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Teil Bauwesen – Themenübersicht  Allgemeines  Dienstleister der Kirchengemeinden: Erzb. Bauämter, Verrechnungsstellen usw.  Rechtliche Grundlagen: Leitbild,

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Präsentation zum Thema: "Teil Bauwesen – Themenübersicht  Allgemeines  Dienstleister der Kirchengemeinden: Erzb. Bauämter, Verrechnungsstellen usw.  Rechtliche Grundlagen: Leitbild,"—  Präsentation transkript:

1 Teil Bauwesen – Themenübersicht  Allgemeines  Dienstleister der Kirchengemeinden: Erzb. Bauämter, Verrechnungsstellen usw.  Rechtliche Grundlagen: Leitbild, Kirchenbauordnung  Genehmigungserfordernisse  Planungs- und Genehmigungsverfahren  Finanzierung von Baumaßnahmen  Sonstiges, besondere Hinweise:

2 Nach der in den vergangenen Jahren in der Erzdiözese durchgeführten Gebäudeerfassung haben die Kirchengemeinden insgesamt rund 5.000 Gebäude, die in der überwiegenden Zahl folgenden Zwecken dienen: Kirchen/Kapellen Pfarrhäuser Kindergärten Gemeindehäuser

3 Die genehmigten Baumaßnahmen aller Kirchengemeinden hatten im Jahr 2009 ein Baukostenvolumen von insgesamt rund 79 Mio. € und verteilen sich nach den Kosten folgendermaßen auf die Gebäudearten:

4 Erzb. Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz stehen den Kirchengemeinden zur baufachlichen Beratung (Grundberatung usw.) zur Verfügung übernehmen die Planung und Bauleitung bei einzelnen Baumaßnahmen, insbesondere an Sakralbauten pflegen den Kontakt mit freien Architekten und übernehmen im Einzelfall auch Projektsteuerungsleistungen

5 Glockeninspektion Erzbistum Freiburg in Heidelberg (z. Zt. Glockeninspektor Johannes Wittekind) berät die Kirchengemeinden bei Maßnahmen an der Läute- und Glockenanlage (einschließlich Schallöffnungen, Zugänge usw.) begleitet und betreut Maßnahmen an Glockenanlagen führt turnusmäßig Prüfungen (Sicherheit usw.) durch berät bei Beschwerden über das Glockenläuten und führt Messungen (Lautstärke usw.) durch

6 Die 11 Orgelinspektoren im Bereich des Erzbistum Freiburg beraten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbezirk die Kirchengemeinden bei Maßnahmen an den Orgeln (Neubau, Umbau, Instandhaltung, Ausreinigung usw.) begleiten und betreuen Maßnahmen an Orgeln pflegen Kontakt mit den Organisten und den Orgelbaufirmen

7 Das Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg (Amtsblatt Nr. 17 vom 1. Juli 2009) formuliert: 1. Aufgaben und Ziele kirchlichen Bauens: Den Menschen und dem Glauben dienen (Dienst an der Sendung, neue Bescheidenheit) Werte erhalten (kostbares Erbe respektieren und erhalten) Gemeinschaft stärken (Seelsorgeeinheiten, Kooperation) Verantwortung zeigen (Not in der Welt, Respekt vor der Schöpfung) Kunst fördern und mitprägen (Förderung zeitgenössischer Kunst)

8 Das Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg (Amtsblatt Nr. 17 vom 1. Juli 2009) formuliert: 2. Auftrag und Rolle der am Bau Beteiligten: Kirchengemeinden als Bauherren Erzbischöfliches Ordinariat Erzbischöfliche Bauämter Freie Architekten Verrechnungsstellen und Geschäftsstellen der Gesamtkirchengemeinden

9 Das Leitbild für die Bautätigkeit in der Erzdiözese Freiburg (Amtsblatt Nr. 17 vom 1. Juli 2009) formuliert: 3. Spielregeln der Zusammenarbeit: Im Geist des Evangeliums handeln Qualität erzeugen und Toleranz leben

