Bauen und Immobilien im Bereich der Kirchengemeinden (Stand 04/2015) 1.

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Bauen und Immobilien im Bereich der Kirchengemeinden (Stand 04/2015) 1

Themenübersicht  Allgemeines  Dienstleister der Kirchengemeinden: Erzb. Bauämter, Verrechnungsstellen usw.  Rechtliche Grundlagen: Leitbild, Kirchenbauordnung  Genehmigungserfordernisse  Planungs- und Genehmigungsverfahren  Finanzierung von Baumaßnahmen  Hinweise zu Immobilien 2

Erzb. Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz stehen den Kirchengemeinden zur baufachlichen Beratung zur Verfügung übernehmen die Planung und Bauleitung bei Baumaßnahmen, insbesondere an Sakralbauten pflegen den Kontakt mit freien Architekten und übernehmen im Einzelfall auch Projektsteuerungsleistungen 3

Glockeninspektion in Heidelberg (z. Zt. Glockeninspektor Johannes Wittekind) berät die Kirchengemeinden bei Maßnahmen an der Läute- und Glockenanlage (einschließlich Schallöffnungen, Zugänge usw.) begleitet Maßnahmen an Glockenanlagen führt turnusmäßig Prüfungen (Sicherheit usw.) durch berät bei Beschwerden über das Glockenläuten und führt Messungen (Lautstärke usw.) durch 4

Die 11 Orgelinspektoren im Bereich des Erzbistum Freiburg beraten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbezirk die Kirchengemeinden bei Maßnahmen an den Orgeln (Neubau, Umbau, Instandhaltung, Ausreinigung usw.) begleiten und betreuen Maßnahmen an Orgeln pflegen Kontakt mit den Organisten und den Orgelbaufirmen 5

1. Ziele kirchlichen Bauens 2.Zuständigkeiten 3.Abläufe 4.Planungs- und Genehmigungsverfahren Das Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg (Amtsblatt Nr. 17 vom 1. Juli 2009) definiert und regelt: 6

Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität 3.Bewahrung des historischen Erbes 4.Ökologische Vertretbarkeit 5.Pastorale Raumplanung 6.Wirtschaftlichkeit 7

Kirchliche Bauordnung (KBauO) II. Zuständigkeit und Verantwortung für die Bautätigkeit Pfarrgemeinderat (Kirchengemeindehaushalt, Baumaßnahmen mit pastoraler Bedeutung) Stiftungsrat (verantwortlich für Gebäudeerhalt und Durchführung von Baumaßnahmen) Vorsitzender des Stiftungsrates 8

Kirchliche Bauordnung (KBauO) III. Genehmigungspflichtige Maßnahmen 1. Allgemeine Genehmigungstatbestände: 9 Sonderregelung für große Gesamtkirchengemeinden: Genehmigung gilt als erteilt -grundsätzlich für Maßnahmen bis € -bei Kindergartenprojekten Planung bis Leistungsphase 3

Kirchliche Bauordnung (KBauO) alle denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen Veräußerung und Restaurierung von historisch wertvollem liturgischem Gerät (Kelche, Monstranzen, Altarleuchter usw.) Aufstellung, Veränderung usw. an Kunstwerken und Kultgegenständen im Außenbereich Architekten- und Künstlerwettbewerbe Maßnahmen an Objekten, zu denen ein Dritter die Baupflicht hat Maßnahmen an der Ausstattung von Kirchen und Kapellen (Altäre, Ambo, Sedilien, Kommunionbank, Taufstein, Beichtstühle, Gestühl, Orgel und Geläute, Malereien und plastischen Kunstwerke usw.) III. Genehmigungspflichtige Maßnahmen 2. Besondere Genehmigungstatbestände: 10

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 1 - Grundsatzentscheidung Schritt 2 - Grundlagenermittlung und Vorplanung Schritt 3 – Planungsgenehmigung Schritt 4 – Projektgenehmigung Schritt 5 – Durchführung der Maßnahme Schritt 6 – Abschluss der Maßnahme 11

