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Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation

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Präsentation zum Thema: "Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation"—  Präsentation transkript:

1 Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation
Paradigmenwechsel in der beruflichen Rehabilitation Werkstätten auf dem Weg zum sozialraumorientierten Unternehmen - OHNE UMDENKEN GEHT ES DA NICHT - Als Paradigmenwechsel wird oft eine radikale Änderung des Blickwinkels auf ein wissenschaftliches Feld, auf dessen Paradigma, bezeichnet, wenn durch diese Änderung die Grundlage für eine Weiterentwicklung der Forschung und des bereits vorhandenen Wissens gegeben wird. In den Geisteswissenschaften wird mit Paradigmenwechsel eine wichtige qualitative Änderung von Denkmustern bezeichnet. Das kann eine radikale Änderung im persönlichen Glauben, in komplexen Systemen oder in Organisationen sein. Er ersetzt die ehemalige Art und Weise des Denkens oder des Organisierens durch eine radikal andere. 1

2 Beispiele von Paradigmenwechsel in Vorstellung und in Denkmustern zeigen sich an gesellschaftlichen Umbruchprozessen, vor allem nach umwälzenden Entdeckungen und Erfindungen. Hier einige Beispiele: Die Nutzbarmachung des Feuers. Die Erfindung des Rades oder des Schwarzpulvers. Das Ende der christlichen Dominanz durch die im Zeitalter der Aufklärung entwickelte Idee und Praxis die Säkularisierung (bedeutet allgemein jede Form von Verweltlichung, im engeren Sinn durch den Humanismus & seine Aufklärung). Das Ende der Agrargesellschaft mit Beginn der Industriellen Revolution nach der breiten Nutzbarmachung der Dampfmaschine ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 2

3 Die breite Freisetzung von Arbeitskraft zu Beginn des Informationszeitalters seit den 1960er Jahren des letzten Jahrhunderts in der westlichen Welt. Die Trennung von Wirtschafts- und Energieverbrauchswachstum in den 1970er-Jahren, welche Wirtschaftswachstum und Umweltverträglichkeit gemeinsam ermöglichte, und einen Aufschwung in Umweltschutztechniken verursachte. Die Entdeckungen und Techniken in der Genetik, welche neue Einsichten in der Anthropologie erzwingen und alte Annahmen ablösen. Die sprunghafte Weiterentwicklung von Computern und die Auswirkungen durch die weltweite Vernetzung im Internet. 3

4 Didaktik Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts findet in Schule und Hochschule ein Paradigmenwechsel von der Instruktion zur Konstruktion statt. Schrittweise werden Verfahren eingeführt, die dem Lernenden immer mehr Verantwortung für den Lernprozess übertragen. Dies kann sowohl auf den Lerner als Individuum geschehen (Lernerautonomie) als auch auf eine Lernergruppe (z. B. Lernen durch Lehren[4]). 4

5 5 Ein Wechsel findet statt
Ein Wechsel findet statt von zentraler Wissensvermittlung (einer einzigen Wissensquelle), und rezeptiver Haltung (Konsumierung) der Lerner. zu dezentralen Wissensquellen, zu Ressourcenorientierung, und zu aktiver kollektiver Wissenskonstruktion. Eine Instruktion (von lat. instruere = vorbereiten, unterweisen, unterrichten, anweisen) ist eine Handlungsanweisung. Das Bedeutungsfeld des Begriffs reicht von der bloß informativen Belehrung unter Gleichgestellten über die Unterweisung oder Schulung durch einen Instrukteur, Ausbilder, Anleiter oder Coach. 5

6 Die Konstruktivistische Didaktik versteht das Lernen als Prozess der Selbstorganisation des Wissens, das sich auf der Basis der Wirklichkeits- und Sinnkonstruktion jedes einzelnen lernenden Individuums vollzieht und damit relativ, individuell und unvorhersagbar ist. Bei der konstruktivistischen Didaktik ist zu beachten, dass es unterschiedliche Richtungen gibt. Neben radikal-konstruktivistischen Denkweisen gibt es auch den soziokulturellen Konstruktivismus, wie er vor allem von Kersten Reich vertreten wird. Die folgende Darstellung folgt v.a. dieser Orientierung. Eine Lehrkraft sollte möglichst reichhaltige, multimodale, interessante und kommunikationsorientierte Umgebungen schaffen, welche die subjektiven Erfahrungsbereiche ansprechen und gleichzeitig neue 'Rätsel' enthalten, die pragmatisch, interaktiv und kreativ zur Selbstorientierung einladen. 6