10 Die Kirchliche Bauordnung (KBauO) vom 24. Juni 2009 (Amtsblatt Nr. 17 vom 1. Juli 2009) sie regelt: Ziele der Bautätigkeit sowie Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der örtlichen kirchlichen Rechtspersonen

11 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung bei Kirchen und Gottesdiensträumen auf Grundlage der Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen

12 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität Sakrale Gebäude als Zeugnisse des Glaubens sollen sich durch künstlerische Qualität in zeitgenössischer Architektur und Kunst auszeichnen

13 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität 3.Bewahrung des historischen Erbes Kirchliche Denkmalpflege

14 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität 3.Bewahrung des historischen Erbes 4.Ökologische Vertretbarkeit Bewahrung der Schöpfung in Verantwortung für das Lebensrecht künftiger Generationen

15 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität 3.Bewahrung des historischen Erbes 4.Ökologische Vertretbarkeit 5.Pastorale Raumplanung Orientierung des Raumbedarf (insbesondere Gemeindehäuser usw.) an den pastoralen Erfordernissen der Gemeinde bzw. Seelsorgeeinheit

16 Kirchliche Bauordnung (KBauO) I. Ziele kirchlicher Bautätigkeit 1.Liturgische Orientierung 2.Künstlerische Qualität 3.Bewahrung des historischen Erbes 4.Ökologische Vertretbarkeit 5.Pastorale Raumplanung 6.Wirtschaftlichkeit Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Berücksichtigung des „Lebenszyklus“ der Gebäude (Folgekosten)

17 Kirchliche Bauordnung (KBauO) II. Zuständigkeit und Verantwortung für die Bautätigkeit Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Bautätigkeit liegt bei den Organen der örtlichen Vermögensverwaltung Pfarrgemeinderat (Kirchengemeindehaushalt, Baumaßnahmen mit pastoraler Bedeutung) Stiftungsrat (verantwortlich für Gebäudeerhalt und Durchführung von Baumaßnahmen) Vorsitzender des Stiftungsrates

18 Kirchliche Bauordnung (KBauO) III. Genehmigungspflichtige Maßnahmen 1. Allgemeine Genehmigungstatbestände:

19 Kirchliche Bauordnung (KBauO) III. Genehmigungspflichtige Maßnahmen 2. Besondere Genehmigungstatbestände: alle denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen Veräußerung und Restaurierung von historisch wertvollem liturgischem Gerät (Kelche, Monstranzen, Altarleuchter usw.) Aufstellung, Veränderung usw. an Kunstwerken und Kultgegenständen im Außenbereich Architekten- und Künstlerwettbewerbe Maßnahmen an Objekten, zu denen ein Dritter die Baupflicht hat Maßnahmen an der Ausstattung von Kirchen und Kapellen (Altäre, Ambo, Sedilien, Kommunionbank, Taufstein, Beichtstühle, Gestühl, Orgel und Geläute, Malereien und plastischen Kunstwerken usw.

20 IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 1 - Grundsatzentscheidung Dem zuständigen Organ der Kirchengemeinde obliegt die Entscheidung, ob eine Maßnahme angegangen werden soll. Für die Ausführung des Beschlusses ist der Stiftungsrat verantwortlich. Im Zweifel oder bei größeren bzw. komplexeren Maßnahmen sollte die Kirchengemeinde schon frühzeitig die Grundberatung durch das Erzb. Bauamt in Anspruch nehmen und auch Kontakt mit der Verrechnungsstelle aufnehmen, damit die Weichen für die Maßnahme zielgerichtet gestellt werden können und unnötiger Aufwand (Planungskosten, Zeitaufwand) vermieden wird. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

21 IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 2 - Grundlagenermittlung und Vorplanung Nach Vorliegen der Grundsatzentscheidung kann das Erzb. Bauamt oder ein freier Architekt mit der Erstellung einer Vorplanung und Grundlagenermittlung beauftragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Architekten mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gemäß HOAI) nur bei Kirchen, Kapellen und Pfarrhäusern der Genehmigung des Erzb. Ordinariats bedarf. Beauftragung des Architekten muss aber beschränkt werden auf die genannten ersten beiden Leistungsphasen. Jede weitere Architektenbeauftragung und auch die Beauftragung eines Architekten mit Leistungen für ein Sakralgebäude (Kirche, Kapellen) oder für ein Pfarrhaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Erzb. Ordinariat. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

