Produkthaftungsfall aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht Beitrag zu Tagung des VVB Fachkreises HUK am 11.03.2016 in Köln Rechtsanwalt Walter Reichard.

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Produkthaftungsfall aus haftungs- und deckungsrechtlicher Sicht Beitrag zu Tagung des VVB Fachkreises HUK am in Köln Rechtsanwalt Walter Reichard und Dipl.-BW. Rolf Sasse

Überblick 1.Haftungsrecht (Rechtsanwalt Reichard) 1.Technischer Sachverhalt 2.Kaufmännischer Sachverhalt 3.Mängel / behaupteter Schadensfall 4.Geltend gemachte Ansprüche 5.Produkthaftungsgesetz 6.Verschuldensunabhängige Gewährleistung 7.Verschuldenshaftung nach § 280 BGB 8.Regress in der Lieferkette Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Überblick 2.Deckungsrechtliche Problemstellung (Dipl.- Betriebswirt Rolf Sasse) 1. Abwehrkosten und Deckungssummen 2. Aufwandsersatz nach § 439 Abs. 2 BGB 3. Anteil mangelhafter Erzeugnisse 4. Abgrenzung zwischen vertraglichen Pauschalen und gesetzlichen Haftungsbestimmungen 5. Klauseln zur Ergänzung des Versicherungsschutzes Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Technischer Sachverhalt Bei dem vorliegenden Fall geht es um Dichtungen, die für Halterungen von Dach-Solaranlagen eingesetzt werden. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Technischer Sachverhalt Konkreter Einsatz der Dichtung Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Technischer Sachverhalt Abzudichtender Spalt Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Kaufmännischer Sachverhalt Der Versicherungsnehmer (VN) ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das mit Dichtungen handelt. Im Jahr 2011 bestellt der VN bei dem in Deutschland ansässigen Importeur Korea-Gummi- Import GmbH sukzessive circa 1,7 Millionen Dichtgummis. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Kaufmännischer Sachverhalt Der Importeur Korea-Gummi-Import GmbH wiederum bestellt die Dichtgummis bei dem Gummi-Hersteller Südkorea-Quality Ltd. in Südkorea. Nach Erhalt der neu in Korea hergestellten Gummis liefert der Importeur diese in den Original-Kartons weiter an den Versicherungsnehmer (VN). Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Kaufmännischer Sachverhalt Der Versicherungsnehmer (VN) überprüft nach Wareneingang die Bestellung mit der Auftragsbestätigung und dem Lieferschein ab und stellt fest, dass die - bezeichneten Waren - die Materialangaben und - die Mengen übereinstimmen. Zusätzlich entnimmt der Versicherungsnehmer jedem Karton ein paar Dichtungen, die er als Rückstellmuster aufbewahrt. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Kaufmännischer Sachverhalt Danach übersendet der VN die Gummis in den Originalkartons des Herstellers der Käuferin Stabil-Solar- Dach GmbH, die jeweils einen Dichtgummi mit einer Stockschraube und Montageplatten zu einzelnen Befestigungs-systemen kombiniert. Die Firma Stabil-Solar-Dach GmbH verkauft diese Befestigungssysteme sodann an Großhändler, die ihrerseits die Befestigungssysteme an Baufirmen und an Handwerksfirmen weiterverkaufen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Behaupteter Schadensfall Die Firma Stabil-Solar-Dach GmbH behauptet, dass a)ein Teil der gelieferten Dichtungen nicht wie bestellt aus EPDM sondern aus SBR seien, b)bereits nach zwei Wochen die dem Sonnenlicht und der Luft ausgesetzten Teile der Dichtungen verspröden würden. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Behaupteter Schadensfall Laut der Firma Stabil-Solar-Dach GmbH sollen a)circa 1500 Baustellen mit den gelieferten Dichtungen versehen worden sein, b)bei 25 Baustellen habe man die Dichtungen ausgewechselt. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Behaupteter Schadensfall Nach der Kundeninformation der Firma Stabil-Solar- Dach GmbH soll a)der Austausch der Dichtung als reine Vorsichtsmaßnahme erfolgen, b)eine Versprödung der dem Licht und der Luft ausgesetzten Dichtungsteile nicht zu einer Undichtigkeit im Bereich der Dichtfläche führen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Geltend gemachte Ansprüche In dem Rechtsstreit gegen den Händler (VN) wurden die folgenden Positionen geltend gemacht a)Ersatz der Kosten für die Überprüfung der Baustellen b)Ersatz der Kosten für den Ausbau angeblich mangelhafter und dem Einbau mangelfreier Dichtungen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Geltend gemachte Ansprüche In der Hauptsache stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf das Produkthaftungsgesetz Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Das Produkthaftungsgesetz lautet in § 1 Absatz 1 Satz 1 wie folgt: Wird durch den Fehler eines Produkts... a) eine Sache beschädigt, so ist b) der Hersteller des Produkts verpflichtet, c) dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz In § 1 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG werden die Voraussetzungen für eine Haftung bei einem Sachschaden weiter konkretisiert: Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn a) eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird Die Dichtung selbst ist somit nicht Gegenstand einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Weitere Eingrenzung in § 1 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG: Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn b)... und diese andere (beschädigte) Sache ihrer Art nach... für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Weitere Frage nach den Produkthaftungsgesetz: Wem gewährt das Produkthaftungsgesetz Ansprüche? dem Geschädigten (der einen Schaden an einer anderen Sache als das fehlerhafte Produkt erlitten hat) Diese Rechtsstellung kann die Stabil-Solar-Dach GmbH für sich überhaupt nicht beanspruchen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Haftung: Wer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz ? Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz richten sich gegen den Hersteller des Produkts Hersteller ist nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG, wer das... Produkt hergestellt hat (tatsächlicher Hersteller). Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Haftung: Wer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz ? Als Hersteller gilt nach § 4 Absatz 1 ProdhaftG auch Jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen... Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Beachte: Der Quasi-Hersteller wird von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht frei, wenn er den tatsächlichen Hersteller benennt. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Produkthaftungsgesetz Haftung: Wer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz ? Mögliche Erweiterung auf den Lieferanten nach § 4 Abs. 3 ProdhaftG Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats... nach Aufforderung... den Hersteller (oder den Vorlieferanten) benennt. Vorliegender Sachverhalt: Im konkreten Fall hat der Händler (VN) sowohl den Vorlieferanten (Importeur) als auch den tatsächlichen Hersteller benannt. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung Der Käuferin könnten allerdings vertragliche Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag über die gekauften, angeblich mangelhaften Dichtungen zustehen. Zunächst müsste der Käufer nach § 434 Absatz 1 BGB vortragen und beweisen, dass die gelieferten Dichtungen a)nicht aus EPDM gewesen sind b)Diese Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bereits bei Gefahrübergang (d.h. bei Ablieferung) vorgelegen hat Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung a) Beschaffenheitsabweichung - Im konkreten Fall hat der Hersteller die Rückstellmuster untersucht und festgestellt, dass diese aus EPDM waren. - Auch die bei dem Händler (VN) befindlichen Rückstellmuster sind aus EPDM gewesen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung b) Maßgeblicher Zeitpunkt: bei Gefahrübergang Der Käuferin obliegt der Nachweis, dass der Mangel (fehlende vereinbarte Materialeigenschaft: EPDM) schon im Zeitpunkt der Ablieferung (Erhalt der Ware) vorgelegen hat. Vermischungen der in Originalkartons des Herstellers angelieferten Dichtungen mit Altbeständen der Käuferin gehen nicht zu Lasten des Verkäufers (VN). Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung Ersatz von Aufwendungen zur Nacherfüllung § 439 Absatz 2 BGB sieht vor, dass Der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung Ersatz von Aufwendungen zur Nacherfüllung Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom C-65/09 und C-87/08 bezogen auf den Verbrauchsgüterkauf mit der Frage beschäftigt, ob Aus- und Einbaukosten nach der Lieferung einer mangelhaften Sache als „Aufwendungen zur Nacherfüllung“ vom Verkäufer zu tragen sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof für den Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (§ 474 BGB) bejaht Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung Ersatz von Aufwendungen zur Nacherfüllung Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , VIII ZR 226/11 ausgeführt, dass... Für den Bereich der Kaufverträge zwischen Unternehmern eine Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung.... abzulehnen ist. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Gewährleistung Ersatz von Aufwendungen zur Nacherfüllung Generelle Voraussetzung Nach dem Bundesgerichtshof setzt der Ersatz von „Aufwendungen zur Nachbesserung“ generell voraus, dass tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat. BGH vom VIII ZR 49/05 und BGH vom VIII ZR 275/13 Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Verschuldenshaftung Haftung für eigenes Verschulden der VN § 280 BGB... Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.... Ein eigenes Verschulden der VN hat sich in dem vorliegenden Schadensfall nicht ergeben. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Verschuldenshaftung Zurechnung von Verschulden Dritter § 278 BGB Der Schuldner hat ein Verschulden... der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Verschuldenshaftung Zurechnung von Verschulden Dritter § 278 BGB Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die Beklagte,... nicht gemäß 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. BGH vom , VIII ZR 211/07 Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Regress in der Lieferkette Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB Geltungsbereich § 474 Absatz 1 BGB Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Sachverhalt: Verkauf der Dichtungen durch die Käuferin nur an Unternehmer, nicht jedoch an Verbraucher. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Regress in der Lieferkette Rückgriff des Unternehmers nach § 478 Absatz 1 BGB... Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste..... Dementsprechend auch kein Anspruch, soweit Sachen nicht zurückgenommen werden mussten. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Regress in der Lieferkette Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB Der Unternehmer kann... von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte,... Die Vorschrift gilt somit ausdrücklich nur zu Gunsten des Letztverkäufers. Im vorliegenden Fall ist die Käuferin jedoch überhaupt nicht Letztverkäuferin gewesen. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Regress in der Lieferkette Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache... von seinem Lieferanten Der Lieferant muss die gesamte neu hergestellte Sache (so wie sie an den Verbraucher verkauft wird) an den Letztverkäufer geliefert haben. Der Regress in der Lieferkette gilt nicht für Zulieferer, die lediglich Einzelteile geliefert haben. Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Überblick 2.Deckungsrechtliche Problemstellung (Dipl.- Betriebswirt Rolf Sasse) 1. Abwehrkosten und Deckungssummen 2. Aufwandsersatz nach § 439 Abs. 2 BGB 3. Anteil mangelhafter Erzeugnisse 4. Abgrenzung zwischen vertraglichen Pauschalen und gesetzlichen Haftungsbestimmungen 5. Klauseln zur Ergänzung des Versicherungsschutzes Reichard & Heinz Rechtsanwälte

