1. Durchgang Grundbegriffe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Unionsrecht und Verwaltungsrecht 2. Durchgang Organisationsrecht Übersicht avw4.

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1. Durchgang Grundbegriffe Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Unionsrecht und Verwaltungsrecht 2. Durchgang Organisationsrecht Übersicht avw4

Verwaltungsaufbau Bundes- verwaltung Landes- verwaltung Selbst- verwaltung territoriale nicht-terr- Selbstvw. Selbstvw. (Gemeinde) (zB Kammern)

Ressort Oberstes Organ hier: Bundesminister nachgeordnete Ämter zB Landespolizeidirektion Finanzamt Bundesverwaltung

Bundes- präsident BundesregierungBundesminister Oberste Organe der Bundesverwaltung

Der Bundespräsident monokratisches Organ neu: Präsidentschaftskanzlei (Apparat) in Art 67a administrative Aufgaben in Art 65 B-VG, insb - Ernennung von Bundesbeamten - Schaffung und Verleihung von Berufstiteln - Begnadigung etc - Legitimation nichtehelicher Kinder - sonstige Ehrenrechte und Zuwendungen Delegation (insb Beamtenernennung) nach Art 66 Antrag und Gegenzeichnung erforderlich (Art 67) „Entschließungen“ - generelle (BGBl) - individuelle (AVG seit 2014 anwendbar)

Die Bundesregierung Kollegialorgan einstimmige Beschlüsse; Vollzähligkeit nicht mehr erforderlich; Stimmübertragung möglich Aufgaben zT in Verfassungsbestimmungen [praktisch] Antragserfordernis; Durchführung durch einen BMin AVG seit 2014 anwendbar

Die Bundesminister monokratische Organe Bundesministerium als Hilfsapparat Zuständigkeiten: - Verfassungsbestimmungen und Delegiertes - Materiengesetz (idF BMinG) - subsidiär: Ressortkatalog BMinG zT Einvernehmensbindungen in Zweifelfällen § 5 BMinG AVG seit 2014 voll anwendbar

Sachbearbeiter Struktur eines Bundesministeriums

Vorgesetzter Nachgeordneter Einliniensystem

Mehrliniensystem LR LR LR 1.LHStV LH 2.LHStV LR LR LR LAD Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Landesregierung Amt der Landesregierung

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung darin: Verteilung der Aufgaben auf Organisa- tionseinheiten; Zustimmungsregeln und „Approbationsbefugnis“ Kanzleiordnung („Büroordnung“) Delegation Mandat Im Gefolge von VfSlg /2007, /2009 ist Unterscheidung „unechte Delegation“ und „zwischenbehördliches Mandat“ nicht mehr relevant

§ 8 Abs 2 PreisG: „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs 1 zukommenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern...“

§ 10 (1) BMinG: „Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Ange- legenheiten zur selbständigen Behandlung über- tragen.....“ Abs 2: [Solche] „Angelegenheiten sind im Namen des BMin zu erledigen und zu unterfertigen“.

Kompetenzverteilung Art G V unm. mittelb. Bundesverwaltung Landesverwaltung

Art 102 B-VG (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesver- waltung).... (2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des ver- fassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:... Bundesfinanzen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen, Sozialversicherungs- wesen, Denkmalschutz, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,... (3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen

Landespolizeidirektionen Finanzämter Bundesdenkmalamt Fernmeldebüros Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Datenschutzbehörde Bundeswettbewerbsbehörde Militärkommanden Heerespersonalamt Zivildienstserviceagentur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Verwaltungsorgane des Bundes, zB

SicherheitspolizeiG § 4 (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundes- minister für Inneres. (2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern § 9 (1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden.... § 8 SPG Landes- gesetze darin: GDöffSi; darin: BKA

BMI 9 LaPol- Dionen bes. Gemeinden BVB Organisation der Sicherheitsbehörden

BMI 9 LaPol- Dionen bes. Gemeinden BVB Organisation der Sicherheitsbehörden Bundespolizei

GewO § 106/5 [Elektrotechnik] Die Gewerbetreibenden haben der BVB, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizei- direktion ein Verzeichnis... vorzulegen. GewO § 107/5 [Pyrotechnik]... Im Anmeldungsverfahren ist die Landespolizeidirektion zum Vorliegen der Voraussetzungen zu hören. SPG: Die Sicherheitsbehörde kann... <> Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,... PassG § 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit 1. gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;...

VersammlungsG § 16 Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen: a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion; b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landes- polizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion; c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.

Art 102 B-VG (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes,... der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landes- behörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung be- sorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art 20 Abs 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze...

Art 103 B-VG (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesver- waltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister ge- bunden (Art 20)... (2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Ge- schäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landes- regierung zu führen sind....“ >>> Weisungsgebundenheit dieser Landesräte

BMin Bundes- behörde Bundes- behörde Mittelbare Bundesverwaltung LH BVB Selbstver- waltung

unm. mittelb. Bundesverwaltung üWB üWB eWB allg SiPol Finanzverw. Denkmal- schutz Sozialvers. GewerbeR KraftfahrR Forstrecht WasserR Melde- wesen Pers.- stand örtl. Marktpol.

ForstG § 170 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hiervon Abweichendes be- stimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

AVG § 1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungs- bereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 2 Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmung, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirks- verwaltungsbehörden sachlich zuständig.

Ausgegliederte Behörden Austro Control-GmbH [ehemals Bundesamt für Zivilluftfahrt] Finanzmarktaufsicht [ehemals BMF + Bundes- Wertpapieraufsicht]; Anstalt öff Rechts Regulatoren: - Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH {Gf + Regulierungskommission iVm Komm[unikationsbehörde] Austria} - Energie-Control Austria {Vorstand und Regulierungskommission} - Schienen-Control GmbH {iVm Schienen- Control Kommission}

Kompetenzverteilung Art G V unm. mittelb. Bundesverwaltung Landesverwaltung

Organisation der Landesverwaltung LR LR LR 1.LHStV LH 2.LHStV LR LR LR LAD Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt Abt BVB Sonderbehörden Landesregierung Amt der Landesregierung Selbstverwaltungskörper

Die Geschäftsordnung (Geschäftseinteilung) der Landesregierung [als gesetzesvertretende Rechts- verordnung] weist LReg-Aufgaben zu: - der LReg als Kollegium (insb verfassungsrecht- lich geregelte Aufgaben) - dem Landeshauptmann (unabhängig von den „spezifischen LH-Funktionen“) - den übrigen Mitgliedern der LReg. Die Geschäftsordnung (Geschäftseinteilung) des Amtes der LReg [als interne Verwaltungsverord- nung] gliedert das Amt in Organisationseinheiten und weist diesen Aufgaben zu.

Bezirksverwaltungsbehörden S Bezirkshaupt- mannschaft Magistrat Statutarstadt BezVerwGesetze der Stadtstatute der Länder Länder: Art 15/10 B-VG Art 116/3 B-VG

Magistrat St. Pölten BH St. Pölten Umland- gemeinden Stadt- gebiet

Landesverwaltung üWB eWB allg Raumordnung Baurecht Naturschutz örtl SiPol Sta.bü.- evidenz örtl. Baupolizei + Art 11 und 12 B-VG, zB Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei bzw Fürsorge Heil- und Pflegeanstalten Elektrizitätswesen

§ 30 Stmk AWG 1990 (geä.) Behörde ist in Verfahren gemäß § 21 (Genehmigung von Betriebsplänen und Abfallbehandlungsanlagen), § 27 (Untersagung), § 28 (Strafverfahren) und § 29 Abs 7 (Genehmigung des Betriebsplanes) die Bezirksverwal- tungsbehörde, sonst die Landesregierung.