 2 BGB), Erläuterung des Umlagemaßstabs für die Betriebskosten (z.B.: 70 % nach Verbrauch, 30 % nach vermieteter Fläche) (§§ 315, 316 BGB beachten) Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

9 § 4 Mietzins Zweck: Vereinbarung der Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB (auch Staffelmietvereinbarung möglich), Umlage der Neben- und Betriebskosten auf die Mieterin, da diese sonst von der Vermieterin zu tragen sind; auch andere als die in der BetrKV genannten Nebenkosten können umgelegt werden (dann aber: genaue Bezeichnung im Mietvertrag erforderlich, sonst: § 307 Abs. 1 S. 2 BGB), vertraglicher Vorbehalt für den Fall, dass sich die Vorauszahlungen wegen gestiegener Betriebs- oder Nebenkosten erhöhen, da sonst grundsätzlich keine Erhöhung möglich Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

10 § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten Festlegung, wann Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zu zahlen sind (z. B.: monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, porto- und spesenfrei an die Vermieterin auf folgendes Konto… Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern der Ankunft des Geldes an) -> Zweck: Festlegung der Vorleistungspflicht des Mieters und Fälligkeit (vgl. § 579 Abs. 2 BGB i. V. m. § 556 b Abs. 1 BGB (= abdingbar)) der Miete und Nebenkostenvorauszahlung, Festlegung, dass Abrechnung der Vorauszahlungen jährlich erfolgt. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann keine vorzeitige Zwischenablesung verlangt werden. Der Ausgleich einer Nachzahlung oder einer eventuellen Erstattung erfolgt mit der nächsten auf die Abrechnung folgenden Mietzahlung (§ 535 Abs. 2 BGB) Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

11 § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten Zweck: bei Gewerberaum richtet sich Abrechnungszeitraum nach Vereinbarung, Festlegung der pauschalen Mahnkosten bei Zahlungsverzug der Mieterin und der Verzugszinsen-> Zweck: Festlegung eines pauschalen Betrages für Mahnungen, da § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt, sodass bereits die Kosten für die erste Mahnung ersatzfähig sind, wenn diese eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) und Aufrechnung (§ 387 BGB) durch die Mieterin gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrage nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Das Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) bleibt unberührt. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

12 § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten Zweck: §§ 273, 320, 387 BGB können, wenn an einem Geschäft zwei Unternehmer beteiligt sind, in AGB nur ausgeschlossen werden, wenn die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zu Grunde liegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Reduzierung des Anwendungsbereichs der §§ 320, 273, 387 BGB; für die Aufrechnung auch: § 309 Nr. 3 BGB; auch im Gewerbemietvertrag kann Recht zur Minderung nicht vollständig abbedungen werden. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

13 § 6 Wertsicherungs- /Spannungsklauseln Zweck: Im Gewerbemietrecht gibt es keine dem § 558 BGB entsprechende Vorschrift, nach der der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann-> Der Vermieter hat jedoch bei lang laufenden Verträgen ein Interesse an einer Preisanpassung. Die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln bei Gewerberaummietverträgen richtet sich nach § 3 PreisKlG Alternativ: Spannungsklausel (nicht vom Verbot des § 1 Abs. 1 PreisKlG umfasst, vgl. § 1 Abs. 2 PreisKlG) oder Staffelmietvereinbarung (§ 535 Abs. 2 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

14 § 7 Kaution Vereinbarung, dass die Mieterin vor Vertragsbeginn eine Kaution in Höhe von … € leistet. Die Kaution muss nicht verzinst werden (vgl. §§ 311 Abs. 1, 232 BGB). Zweck: Sicherheitsleitung der Mieterin für künftige Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung, auch Nachforderungen von Betriebskosten. Fehlt eine Vereinbarung über die Verzinsung, ist die Mietkaution mit dem Satz wie bei § 551 Abs. 3 BGB zu verzinsen. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

15 § 8 Zustand der Mietsache Vereinbarung darüber, dass die Mieterin die Mietsache in dem Zustand übernimmt, in dem sie sich befindet. Sie erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Das Recht auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536 a BGB kann ausgeschlossen werden. Das Recht der Mieterin auf Mängelbeseitigung bleibt unberührt (§§ 535 Abs. 1 S. 1, 2, 536, 536 a, vgl. auch 536 b BGB). Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz oder Mietminderung, wenn die Gas-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen nicht von der Vermieterin zu vertretenden Umstand unterbrochen wurde oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten (§§ 536, 536 a BGB; beachten: § 309 Nr. 7 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