38 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Die VN hat im Rahmen des Versicherungsvertrages eine Deckungssumme von € vereinbart. Aus der Klage geht hervor, das der Kläger auf Zahlung in Höhe von € und auf Feststellung von künftigen Aus- Einbaukosten in einem Umfang von ca € klagt. Das Gericht setzt am Ende des Verfahrens den Streitwert auf €. Bei der Durchführung des Verfahren fallen an: Fremde Anwaltskosten = € Eigene Anwaltskosten = € Gerichtskosten= € Sachverständigenkosten = € Welche Kosten übernimmt der Versicherer?

39 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Welche Kosten übernimmt der Versicherer? § 101 Abs. 1 VVG Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit diese geboten sind. § 101 Abs. 2 VVG Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der VR die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidigung … auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit den Aufwendungen des VR die Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für Zinsen, die der VN infolge einer vom VR veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem schuldet.

40 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Ziffer 5.1. AHB - Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Ziffer 6.6. AHB - Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

41 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Welche Kosten übernimmt der Versicherer? Bei der Durchführung des Verfahren fallen an: Verfahrenskosten insgesamt € a)Prozess gewonnen: Gegenseite trägt sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens. b)Gericht stellt fest, Zahlungsanspruch und Feststellungsanspruch berechtigt. Ziffer 6.6. AHB Verhältnis 1/6 = VR übernimmt 1/6 = € VN verbleibt 5/6 = € c) Andere Feststellung jeweils quotenmäßige Verteilung

42 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung versicherte – nichtversicherte Positionen Beispiel: VN liefert Maschinenkomponenten. Streit bezieht sich auf: -Nachlieferung Maschine= € -Aus- Einbaukosten Maschine = € -Betriebsunterbrechung für Aus- Einbauzeit = € Nachlieferung, sowie Ausfallzeit ist nicht versichert. a)Prozess gewonnen: Gegenseite trägt sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens. b)Gericht stellt fest, alle Ansprüche berechtigt: Abwehrschutz gilt nur für versicherte Positionen VR übernimmt die Verfahrenskosten im Verhältnis 2 zu 5 c) Ansonsten quotenmäßige Verteilung

43 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung versicherte – nichtversicherte Positionen Verhältnis: Prozesskosten sind nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zutragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Es findet also eine verhältnismäßige Aufteilung der Prozesskosten statt. Hierbei kommt es auf die begründeten (vom Gericht festgestellten) Ansprüche an und nicht auf die erhobenen (Harsdorf-Gebhardt in Haftpflichtversicherung zu § 6 RD 43)

44 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB § 439 Absatz 2 BGB sieht vor, dass Der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Aufwendungen (Def. gemäß § 256 BGB) Ist die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (Palandt-Heinrichs, § 256 Anm. 1) Diese müssen zum Zwecke der Nacherfüllung angefallen sein und betreffen solche des Verkäufers wie des Käufers. I.d.R. handelt es sich dabei um den Abfluss von Finanzmitteln. Also z.B. von Fertigungslöhnen und Materialeinzelkosten. Nicht jedoch von Gemeinkosten und Gewinnanteilen.

45 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB Generell: Ziffer 1.1 AHB Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs-nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

46 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB Aufwandsersatzanspruch bei Entschädigungsanspruch, soweit eine Sachsubstanzschädigung vorliegt (vergleiche Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) Es kommt darauf an, was mit dem Anspruch geltend gemacht wird (v.Rintelen in Haftpflichtversicherung § 1 RD 296). Soweit deckungsgleich mit dem Schadenersatzanspruch dann fällt Aufwandsersatz unter die Deckung (BGH VersR 1999, 1139) Hier jedoch nicht, da eine mangelhafte Sache kein Sachschaden

47 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB Nicht ausreichend Ziffer Abs. 2 ProdDM „Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff …. Für auf Sachmängel beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wenn der VN aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse ….. Dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.“ Siehe auch Ziffer Abs. 2 ProdDM

48 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung Aufwand nach § 439 Abs. 2 BGB Aber wiederum Klarstellung in ProdDM Ausschließlich für die in Ziff genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziff und insoweit abweichend von Ziff. 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

49 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung „Ausbau mangelhafter.. Einbau mangelfreier Erzeugnisse nach ProdDM Beispiel: Lieferung von Stück Nachweislich maximal mangelhafte Teile aus Lieferscheinen eingegrenzt Stück. Versicherungsschutz über Aus- Einbaukosten:

50 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Problemstellung „Ausbau mangelhafter.. Einbau mangelfreier Erzeugnisse nach ProdDM „Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Mangelhafte Erzeugnisse = Stück. Daher Aus- und Einbaukosten für Stück von gelieferten Stück versichert.

51 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung ProdDM - Prüfkostenklausel Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff und genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziff. 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind.

52 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung ProdDM - Prüfkostenklausel Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziff. 4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziff Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Das heißt: Wenn Mangel nur in ausgebauten Zustand möglich ist, verbleibt es beim Umfang nach , also bei der Versicherungsleistung Aus- Einbaukosten. Daher auch hier Aus- und Einbaukosten für die gelieferten Stück versichert.