22 IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 3 – Planungsgenehmigung Nach dem Abschluss dieser Vorplanungsphase muss die Kirchengemeinde entscheiden, ob sie das Projekt weiterverfolgen will und kann. Falls das Vorhaben umgesetzt werden soll, beantragt der Stiftungsrat beim Erzb. Ordinariat die Genehmigung zur Beauftragung des Erzb. Bauamts oder eines freien Architekten mit der Erstellung einer detaillierten Planung (Entwurfsplanung) und Kostenberechnung (Leistungsphase 3 gem. HOAI). Zuständig für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist im Erzb. Ordinariat die Abteilung VI – Immobilien, Bau, Diözesane Stiftungen. Dem Antrag sind die Unterlagen aus der Vorplanungsphase beizufügen (Planskizzen, Baubeschreibung, Kostenschätzung, Fotoaufnahmen usw.). Außerdem ist in Abstimmung mit der Verrechnungsstelle ein vorläufiger Finanzierungsplan vorzulegen. Bei Neu-, Um-, Erweiterungsbauten muss der Stiftungsrat außerdem den Bedarf begründen und darlegen, wie die Folgekosten des laufenden Betriebs von der Kirchengemeinde getragen werden sollen. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

23 IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 4 – Projektgenehmigung Nach Fertigstellung der Entwurfsplanung und der Kostenberechnung fassen der Pfarrgemeinderat und der Stiftungsrat die Beschlüsse über die Maßnahme und reichen die Projektunterlagen zusammen mit einem mit der Verrechnungsstelle abgestimmten Finanzierungsvorschlag beim Erzb. Ordinariat zur Genehmigung ein. Die Beschlussfassung ist nachzuweisen oder durch die Verrechnungsstelle bestätigen zu lassen. Bei einer vorgesehenen Darlehensaufnahme muss nachgewiesen werden, wie der Schuldendienst aufgebracht werden kann. Kirchliche Bauordnung (KBauO)

24 IV. Planungs- und Genehmigungsverfahren Schritt 5 – Durchführung der Maßnahme Bei der Durchführung der Maßnahme sind die genehmigte Planung und der genehmigte Kostenrahmen einzuhalten. Zeichnet sich die Notwendigkeit einer Aufgabe des Vorhabens oder einer wesentlichen Planänderung ab oder droht die Gefahr einer Kostenüberschreitung, so sind der Pfarrgemeinderat und das Erzb. Ordinariat unverzüglich zu informieren und es ist ggf. eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen. Dabei ist ein Nachfinanzierungsvorschlag vorzulegen und es sind anderweitige Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen und darzulegen. Schritt 6 – Abschluss der Maßnahme Nach dem Abschluss der Maßnahme ist dem Erzb. Ordinariat ein Abschlussbericht vorzulegen (ggf. mit Mehrkostenbegründung usw.). Es muss auch darauf geachtet werden, dass der beauftragte Architekt die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) übernimmt; diese Leistungen erstrecken sich auch auf die Überwachung und ggf. Verfolgung von Mängeln (Gewährleistung). Kirchliche Bauordnung (KBauO)

25 Mit Fertigstellung der Baumaßnahme beginnt eine neue Gebäudeverantwortung Nach Fertigstellung einer Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass rechtzeitig vor dem Ablauf der Mängelhaftungsfristen (früher: Gewährleistungspflicht) eine Baubegehung durchgeführt und dass eventuelle Mängel geltend gemacht werden. Die Mitwirkung des Architekten zur Betreuung der Mängelüberwachung und Mängelbeseitigung ist ggf. einzufordern. eine Einweisung des Personals, z.B. die Reinigungskraft auf Besonderheiten der Parkettreinigung oder den Hausmeister, den Mieter oder die Nutzer auf die richtige Beheizung und Belüftung erfolgt. Wartungsverträge abgeschlossen werden (z. B. Heizungsanlage, Aufzugsanlage usw.) eine regelmäßige fachkundige Gebäudebegehung erfolgt und notwendige Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden (Fenster streichen, Dachrinnen reinigen usw.)