16 § 8 Zustand der Mietsache Zweck: Vereinbarung des vertragsgemäßen Zustandes, Ausschluss der gesetzlichen Garantiehaftung des Vermieters für Mängel bei Vertragsschluss (§ 536 a BGB); dann aber: Mängelbeseitigungsanspruch, der auch bei anfänglichen Mängeln nicht ausgeschlossen werden darf; nicht abdingbar durch AGB ferner: Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel (§ 536 a Abs. 1, 2. Var. BGB), § 536 d BGB beachten. Liegt kein Sachmangel vor: §§ 280 ff. BGB. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

17 § 9 Obhutspflichten der Mieterin Regelung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten der Mieterin (§§ 536 c, 241 Abs. 2 BGB), Dazu gehören auch Anzeigepflichten an die Vermieterin, falls die Mieterin Schäden am Haus und den Mieträumen feststellt (§§ 536 c Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB). Zweck: Konkretisierung der Anzeigepflicht des § 536 c BGB und der vom Gesetz vorausgesetzten Obhutspflichten. Regelung der Haftung der Mieterin für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten entstehen oder dadurch, dass eine rechtzeitige Anzeige der Schäden unterblieben ist. Festlegung der Haftung der Mieterin für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter, Untermieter o.ä. Personen verursacht worden sind (§§ 536 c, 280 Abs. 1 BGB, 278 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

18 § 9 Obhutspflichten der Mieterin Zweck: Die schuldhafte Verletzung von Anzeige- oder Obhutspflichten führt zu einem Schadensersatzanspruch der Vermieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB, Klarstellungsfunktion. Explizite Erwähnung der Beweislast: Vermieterin dafür, dass die Ursache für den Schaden aus dem Bereich der Mieterin stammt, Mieterin dafür, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hat. Zweck: Klarstellungsfunktion Verpflichtung der Mieterin zur sofortigen Beseitigung der Schäden, für die sie einstehen muss. Anderenfalls: Vornahme der erforderlichen Arbeiten durch die Vermieterin auf Kosten der Mieterin nach Mahnung und Fristsetzung (§§ 280 ff. BGB). Verpflichtung der Mieterin, das Mietobjekt von Ungezieferbefall frei zu halten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) Zweck: Umlage der Instandhaltungspflicht auf Mieterin Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

19 § 10 Instandhaltung der Mieträume/Schönheitsreparaturen Verpflichtung der Mieterin zur Instandhaltung der gemieteten Räume und der Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit. Beschreibung der Arbeiten, die zu den Schönheitsreparaturen gehören (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Verpflichtung der Mieterin, bis zu einem bestimmten Betrag die Instandhaltungskosten der Gegenstände zu übernehmen, die ihrem direkten und häufigen Zugang unterliegen (Bsp.: Heizung, Markisen) (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Zweck: Grundsätzlich hat die Vermieterin Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen vorzunehmen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese können jedoch der Mieterin auferlegt werden. Überbürdung der Erhaltungspflicht durch AGB nur zulässig, soweit sie sich auf den Mietgebrauch oder die Risikosphäre der Mieterin bezieht. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

20 § 11 Zulässiger Mietgebrauch Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts (Bsp.: Die Mieterin darf die baurechtlich zulässige Belastung von Stockwerksdecken nicht überschreiten, darf Wanddurchbrüche vornehmen/nicht vornehmen, darf Wasser nur für den üblichen Bedarf aus den Wasserleitungen entnehmen usw.) (§§ 535 Abs. 1 S. 1, 2, 538, 546 BGB). Zweck: Klärung der Frage, wen bei Mietbeginn die Pflicht zur Herrichtung trifft und wer bei Vertragsende die baulichen Veränderungen beseitigen muss (Vermieterin oder Mieterin). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

21 § 12 Untervermietung Ausschluss des Rechts zur Untervermietung (§ 540 BGB) Zweck: Ausschluss jeder Untervermietung. § 540 BGB wird abbedungen. Zulässig bei Gewerberaummietvertrag. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

22 § 13 Werbung Regelung darüber, dass die Mieterin berechtigt ist, Werbeanlagen in dem Umfang, der ortsüblich ist, anzubringen (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Festlegung der damit zusammenhängenden Pflichten (Pflicht zur Beseitigung der Werbeanlagen im Falle der Räumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Haftung für Schäden, die durch die Anbringung entstanden sind) (§§ 546, 546 a BGB). Zweck: Vom Mietgebrauch nicht umfasst ist die Nutzung von Außenflächen, es sei denn es besteht eine örtliche Verkehrssitte. Mit genannter Klausel wird der Mieterin das Recht eingeräumt, die Außenflächen in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

23 § 14 Konkurrenzschutz Ausschluss des Konkurrenzschutzes für die Mieterin Zweck: Die Vermieterin hat grundsätzlich Wettbewerbsschutz zu gewähren, auch wenn es keine ausdrückliche Regelung dazu gibt ( = vertragsimmanenter Konkurrenzschutz, Leistungstreuepflicht gemäß § 242 BGB; dient der Sicherung der Hauptpflicht). Durch eine ausdrückliche Regelung kann diese Pflicht abbedungen werden. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