7 Beispielsweise: Fachübergreifender Unterricht verstärkt die Zusammenarbeit der Schüler untereinander. Die Kunst des Lehrens besteht darin, zwischen der ursprünglichen Wirklichkeitskonstruktion des Lernenden (seiner aus Deutungsmustern bestehenden Lebenswelt) und derjenigen, die wissenschaftlich und gesellschaftlich gerade als konsensfähig gilt, eine Kette von optimalen Diskrepanzen oder Dissonanzen vorzusehen, die die Lernenden als Erwartungswiderspruch (Perturbation = Verstörung) erleben und über Versuch und Irrtum produktiv überwinden wollen (re/de/konstruieren, vgl. Konstruktivismus (Lernpsychologie). Unterrichtsmethoden im Sinne der konstruktivistischen Didaktik werden ausführlich in Kersten Reichs Methodenpool dargestellt. 7

8 „Historische Bezüge“ bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland „Nach dem 2. Weltkrieg bis in die 70er-Jahre des 20.Jhd. galt in der Behindertenhilfe das Prinzip der Verwahrung. Pflegen, Schützen und Bewahren in Großeinrichtungen, Anstalten und psychiatrischen Kliniken stand im Vordergrund. Ab den 60er-Jahren fand ein Wandel in Richtung Förderung und Rehabilitation statt. Nach einem medizinisch-sonderpädagogischen bzw. Modell von Behinderung - analog zu einem (Akut-) Krankheitsmodell - wurden die Defekte von behinderten Personen und die Notwendigkeit von Heilung und Heilpädagogik betont. Es war die große Zeit der Gründung von Sonderschulen und der Therapeutisierung von Behinderteneinrichtungen. Die Folge war eine Definition von Behinderung als lebenslange Therapiebedürftigkeit oder bei Erfolglosigkeit dieses Modells Resignation oder Verwahrungs-ähnliche Betreuung. Ab der Mitte der 80er-Jahre wandelt sich das Leitbild in der Behindertenhilfe in Richtung Selbstbestimmung und Chancengleichheit. Selbsthilfegruppen von behinderten Personen übten heftige Kritik an den Institutionen der Behindertenhilfe, forderten De- Institutionalisierung, Selbstbestimmung und die Beendigung von Diskriminierungen. Eltern behinderter Kinder kämpften vehement für schulische Integration. Fachlich entwickelte sich ein ganzheitliches Bild von behinderten Menschen bzw. ein soziales Modell von Behinderung. Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und die Bedeutung einer normalisierten sozialen Umgebung rückten in den Mittelpunkt, Konzepte der Integration, Begleitung, Unterstützung und Assistenz wurden erarbeitet. (Hähner 1997, S.45) Der Übergang vom Förderungs- bzw. Rehabilitationsmodell zum leitenden Prinzip der Selbstbestimmung und Chancengleichheit ist noch nicht abgeschlossen.“ Copyright: © Volker Schönwiese 2009 T h e m a : P a r a d i g me n we chse l i n d e r Be h i n d e r te n h ilf e : Von d e r Re h a bilit a t ion zu Se lbst be st im m u n g un d C h a n ce n g le ich h e it . 8

9 Aktionbildung - Wir bauen auf Berufliche Bildung!
Aktionbildung - Wir bauen auf Berufliche Bildung! Projekt zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Praxis beruflicher Bildung für Menschen mit Behinderungen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen. Grundlagen Seit 1. Juli 2001 benennt das SGB IX den Auftrag der Werkstätten für behinderte Menschen wie folgt: "Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 9

10 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen, oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst." (SGB IX). Mit diesen Vorgaben ist die Werkstatt der Zukunft herausgefordert, die Rahmenvereinbarungen zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten (BAG: WfbM) und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von 1996 wirkungsvoll in die Praxis umzusetzen. 10

11 Chronik: Von der UN-Behindertenrechtskonvention zum Nationalen Aktionsplan 2001 Vereinte Nationen legen Grundstein für Behindertenrechtskonvention 2002 Ausarbeitung des Übereinkommens startet 13. Dezember 2006 UN-Generalversammlung verabschiedet Behindertenrechtskonvention 11

12 30. März 2007 3. Mai 2008 Deutschland unterzeichnet UN-Behindertenrechtskonvention in New York UN-Behindertenrechtskonvention tritt international in Kraft 24. Februar 2009 26. März 2009 Deutschland ratifiziert UN-Behindertenrechtskonvention UN-Konvention wird für Deutschland verbindlich 12

13 Anfang 2010 13 Arbeiten am Nationalen Aktionsplan starten 28.03.2017
23. Juni 2010 September 2010 Vereinte Nationen wählen Wissenschaftlerin aus Deutschland in Ausschuss 4. November 2010 BMAS lädt zum Kongress „Teilhabe braucht Visionen“ BMAS lädt zum Kongress „Teilhabe braucht Maßnahmen“ 13

14 HEGA 06/10 - 02 -Teilhabe am Arbeitsleben –
HEGA 06/ Teilhabe am Arbeitsleben – Fachkonzept für Eingangsverfahren und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Berufsbildungsbereich in Geschäftszeichen: SP III 13 – 5385 / / / II-2071 Gültig ab: Gültig bis: SGB II: Information SGB III: Weisung Zusammenfassung Die fachlichen Anforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 3 und 4 der Werkstätten-Verordnung (WVO) wurden weiterentwickelt und konkretisiert. 1. Ausgangssituation 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene 3. Eigene Entscheidung und Absicht 4. Einzelaufträge 14

15 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
1. Ausgangssituation Fachliche Anforderungen an das Eingangsverfahren (EV) und den Berufsbildungsbereich (BBB) der WfbM waren bisher in dem mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen vereinbarten Rahmenprogramm (BA-Info 2002) geregelt. Unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen sind die fachlichen Anforderungen nach den §§ 3 und 4 WVO aktualisiert und in dem beiliegenden Fachkonzept zusammengefasst worden. 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene Durch das Fachkonzept sollen die Möglichkeiten zur selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verbessert und somit ein Beitrag zur Umsetzung der in der VN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen verankerten Zielsetzung beruflicher Inklusion geleistet werden. Das Fachkonzept trägt den aktuellen behinderten- und bildungspolitischen Entwicklungen bei der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung Rechnung. Dies soll insbesondere durch eine stärkere Berücksichtigung von Eingliederungsmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt, eine personenorientierte Maßnahmegestaltung sowie durch eine Maßnahmekonzeption und -durchführung auf der Grundlage von Kompetenzfeststellungen erreicht werden. 3. Eigene Entscheidung und Absicht 15

16 Das Fachkonzept regelt die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach §142 SGB IX zu beachtenden fachlichen Anforderungen an das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich, ist Grundlage für die Durchführung dieser Maßnahmen in anerkannten WfbM, dient der Qualitätssicherung und soll eine bessere Vergleichbarkeit der Leistungsangebote ermöglichen. Es ersetzt das mit BA-Info 10/2002 bekanntgegebene Rahmenprogramm für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen. Die durch das Fachkonzept erforderlichen Änderungen und Anpassungen sind möglichst zügig umzusetzen. Zielvorstellung ist, dass die notwendigen Anpassungen/Änderungen noch im Herbst 2010 umgesetzt werden und für die noch nicht realisierbaren (Detail-) Anpassungen ein konkreter Zeitplan vorliegt. Die Durchführung von EV/BBB auf der Grundlage des Fachkonzeptes ist für alle Teilnehmer vorzusehen, die im Herbst 2010 in eine Maßnahme EV bzw. BBB eintreten; laufende Maßnahmen werden von der Einführung des Fachkonzeptes nicht berührt. Dies setzt voraus, dass der Dialog mit den WfbM bzw. Landesarbeitsgemeinschaften der WfbM zur Abstimmung der weiteren Umsetzungsschritte und -inhalte durch die Agenturen für Arbeit bzw. Regionaldirektionen möglichst zeitnah aufgenommen wird. Die zeitliche Zielvorstellung und die weiteren Umsetzungsschritte sind mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen besprochen worden. Für die Information der Ratsuchenden über die Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von WfbM wird den Agenturen für Arbeit im Oktober 2010 ein entsprechender Flyer zur Verfügung gestellt. 16