26 Hinweise zur Finanzierung von Baumaßnahmen Zur Finanzierung von Baumaßnahmen sind verstärkt Aktionen und Spendenaufrufe notwendig; dazu kann, insbesondere für größere Maßnahmen auch die Beratung durch die Stabsstelle Fundraising im Erzb. Ordinariat in Anspruch genommen werden. Auf die Bildung eines Baufördervereins, der auch dauerhaft zur Finanzierung und zum Schuldendienst für notwendige Darlehen beitragen kann, sollte hingewirkt werden. Mögliche Zuschüsse Dritter (Bund, Land, Kommunen, sonstige Einrichtungen, Privatleute usw.) müssen geprüft und ausgeschöpft werden; die Gesamtkirchengemeinde kann hierzu Hilfestellung leisten. Im Regelfall kann die Kirchengemeinde zu genehmigungspflichtigen Maßnahmen auch mit einem Zuschuss aus dem Investitions-Ausgleichstock der Gesamtkirchengemeinde rechnen. Die Gesamtkirchengemeinde hat in der Regel feste Zuschußrichtlinien. Bei großen Maßnahmen werden innerhalb bestimmter Grenzen Darlehen vom Katholischen Darlehensfonds Freiburg mit Schuldendienstbeihilfe (40 % des Schuldendienstes) gewährt. Zu ungenehmigt begonnenen bzw. ausgeführten Maßnahmen sind Zuschüsse und Darlehen nicht möglich.

27 Besondere Hinweise zur Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Aufgrund der veränderten Verhältnisse (zurückgehende Kirchensteuereinnahmen usw.) muss die Notwendigkeit und der Raumbedarf, insbesondere bei Gemeindehäusern, auch mit Blick darauf geprüft werden, ob es Möglichkeiten zur Kooperation innerhalb der Seelsorgeeinheit oder auch mit anderen Einrichtungen bzw. mit der polit. Gemeinde gibt. Bereits bei der Planung müssen verstärkt die Folgekosten berücksichtigt werden (Baustoffauswahl, Personalkosten wie Reinigung und Hausmeister usw.) Wenn Baupflichten Dritter (Staat, polit. Gemeinde usw.) zu Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Turmuhren) bestehen oder wenn Kostenbeteiligungen in Betracht kommen bzw. vereinbart sind (z.B. bei Kindergärten), ist eine frühzeitige Abstimmung der Maßnahme mit den entsprechenden Stellen notwendig. Die Bildung eines Bauausschusses und die Bestellung eines Baubeauftragten für einzelne Bauvorhaben oder generell für Bauangelegenheiten können zur Entlastung der Gremien beitragen.

28 Besondere Hinweise zur Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Zu Orgeln und Glocken gibt es Sonderbestimmungen. Daher sollte vor Planung und Durchführung von diesbezüglichen Maßnahmen unbedingt die Beratung durch den Glockeninspektor bzw. den zuständigen Orgelinspektor eingeholt werden. Bei Kindergärten sind besondere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Anforderungen usw. zu beachten. Daher ist die Fachberatung des Caritasverbandes in die Planung einzubeziehen. Ferner ist der jeweilige Vertrag mit der Kommune zu beachten (Antragsfrist, Verfahren, Betragsgrenzen, Kostenbeteiligung). Bei Baumaßnahmen an Pfarrhäusern und bei vorgesehenen Änderungen in der Nutzung bzw. Vermietung von Räumen im Pfarrhaus ist eine besondere vorherige Abstimmung mit dem Erzb. Ordinariat erforderlich. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bei GKG: Genehmigung von Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu 50.000 EUR gilt bei Aufnahme ins GKG-Bauprogramm als erteilt, wenn kein Darlehens vorgesehen ist, es sich nicht um einen Bauabschnitt für eine Gesamtbaumaßnahme von über 50.000 € oder eine Maßnahme im kunsthistorischen oder liturgischen Bereich handelt und wenn keine Baupflicht eines Dritten berüh rt wird.


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