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 1 - Grundsatzentscheidung Dem zuständigen Organ der Kirchengemeinde obliegt die Entscheidung, ob eine Maßnahme angegangen werden soll. Für die Ausführung des Beschlusses ist der Stiftungsrat verantwortlich. Im Zweifel oder bei größeren bzw. komplexeren Maßnahmen sollte die Kirchengemeinde schon frühzeitig die Grundberatung durch das Erzb. Bauamt in Anspruch nehmen und auch Kontakt mit der Verrechnungsstelle aufnehmen, damit die Weichen für die Maßnahme zielgerichtet gestellt werden können und unnötiger Aufwand (Planungskosten, Zeitaufwand) vermieden wird. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 2 - Grundlagenermittlung und Vorplanung Nach Vorliegen der Grundsatzentscheidung kann das Erzb. Bauamt oder ein freier Architekt mit der Erstellung einer Vorplanung und Grundlagenermittlung beauftragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Architekten mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gemäß HOAI) nur bei Kirchen, Kapellen und Pfarrhäusern der Genehmigung des Erzb. Ordinariats bedarf. Beauftragung des Architekten muss aber beschränkt werden auf die genannten ersten beiden Leistungsphasen. Jede weitere Architektenbeauftragung und auch die Beauftragung eines Architekten mit Leistungen für ein Sakralgebäude (Kirche, Kapellen) oder für ein Pfarrhaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Erzb. Ordinariat. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 3 – Planungsgenehmigung Nach dem Abschluss dieser Vorplanungsphase muss die Kirchengemeinde entscheiden, ob sie das Projekt weiterverfolgen will und kann. Falls das Vorhaben umgesetzt werden soll, beantragt der Stiftungsrat beim Erzb. Ordinariat die Genehmigung zur Beauftragung des Erzb. Bauamts oder eines freien Architekten mit der Erstellung einer detaillierten Planung (Entwurfsplanung) und Kostenberechnung (Leistungsphase 3 gem. HOAI). Zuständig für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist im Erzb. Ordinariat die Abteilung VI – Immobilien, Bau, Diözesane Stiftungen. Dem Antrag sind die Unterlagen aus der Vorplanungsphase beizufügen (Planskizzen, Baubeschreibung, Kostenschätzung, Fotoaufnahmen usw.). Außerdem ist in Abstimmung mit der Verrechnungsstelle ein vorläufiger Finanzierungsplan vorzulegen. Bei Neu-, Um-, Erweiterungsbauten muss der Stiftungsrat außerdem den Bedarf begründen und darlegen, wie die Folgekosten des laufenden Betriebs von der Kirchengemeinde getragen werden sollen. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 4 – Projektgenehmigung Nach Fertigstellung der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung fassen der Pfarrgemeinderat und der Stiftungsrat die Beschlüsse über die Maßnahme und reichen die Projektunterlagen zusammen mit einem mit der Verrechnungsstelle abgestimmten Finanzierungs- vorschlag beim Erzb. Ordinariat zur Genehmigung ein. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 5 – Durchführung der Maßnahme Bei der Durchführung der Maßnahme sind die genehmigte Planung und der genehmigte Kostenrahmen einzuhalten. Zeichnet sich die Notwendigkeit einer Aufgabe des Vorhabens oder einer wesentlichen Planänderung ab oder droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung, so sind der Pfarrgemeinderat und das Erzb. Ordinariat unverzüglich zu informieren und es ist ggf. eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen. Dabei ist ein Nachfinanzierungsvorschlag vorzulegen und es sind anderweitige Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen und darzulegen. Schritt 6 – Abschluss der Maßnahme Nach dem Abschluss der Maßnahme ist dem Erzb. Ordinariat ein Abschlussbericht vorzulegen (ggf. mit Mehrkostenbegründung usw.). Es muss auch darauf geachtet werden, dass der beauftragte Architekt die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) übernimmt; diese Leistungen erstrecken sich auch auf die Überwachung und ggf. Verfolgung von Mängeln (Gewährleistung). Kirchliche Bauordnung (KBauO)

Veranschlagung von Baumaßnahmen im Haushalt Die Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme setzt die Klärung des Baukonzepts insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der Einbindung in ein tragfähiges Gebäudenutzungskonzept sowie auch hinsichtlich der Finanzierbarkeit voraus. Um einerseits die Veranschlagung nicht genehmigungsfähiger Baumaßnahmen zu vermeiden und andererseits möglichst eine vollständige Veranschlagung der notwendigen, realisierbaren und genehmigungsfähigen Baumaßnahmen zu erreichen, wird eine frühzeitige Abstimmung mit der Verrechnungsstelle und ggf. dem Ordinariat empfohlen. 17

Mit Fertigstellung der Baumaßnahme beginnt eine neue Gebäudeverantwortung Nach Fertigstellung einer Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass eventuelle Mängel rechtzeitig geltend gemacht werden, eine Einweisung für die richtige Beheizung und Belüftung erfolgt, Wartungsverträge abgeschlossen und notwendige Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden. 18

Besondere Hinweise zur Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Wenn Baupflichten Dritter bestehen oder wenn Kostenbeteiligungen in Betracht kommen bzw. vereinbart sind, ist eine frühzeitige Abstimmung der Maßnahme mit den entsprechenden Stellen notwendig. Die Bildung eines Bauausschusses und die Bestellung eines Baubeauftragten können zur Entlastung der Gremien beitragen. 19

