29.05.2016| Folie 1 Das Umweltbundesamt stellt den Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Umweltsituation in das Zentrum seiner Arbeit.

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 Präsentation transkript:

| Folie 1 Das Umweltbundesamt stellt den Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Umweltsituation in das Zentrum seiner Arbeit

| Folie 2 Inspire INSPIRE! Beseelt INSPIRE! 4. Juli 2007 Felix Lux INfrastrukture for SPa- tial InfoRmation in Europe

| Folie 3 Axiome Die Politik is a Luada (Elisabeth Lux, meine Großmutter) Die Technik is a Hund (Allgemeinplatz) Hinter jedem Verhalten steckt eine positive Absicht (NLP)

| Folie 4 INSPIRE Eckdaten INfrastrukture for SPatial InfoRmation in Europe Richtline: 2007/2/EG Veröffentlicht im Amtsblatt der EG: In Kraft getreten: In nationales Recht umzusetzen bis: Bericht an die Europäische Kommission erstmals (danach alle drei Jahre):

| Folie 5 INSPIRE Artikel 1 (1) 1 (1) Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „INSPIRE“ abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.

| Folie 6 „Inspiration durch Kommunikation“ Behörde Behörde national Behörde Mitgliedstaat Behörde EU Freiwillige Öffentlichkeit Rest der GIS – Welt? Behörde Mitgliedstaat Behörde

| Folie 7 Durchführungsbestimmungen* Metadaten Interoperabilität und Harmonisierung Geoportale und Netzdienste Zugangsbedingungen Anpassungen technischer Regelungen oder der zu berücksichtigenden Datensammlungen in den Anhängen I-III Bericht über die Umsetzung von INSPIRE an die Kommission *Regelungsverfahren (gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG)

| Folie 8 Termine aus der Richtlinie Durchführungs- Anhang IAnhang IIAnhang III bestimmungen spätestens fertig bis Datum Metadaten Jahre Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang I Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten in Verwendung Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang II + III Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten noch in Verwendung Jahre Blaue Termine abhängig von Veröffentlichung der Durchführungsbestimmung Verwaltungseinheiten

| Folie 9 Termine aus der Richtlinie Durchführungs- Anhang IAnhang IIAnhang III bestimmungen spätestens fertig bis Datum Metadaten Jahre Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang I Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten in Verwendung Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang II + III Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten noch in Verwendung Jahre Blaue Termine abhängig von Veröffentlichung der Durchführungsbestimmung Bodenbedeckung neu

| Folie 10 Termine aus der Richtlinie Durchführungs- Anhang IAnhang IIAnhang III bestimmungen spätestens fertig bis Datum Metadaten Jahre Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang I Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten in Verwendung Jahre Interoperabilität (Harmonisierung) Anhang II + III Daten neu od. umstrukturiert Jahre Daten noch in Verwendung Jahre Blaue Termine abhängig von Veröffentlichung der Durchführungsbestimmung Biotopkartierung 1998

| Folie 11 Metadaten sind unsympathisch jeder will sie, keiner erstellt sie „…es genügt wenn man lesen kann dann lernt man was man noch nit gewuszt hat indes wenn man schreibet dann schreibt man immer nur was man schon weisz …“ (Umberto Eco „Baudolino“) Metadaten zeigen eigene Unzulänglichkeiten auf Metadaten haben enormen Erstellungsaufwand Metadaten aktualisieren sich nicht selbst  etliche gescheiterte Projekte (eigene Erfahrung)... aber nun per Richtlinie Mindestumfang verordnet Lizenzierung Kosten Qualität Zuständige/verantwortliche Stellen | Folie 11

| Folie 12 Interoperabilität und Harmonisierung Geometrisch „Zahts as zuche“ (SC DI Liebel) Leben und arbeiten mit Ungenauigkeiten Semantisch / in der Bedeutung „Ein Hamburger isst einen Hamburger“ Grenzackerstraße Straße nahe Graz (Stiftingtalstraße) Autobahn im Burgenland Autobahn (Südosttangente)

| Folie 13 Definitionen (Strasse – Autobahn)

| Folie 14 Multilinguale Portale

| Folie 15 Lizenzierung und Kosten Geistiges Eigentum Artikel 2 (2) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Kosten*: Artikel 17 (3) maximal der Erhalt des Datensatzes in der notwendigen Qualität (plus eine angemessene Rendite) Erwägungsgrund 23 Gesamteinnahmen die Kosten der Erfassung, der Erstellung, der Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht überschreiten * Die Regelung zur Verrechnung von Kosten zwischen Behörden unterliegt dem jeweiligen Mitgliedsstaat und kann unterbleiben.

| Folie 16 Lebensministerium - Ressort Basisdaten zentrale Anschaffung Lizenzrechte für das ganze Ressort Datenverteilung und Aufbereitung (für hoheitliche Aufträge) zentral IntranetGIS optimiert für jede Dienststelle im Ministerium zugänglich Internet für Öffentlichkeit Berechtigungssystem  Wegfall von Verhandlungen (Datenankauf)  Dienststellen konzentrieren sich auf ihre Kernkompetenz

| Folie 17 Achter Umweltkontrollbericht 1.Juli Danke!