24 § 15 Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin Regelung von Duldungspflichten der Mieterin. Diese muss diejenigen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, dulden; ebenso Verbesserungsmaßnahmen, soweit sie durch diese nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§§ 554, 578 Abs. 2 BGB). Ermäßigung der Miete nur dann, wenn der Gebrauch der Räume zu den vereinbarten Zwecken ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird (§§ 536, 536 a BGB). Zweck: Festlegung, dass § 554 Abs. 1 bis 4 BGB, der auch für Gewerberaummietverträge gilt (vgl. § 578 Abs. 2 BGB), nicht abbedungen wird. Der Vermieterin wird es so ermöglicht, ihr Gebäude zu erhalten. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

25 § 16 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen durch die Mieterin Einwilligungsvorbehalt der Vermieterin für bauliche Änderungen durch die Mieterin (Bsp.: Umbauten). Regelung, dass die Mieterin, sofern die Einwilligung erteilt wird, die Kosten zu tragen und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen hat (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Möglich ist die Vereinbarung einer Klausel, dass von der Mieterin eingebaute Einrichtungen auf Verlangen der Vermieterin entschädigungslos in den Mieträumen verbleiben. Sonst muss der ursprüngliche Zustand durch die Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder hergestellt werden (§§ 539 Abs. 2, 546 und § 578 Abs. 2 i. V. m. 552 Abs. 1 BGB). Haftung der Mieterin für Schäden, die durch den Einbau verursacht wurden (§§ 538, 546, 280 ff. BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

26 § 16 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen durch die Mieterin Zweck: Zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs sind einige bauliche Maßnahmen zulässig. Diese bedürfen nur dann einer Erlaubnis, wenn ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart wurde. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten wird ein solcher mit in den Vertrag aufgenommen, § 539 Abs. 2 BGB kann vollständig abbedungen werden. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

27 § 17 Verkehrssicherungspflichten Haftung der Mieterin dafür, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Freistellung der Vermieterin von Ansprüchen, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstanden sind (§ 280 Abs. 1 BGB). Zweck: Verkehrssicherungspflichten bestehen für Mietsache selbst und Zugänge, Treppen, Hausflure, Streupflicht etc. Sie obliegen der Vermieterin, können aber durch Vereinbarung auf die Mieterin übertragen werden. Dann aber: fortlaufende Überwachung durch Vermieterin, allgemeine Aufsicht. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

28 § 18 Betreten des Mietobjekts durch die Vermieterin Regelung darüber, dass die Vermieterin den Mietgegenstand besichtigen kann, wenn dies vorher angekündigt wurde und die Besichtigung nicht zur Unzeit erfolgt. Wenn dies zur Abwendung einer Gefahr notwendig ist, darf die Vermieterin die Mieträume jederzeit betreten. Die Mieterin muss sicherstellen, dass genannte Rechte der Vermieterin rechtzeitig ausgeübt werden können. Zweck: Wenn eine Vereinbarung vorliegt, kann die Vermieterin die Mietsache auch ohne Grund besichtigen, wenn dies vorher angekündigt wird. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

29 § 19 Beendigung des Mietverhältnisses Beschreibung des Zustandes, in dem die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu geben ist, Verpflichtung zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen, Rückgabe der Schlüssel, Haftung der Mieterin bei Verletzung dieser Pflichten (§§ 546, 535 Abs. 1 S. 2, 280 ff. BGB). Zweck: Konkretisierung der Rückgabepflicht des § 546 BGB. Festlegung der Pflicht, diejenigen Schönheitsreparaturen vorzunehmen, die Mieterin übernommen hat und die fällig sind; keine starren Fristen bei Renovierungsklauseln in AGB, aber: flexibler Fristenplan möglich. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

30 § 20 Änderung der Rechtsform/Veräußerung des Betriebes Anzeigepflicht der Mieterin bei Änderung der Rechtsform o.ä. (§ 241 Abs. 2 BGB), Festlegung, dass es vor Übergang des Vertrages auf einen Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit der Vermieterin bedarf. Kein Anspruch auf Übergang des Vertrages (§ 540 BGB). Zweck: Regelung weiterer Pflichten der Mieterin, Interesse der Vermieterin, ihre Vertragspartnerin zu behalten. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

31 § 21 Sonstige Vereinbarungen Schriftformklausel, Schriftformheilungsklausel (§ 125 BGB), salvatorische Klausel (beachten: Transparenzgebot des § 305 Abs. 2 BGB), Festlegung besonderer Rechte und Pflichten (Versicherungspflicht, Gestaltung, Betriebspflicht), § 241 Abs. 2 BGB Unterschriften beider Parteien, die nicht zu lange (bis zu zwei Wochen) auseinander liegen (§ 147 Abs. 2 BGB). Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

32 Vortragsende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung