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法學德文名著選讀(一) Lektion 5 范文清 / 蕭雯娟.

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Präsentation zum Thema: "法學德文名著選讀(一) Lektion 5 范文清 / 蕭雯娟."—  Präsentation transkript:

1 法學德文名著選讀(一) Lektion 5 范文清 / 蕭雯娟

2 Der Verwaltungsaufbau in den deutschen Bundesländern ist von der Unterscheidung zwischen staatlicher Verwaltung und Kommunalverwaltung bestimmt. - a. In den meisten Ländern ist die staatliche V. dreistufig (...).

3 Bei dreistufigem Aufbau unterstehen der nach Fachressorts gegliederten Landesregierung (Ministerien) einheitliche regionale Mittelbehörden (Regierungspräsidien, Regierungen, Bezirksregierungen), die neben den Aufgaben der allgemeinen inneren V. auch die meinsten Aufgaben der übrigen Ressorts in der Mittelstufe wahrnehmen.

4 Daneben gibt es nur relative wenige – teils für das ganze Land zuständige, teils regionale – Sonderbehörden; so z.B., länderweise verschieden, das Landeskriminalamt, die Landesjugendämter, die Oberschulämter und die Forstdirektionen.

5 Unterbehörden der allgemeinen V
Unterbehörden der allgemeinen V. sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, Oberkreisdirektoren), die ebenfalls Aufgaben anderer Ressorts mit wahrnehmen; die Zahl der Sonderbehörden ist hier aber größer (z.B. Gesundheitsämter, Hochbauämter, Gewerbeaufsichtsämter u.a.).

6 Die Kreisverwaltungsbehörden sind nicht nur untere staatliche Verwaltungsbehörden, sondern zugleich Behörden der Landkreise als Selbstverwaltungskörperschaften. In den Stadtkreisen (kreisfreien Städten) nehmen diese selbst die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden mit wahr.

7 - b. Die lokale V. ist Sache der Gemeiden.
Diesen obliegt grundsätzlich die Wahrnemung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung.

8 Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise; in manchen Ländern auch Gemeindeverbände höherer Ordnung) unterstehen [bei der Erledigung der „eigenen“ (oder „weisungsfreien“) Aufgaben] der bloßen Rechtsaufsicht des Staates.

9 Soweit sie dagegen die ihnen durch Gesetz besonders übertragenen „Auftragssangelegenheiten“ (oder „Weisungsaufgaben“) erledigen, sind auch fachaufsichtliche Weisungen des Staates möglich.

10 - c. Die seit Mittle der 60er Jahre unternommenen Verwaltungsreformen beruhten auf der Erkenntnis, daß viele kommunale und staatliche Verwaltungseinheiten nicht über die nötigen Strukturen und Mittel verfügten, um ihren Verwaltungsaufgaben gerecht werden zu können.

11 Hauptanliegen der (... ) Verwaltungsreformen waren deshalb
1. eine Gebietsreform, die zu infrastrukturell besser ausgewogenen Verwaltungsräumen führen sollte (Territorialreform),

12 2. eine Kommunalreform mit dem Ziel der Schaffung leistungsfähigerer und in der Regel größerer Gemeinden und Gemeindeverbände, und 3. eine Funktionalreform zur zweckmäßigeren Verteilung und Abstimmung der Aufgaben der einzelnen Verwaltungseinheiten, nicht zuletzt mit dem Ziel einer stärkeren Dekonzentration und Dezentralisierung von Aufgaben.

13 Während die Gebiets- und die Kommunalreform (trotz teilweise erheblicher Widerstände) durchgeführt wurden und eine deutliche Verringerung der Zahl der Verwaltungseinheiten bewirkt haben (...), ist die Funktionalreform bisher nur zögernd voranggekommen oder gar steckengeblieben.


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