17 Fachkonzept sowie über die Zeitplanung ab.
4. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen: berücksichtigen die fachlichen Anforderungen im Rahmen der Anerkennung der Werkstätten für behinderte Menschen gem. §142 SGB IX, informieren die WfbM über das neue Fachkonzept und die weiteren Umsetzungsschritte, stimmen mit den WfbM das Durchführungskonzept ab, stimmen sich mit der Landesarbeitsgemeinschaft der WfbM über Inhalt der Umsetzung entsprechend dem Fachkonzept sowie über die Zeitplanung ab. Die Agenturen für Arbeit: beachten die fachlichen Anforderungen des Fachkonzeptes bei der Entscheidung über Maßnahmen in WfbM, berücksichtigen das Fachkonzept im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen im Fachausschuss der WfbM, stimmen sich mit den WfbM über Inhalt der Umsetzung entsprechend dem Fachkonzept sowie über die Zeitplanung ab. schließen gemeinsam mit den anderen Mitgliedern im Fachausschuss eine Zielvereinbarung mit der jeweiligen WfbM über Umfang der betrieblichen Praktika im Rahmen des BBB an. 17

18 18 Frühjahr 2011 Anhörungen zum Referentenentwurf finden statt
Frühjahr 2011 Anhörungen zum Referentenentwurf finden statt Der sogenannte „Referentenentwurf“ des Nationalen Aktionsplans wurde mit den Ressorts, Ländern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft diskutiert. Er zeigt auf, wie die UN-Behindertenrechtskonvention in den nächsten 10 Jahren in Deutschland konkret umgesetzt werden soll. Um Analysen und Handlungsoptionen zu verbessern, wird die Behindertenberichterstattung überarbeitet und die Datenlage verbessert. Darüber hinaus gliedert sich der Aktionsplan in zwölf Handlungsfelder, von „Arbeit und Beschäftigung“ über „Bildung“ und „Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege“ bis hin zu „Kultur und Freizeit“. 18 18

19 15 Thesen zur Reform der Eingliederungshilfe
15 Thesen zur Reform der Eingliederungshilfe Am 03. Februar 2011 tagte in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die sich mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe befasst. Zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs für die laufende Wahlperiode sollen abschließend die Verbände angehört werden. Dazu hat Horst Frehe, Sprecher des partei- und verbandsübergreifenden Forums behinderter Juristinnen und Juristen, unter dem Titel: “Chancengleichheit ist Menschenrecht - uneingeschränktes Wahlrecht realisieren!” 15 Thesen zur Reform der Eingliederungshilfe und zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe formuliert: 19

20 - uneingeschränktes Wahlrecht realisieren!“
„Chancengleichheit ist Menschenrecht - uneingeschränktes Wahlrecht realisieren!“ 15 Thesen zu einem Gesetz zur Sozialen Teilhabe und zur Reform der Eingliederungshilfe 1. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) werden neue Anforderungen an die Leistungen für behinderte Menschen gestellt. Nicht mehr soziale Fürsorge, Fremdbestimmung, besondere Einrichtungen und spezielle Gestaltungen sollen behinderte Menschen versorgen, sondern Soziale Teilhabe, Selbstbestimmung, Inklusion und Barrierefreiheit sind die Grundsätze, nach denen sich auch das Behindertenrecht auszurichten hat. 2. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat sich daher intensiv mit der Reform der Eingliederungshilfe befasst und in Umsetzung der BRK gesetzgeberische Vorschläge zur Reform der Eingliederungshilfe entwickelt. Diese Vorschläge gehen einerseits nicht weit genug, andererseits sind sie mit der neuen Menschenrechtslage aufgrund der BRK nicht kompatibel. 20

