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Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.

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1 ϱ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz über die Stiftung Exzellenz“ verfassungswidrig ist. Aber warum? „Ländersache“! Kompetenzverstoß! Grundrechtsverstoß!  In welchen Verfassungsstreitverfahren kann das geprüft werden? A A. Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)? Ziel des B-L-S: Beseitigung einer Maßnahme! S will aber die Nichtigkeit des Gesetzes festgestellt wissen!

2 ϱ. ri x ecker.recht A B: Zulässigkeit eines Antrags auf abstrakte Normenkontrolle I. Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG II. Fähigkeit, Antragsteller zu sein („Antragstellerfähigkeit“) Regierung eines Bundeslandes III. Zulässiger Antragsgegenstand Bundesrecht IV. Antragsbefugnis  Für-nichtig-Halten (§ 76 Nr. 1 BVerfGG) oder Zweifel (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)? V. Rechtsschutzbedürfnis? (Abstrakte Normenkontrolle als objektives Beanstandungsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich)

3 ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit des Antrags „Der Antrag ist begründet, wenn das Gesetz…formell oder materiell verfassungswidrig ist“. I. Formelle Verfassungswidrigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz a.Art. 74 Nr. 13 GG (Ausbildungsförderung) b.Art. 72 Abs. 2: Erforderlichkeit? (Gleichmäßige und flächendeckende länderübergreifende Hochbegabtenförderung verlangt bundesgesetzliche (?) Regelung) ? Vorsicht: Gesetzgebungskompetenz muss alle Vorschriften decken! Hier ist also zu fragen: Sind nur die materiellrechtlichen Normen oder auch die organisationsrechtlichen von der Gesetzgebungskompetenz erfasst?

4 ϱ. ri x ecker.recht Gesetzgebungskompetenz zur „Organisation“? Annahme einer Annexkompetenz zur Gründung der bundesunmittelbaren Stiftung?  Zwingend notwendige Mitregelung? (-) Organisationskompetenz aus Art. 87 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 GG! Voraussetzung: Gründung einer „Bundesoberbehörde“!  Problem: Stiftungen werden nicht genannt! Sinn und Zweck des Art. 87 Abs. 3 GG: Ermöglichung der Gründung neuer, aus der ministeriellen Bundeseigenverwaltung ausgegliederter selbständiger Verwaltungseinheiten (+) Schranke des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG  Sind Außenstellen Mittel- oder Unterbehörden? (-)

5 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG a.Schutzbereich Freie Wahl der Ausbildungsstätte! b.Eingriff Kein finaler Eingriff! Mittelbarer faktischer Eingriff? Auseinandersetzung mit der Frage: Originärer oder derivativer Teilhabeanspruch? Entscheidende Frage: Ist die Beteiligung an der Ausbildungsförderung (dieser Art) notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Grundrechts?

6 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Verfassungsmäßigkeit 2.Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG? (Keine Schutzbereichsberührung, weil keine Differenzierung nach der Herkunft!) 3.Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG? a. Schutzbereich „Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur berührt, wenn eine hoheitliche Maßnahme wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.“ (Subsumtion: Ungleiche Behandlung hochbegabter und begabter StudentInnen) b. Eingriff

7 ϱ. ri x ecker.recht Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz c. Rechtfertigung Darstellung: Willkürformel + „Neue Formel“  „wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass Gründe solcher Art und solchen Gewichts vorliegen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen“ Unterscheidung zwischen sachbezogenen und personenbezogenen Differenzierungskriterien! Bei personenbezogenen Differenzierungen: Nähe zu Diskriminierungsverboten?


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