Hinweise zur Finanzierung von Baumaßnahmen Eigenmittel Darlehen (grds. max. ein Drittel; Schuldendienst muss gewährleistet sein) Zuschuss aus dem Ausgleichstock (bei GKG: Globalzuweisung). Die Bewilligung des Ausgleichstockzuschusses erfolgt im Zuge der Genehmigung der Maßnahme. Über die Zuschussgrundsätze sind die Verrechnungsstellen informiert. Zu ungenehmigt begonnenen bzw. ausgeführten Maßnahmen ist ein Zuschuss nicht möglich. Spendenaufrufe Beratung durch die Stabsstelle Fundraising im Erzb. Ordinariat möglich Bildung eines Baufördervereins Zuschüsse Dritter (Bund, Land, Kommunen, sonstige Einrichtungen, Privatpersonen usw.) 20

Für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden kann zur Zeit im Regelfall von folgenden Zuschusssätzen aus der Globalzuweisung der Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe ausgegangen werden: Pfarrkirchen, Kapellen (im Eigentum der Kirchengemeinde usw.) Gemeindehäuser, Kindergärten, Mietobjekte Außenrenovation, Heizung, Läuteanlage1/3 der Gesamtkosten Innenrenovation25 % der Gesamtkosten Außenanlage10 % der Gesamtkosten Gemeindehaus20 % der Gesamtkosten Kindergarten (nur, wenn die Kirchengemeinde Eigentümerin ist) 10 % der Gesamtkosten Vermietete Häuser/Wohnungenkein Zuschuss 21

Pfarrhaus Maßnahmen an der Pfarrwohnung, die einem Pfarrer gegen Mietwertversteuerung zugewiesen ist 50 % der Gesamtkosten Maßnahmen an der vermieteten Pfarrwohnungkein Zuschuss Maßnahmen am Pfarrbürobereich usw.50 % der Gesamtkosten Soweit energetische Baumaßnahmen auf der Grundlage eines qualifizierten Energiegutachtens durchgeführten werden, werden die Zuschüsse im Regelfall für die entsprechenden Maßnahmen (ggf. Teilmaßnahmen) erhöht um 50 %, also auf das 1,5-fache. 22

Die im Jahr 2014 für den Bereich der Kirchengemeinden insgesamt genehmigten Baumaßnahmen mit einem Kostenvolumen von 116,5 Mio. € verteilen sich folgendermaßen auf die Gebäudetypen 23

Das Immobilienvermögen der Kirchengemeinden (Stand ) 1403 Kirchen 647 Kapellen 1016 Pfarrhäuser 694 Gemeindehäuser 870 Mietgebäude/sonstige Gebäude 723 Kindergärten 74 Büro-/Verwaltungs- /Schulungsgebäude 5427 Immobilien

25 Allgemeine Hinweise zu Immobilien und Gebäuden Der Gebäudebestand wird vorwiegend bestimmt durch pastorale Bedürfnisse und finanzielle Ressourcen. Zu unterscheiden sind folgende Gebäudekategorien: -Pfarrkirche, Filialkirche, Kapelle -Pfarrhaus -Gemeindehaus -Kindergarten -Mietobjekte

Redaktion: Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg Pfarrkirche, Filialkirche, Kapelle: -Erhaltung hat hohe Priorität -Einbindung in Pastoralkonzept nötig / Finanzbudget beachten -Nutzungserweiterungen oder Teilumnutzungen sind denkbar Pfarrhaus: als Dienstsitz eines Geistlichen. Anzahl und örtliche Lage legt das Erzbischöfliche Ordinariat fest. zur Unterbringung des Pfarrbüros, sofern dies im Pastoralkonzept als notwendig vorgesehen ist. Die Nutzung der ehem. Pfarrwohnung muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Andere Nutzung als Mietobjekt bzw. Verkauf nach Freigabe durch das Erzb. Ordinariat. 26

Redaktion: Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg Gemeindehaus: Jede Pfarrgemeinde sollte über Gemeinderäumlichkeiten verfügen. Der Umfang ist grundsätzlich abhängig vom pastoralen Bedarf und der Finanzierbarkeit. Die Bemessung ist abhängig von der Katholikenzahl der Pfarrgemeinde /Kirchengemeinde Neu und den vorhandenen Gemeinderaumflächen. Bei einer Kirchengemeinde mit z.B Katholiken sind dies rund qm. 27

Redaktion: Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg Mietgebäude: Der Erhalt bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Wirtschaftlichkeit muss stets kritisch hinterfragt werden. Ein Verkauf ist unter Umständen sinnvoll. Kindergarten: Sanierungen und Ersatzbauten sind grundsätzlich möglich. Ausreichende Finanzierung durch Zuschüsse vorausgesetzt. Bauliche Verbindungen zu sonstigen Räumlichkeiten der Kirchengemeinde sind zu vermeiden. Errichtung auf kommunalem Grundstück (Erbbaurecht) ist nicht möglich. 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 29