21 3. Die ASMK geht zu Recht davon aus, dass die individuellen Bedürfnisse behinderter Menschen gegenüber den Interessen der Leistungserbringer gestärkt werden müssen. Sie spricht sich daher für einen personenzentrierten Ansatz in der Eingliederungshilfe aus, der die Höhe der Leistung unabhängig davon bestimmt, ob jemand eine stationäre oder ambulante Leistung erhält. Die Bevorzugung der stationären Unterbringung soll abgebaut werden. 4. Art. 19 BRK sieht vor, dass niemand gegen seinen Willen auf eine besondere Wohnform verwiesen werden darf. Daraus folgt ein uneingeschränktes Wahlrecht behinderter Menschen zwischen stationären und ambulanten Leistungen in der selbstgewählten häuslichen Umgebung. Einen Mehrkostenvorbehalt darf es danach nicht mehr geben. 5. Daraus folgt, dass die „berechtigten“ Wünsche (§ 9 SGB IX) bei der Wahl der Lebensform und nicht mehr nur die „angemessenen“ Wünsche (§ 9 SGB XII) auch in der Eingliederungshilfe ohne den Kostenvorbehalt (§ 13 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen sind. Diese menschenrechtliche Anforderung ist auch für die Eingliederungshilfe umzusetzen. 6. Zu einer solchen Umorientierung in der Eingliederungshilfe gehört auch die Infrastrukturverpflichtung der Leistungsträger, die sozialen allgemeinen sozialen Dienstleistungen für behinderte Menschen zugängig zu machen und sie auf die Bedürfnisse behinderter Menschen auszurichten. Diese Anforderung aus Art. 19 BRK geht über die reine Erbringung von Sozialleistungen hinaus. 21

22 7. In Artikel 19 BRK wird gefordert, dass behinderten Menschen auch die ‚Persönliche Assistenz‘ als Unterstützungsform zur Verfügung stehen muss. Die Form der Leistungserbringung, die ähnlich wie das ‚Persönliche Budget‘ bisher kaum Anwendung findet, ermöglicht in besonderer W eise, dass behinderte Menschen selbstbestimmt gemeinsam mit anderen oder alleine leben können. 8. Auch Pauschalleistungen, Pflegesätze, Leistungskomplexe oder die Einordnung behinderter Menschen in Hilfebedarfsgruppen als Vergütungsformen für die Leistungserbringung sind nicht geeignet, dem in der BRK geforderten Prinzip der Individualisierung der Hilfen gerecht zu werden. 9. Eine volle und mit Anderen gleichberechtigte Soziale Teilhabe im Sinne der BRK setzt eine umfassende Anpassung der seit 1961 weitgehend unveränderten Leistungsansprüche in der Eingliederungshilfe voraus, die nicht zu Leistungseinschränkungen – wie von der ASMK beabsichtigt – sondern zu einer begrenzten Leistungsausweitung führen muss. 10. Eine Neustrukturierung der ‚Sozialen Teilhabe‘ als g leichrangiger Anspruch neben der medizinischen Rehabilitation und der beruflichen Teilhabe im SGB IX, setzt allerdings dann auch eine Kostenträgerschaft des Bundes voraus. Damit würde die ‚Soziale Teilhabe‘ nicht mehr als Fürsorgeanspruch, sondern als Ansp ruch auf ‚Soziale Förderung‘ zum Ausgleich von Nachteilen ausgestaltet werden. 22

23 11. Mit einer solchen Umgestaltung wäre eine Heranziehung behinderter Menschen oder ihrer Angehörigen zu den Kosten der Leistungen zur Sozialen Teilhabe nicht vereinbar. Chancengleichheit als Menschenrecht darf nicht nur auf dem Armutsniveau der Fürsorge stattfinden. 12. Das partei- und verbandsübergreifende „Forum behinderter Juristinnen und Juristen“ (FbJJ) hat daher auf Anregung von ISL und ForseA und mit Unterstützung von DBSV, BSK und Weibernetz die Arbeit an einem Gesetzentwurf zur ‚Sozialen Teilhabe‘ aufgenommen und wird ihn in Kürze vorlegen. 13. Die ASMK wird daher aufgefordert, ihre Überlegungen nicht auf die beabsichtigte Teilreform der Eingliederungshilfe zu beschränken, s ondern unter Einbeziehung der ‚Expertinnen und Experten in eigener Sache‘ eine umfassende Neugestaltung der Eingliederungshilfeansprüche in einem neuen Kapitel 7 zur ‚Sozialen Teilhabe‘ im ersten Teil des SGB IX vorzunehmen. 14. Dabei müssen der Anspruch auf persönliche Unterstützung und die Leistungsformen des Persönlichen Budgets und der Persönlichen Assistenz eine besondere Bedeutung bekommen. Mit einem Anspruch auf Teilhabegeld sollten gleichzeitig die Länderregelungen zum Blinden-, Pflege-, Sehbehinderten-, Hörgeschädigten- und Gehörlosengeld ersetzt werden. 23