53 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung OEM Gewährleistungsvereinbarung „5.2 Nettokosten aus der Sachmängelhaftung setzen sich wie folgt zusammen: -Wiederbeschaffungskosten der im Zusammenhang mit dem Mangel ausgefallenen Produkte und Teile -länderspezifische Lohnkosten z.B. für Aus-/Einbau bzw. Neuprogrammierung, etc. -länderspezifische Zoll-, Handling-, Verpackungs- und Frachtkosten -BMW interne Bearbeitungs- u. Abwicklungskosten sowie Kosten für die Beauftragung von Dritten (i.H.v. 45% der o.g. Wiederbeschaffungskosten) -anteilige BMW interne Bearbeitungs- u. Abwicklungskosten (gemäß Anlage 2) der Beseitigung eines softwarebedingten Fehlers im Rahmen einer sogenannten (Integrations)-Stufen-Programmierung -Aktionskosten von EUR 10,00 pro Fahrzeug sonstige Kosten, die dem Endkunden im Zusammenhang mit der Regulierung des Mangels aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vergütet wurden (z.B. Übernachtungskosten, Rückführungskosten, Ersatzwagen).“

54 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Aus Forderungsaufstellung eines OEM: Technische Aktion für Austausch Achse Materialkosten (Händlerpreis) – 2000 Stück/1000 € = € (Tatsächliche Herstellungskosten 200 € je Stück = €) Lohnkosten (Aus- Einbaukosten)= € Handlingscharge: = € Interne Aufwände 45 % der Wiederbeschaffungskosten= € Abwicklungspauschale/ Fall: 10 € = € Gesamt = € Was ist davon versichert? Was davon ist nach gesetzlichen Schadenersatzrecht geschuldet?

55 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Aus Forderungsaufstellung eines OEM: Was davon ist nach gesetzlichen Schadenersatzrecht geschuldet? Technische Aktion für Austausch Achse Tatsächliche Herstellungskosten 200 € je Stück = € Lohnkosten (Aus- Einbaukosten),abzüglich Fixkosten = € Handlingscharge zur Orga als Schadenersatz ca. = € Transportkosten ca.= € Interne Aufwände (Sowiesokosten)= 0 € Abwicklungspauschale/ Fall: 10 € = 0 € Gesamt = €

56 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Aus Forderungsaufstellung eines OEM: Was ist davon versichert? Technische Aktion für Austausch Achse Materialkosten (Händlerpreis) – 2000 Stück/1000 € = Herstellkosten abzüglich VN-Teil – darüber Abwehr unberechtigter Ansprüche= € Tatsächliche Aus- Einbaukosten) = € darüber Abwehr Nicht benannte Position im Deckungsmodell Interne Aufwände 45 % der Lohnkosten= nicht versichert Abwicklungspauschale/ Fall: 10 € = nicht versichert Gesamt = €

57 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Klausel: Haftung für Unterlieferanten „Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Kosten gemäß der Ziffern 8.6 und 8.7, die durch mangelhafte Bauteile von Lieferanten des Versicherungsnehmers verursacht worden sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf die Befriedigung des Anspruches, wenn der Versicherungsnehmer für den Lieferanten gemäß § 278 BGB einzustehen hat oder wenn der Versicherungsnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich wünscht.“

58 Allgemeine Produkthaftpflichtversicherung Lieferkettenklausel „Besteht für Ansprüche Dritter im Sinne der Ziffern 8.6 und 8.7 lediglich deshalb keine Haftung des Versicherungsnehmers aufgrund Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, weil zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem kein Vertrag besteht, so wird der Versicherer auf diesen Haftungseinwand verzichten, wenn der Versicherungsnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den insoweit deckungsunschädlich gestellten Modifikationen (z.B. Gewährleistungsfristverlängerungen) haften würde. Diese Erweiterung gilt nicht a) für Schäden, die ganz oder teilweise dadurch entstanden sind, dass - der Abnehmer Zusicherungen abgegeben hat, die der Versicherungsnehmer nicht genehmigt hat; - der Abnehmer das Produkt für Zwecke vertreibt, die der Versicherungsnehmer nicht genehmigt hat; - der Abnehmer am Produkt Veränderungen, gleich welcher Art, vorgenommen hat; … “

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 59