24 15. Nur eine umfassende Reform der Eingliederungshilfe und die Weiterentwicklung zu einem inklusiv ausgerichteten Anspruch auf Soziale Teilhabe setzen die Vorgaben der BRK in deutsches Sozialrecht für behinderte Menschen um. Bei allen Überlegungen zur Neugestaltung sollte der Entwurf des FbJJ abgewartet und dieser in die Diskussion einbezogen werden. Bremen, den 2. Februar 2011 Horst Frehe, Sprecher des Forums behinderter Juristinnen und Juristen 24

25 25 15. Juni 2011 Kabinett beschließt Nationalen Aktionsplan
15. Juni 2011 Kabinett beschließt Nationalen Aktionsplan Das Bundeskabinett beschließt den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention Er umfasst rund 200 große und kleine Maßnahmen aus allen Lebensbereichen. Leitgedanke und zentrales Handlungsprinzip ist die Idee der Inklusion. Wichtige Handlungsfelder sind Teilhabe am Arbeitsleben, Mobilität und Bildung. In den kommenden 10 Jahren soll sich das Leben der rund 9,6 Mio. Menschen mit Behinderung in Deutschland merklich zum Positiven verändern. 25

26 Bundeskabinett verabschiedet „Nationalen Aktionsplan“
Bundeskabinett verabschiedet „Nationalen Aktionsplan“ Für einen Zeitraum von fünf Jahren soll das Geld bereitgestellt werden, berichtet die Deutsche Presse- Agentur (dpa). Bis zu junge Menschen mit Behinderung sollen demnach von Herbst an zwei Jahre auf das Berufsleben vorbereitet werden. Dazu soll es auch neue altersgerechte Jobs für schwerbehinderte Menschen über 50 Jahren geben, wird Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im Vorabinterview mit der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 15. Juni 2011 zitiert. 26

27 Vorschlag der BAG: WfbM
Vorschlag der BAG: WfbM „Inklusion ist nur mit Werkstätten möglich“, fasst der Vorstandsvorsitzende Günter Mosen die Kernthese zusammen. Eine Zukunftsstrategie, um die Leitidee der Inklusion mit Leben zu füllen, sieht die Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten (BAG) in der Erweiterung des Marktes um „soziale Unternehmen“. Mit der Veröffentlichung des Strategiepapiers „Maßarbeit – Neue Chancen mit Sozialunternehmen“ hat der Vorstand der BAG:WfbM einen Vorschlag erarbeitet, der aufzeigt, wie mehr Menschen am Arbeitsleben teilhaben können – behinderte und nicht-behinderte Menschen. „Maßarbeit“ überträgt das erfolgreiche Konzept der Werkstattarbeit auf alle Personen, die Unterstützungsangebote auf ihrem Weg in die Arbeitswelt benötigen. 27

28 "Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen"
"Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen" Die Bundesregierung muss sich noch konsequenter als bisher für die Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention einsetzen und ihren Nationalen Aktionsplan (NAP) diesbezüglich konkretisieren. Dies forderte die Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 17. Oktober 2011, in der der Nationale Aktionsplan im Zentrum der Diskussion stand. 28

29 29 28.03.2017 Einzelsachverständige: Verbände:
Prof. Dr. Reinhard Burtscher, Berlin Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Prof. Dr. Theresia Degener, Bochum Deutscher Caritasverband Prof. Franz Josef Düwell, Weimar Deutsches Institut für Menschenrechte e. V. Karl Finke, Hannover Deutscher Behindertenrat c/o Weibernetz e. V. Jürgen Dürrschmidt, Zwickau Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e. V. Prof. Dr. Felix Welti, Kassel Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. Dr. Thomas Kahlisch, Leipzig Dr. Sigrid Arnade, Berlin Petra Hilbert, Remscheid Claudia Tietz, Berlin 29

30 "Die Idee der Inklusion verankern"
"Die Idee der Inklusion verankern"  Mit dem Plan will die Bundesregierung nach eigenen Angaben einen Prozess anstoßen, um in den kommenden zehn Jahren die Idee der Inklusion, also das selbstbestimmte, gemeinsame Leben von Menschen mit und ohne Behinderungen, im gesellschaftlichen Alltag zu verankern.  Er dokumentiert sämtliche Maßnahmen der Bundesregierung zur Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft – insgesamt 213 Projekte aus verschiedensten Lebensbereichen. 30

31 "Behindertenfrage eine Menschenrechtsfrage"
Für Valentin Aichele vom Deutschen Institut für Menschenrechte ist der Aktionsplan ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Konvention, der einen Beitrag leiste, um gesellschaftliche Multiplikatoren für dieses Thema zu gewinnen. Die Ausrichtung auf die Inklusion sei richtig, müsse nun aber konsequent, also noch in dieser Legislaturperiode, umgesetzt werden, forderte er. "Behindertenfrage eine Menschenrechtsfrage" Wir weisen schon seit Jahren darauf hin, dass die Potenziale behinderter Menschen in den Unternehmen besser genutzt werden müssen“, ergänzte Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Viele größere Unternehmen würden sich dort schon lange engagieren. Jedoch könne man ein solches Engagement nicht als allgemeine Empfehlung aussprechen, da die Bedingungen und Möglichkeiten vor Ort sehr unterschiedlich seien, sagte Robra. 31

32 "Keine Partizipation auf Augenhöhe"
Prof. Dr. Theresia Degener von der Evangelischen Fachhochschule Rheinland Westfalen Lippe in Bochum hob positiv hervor, dass der Aktionsplan die Behindertenfrage klar zu einer Menschenrechtsfrage gemacht habe und Deutschland hier eine Vorreiterrolle spiele. "Keine Partizipation auf Augenhöhe" Kritischer äußerte sich Dr. Sigrid Arnade, Mitbegründerin vom Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V.: „Der NAP entspricht nicht unseren Erwartungen.“ Sie kritisierte vor allem, dass es mit den Betroffenen keine Partizipation auf Augenhöhe gegeben habe und der NAP ein „munteres Bündel“ verschiedener Maßnahmen sei, die zum Teil schon abgelaufen seien. Zudem dürfe man Menschenrechte nicht unter einen Haushaltsvorbehalt stellen, also deren Durchsetzung, wie ein selbstbestimmtes Wohnen, nicht von der Kostenfrage abhängig machen. 32

33 Keine Aussagen zur finanziellen Absicherung
Diesen Punkt sprach auch Prof. Dr. Felix Welti, Professor für Humanwissenschaften an der Universität Kassel, an: Es gebe ein Menschenrecht auf Privatheit, und deshalb müsse man gerade beim Thema Wohnen den Kostenvorbehalt zurücknehmen. Keine Aussagen zur finanziellen Absicherung Auf die finanzielle Situation behinderter Menschen ging auch Petra Hilbert ein, die selbst Opfer der Contergan-Affäre und deshalb an den Rollstuhl gebunden ist. Der NAP enthalte keine Aussagen zur finanziellen Absicherung behinderter Menschen. Wenn man jedoch eine selbstbestimmte Teilhabe durchsetzen will, brauche man ein separates Teilhabegesetz, so Hilbert. In dieselbe Richtung äußerte sich Claudia Tietz, Referentin beim Sozialverband Deutschland. Ein eigenständiges Leistungsgesetz sei unbedingt nötig, denn es sei schwer nachvollziehbar, dass es einkommens- und vermögensabhängige Leistungen im Fürsorgerecht gibt, sagte Tietz. (che) 33


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