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Vermögen erhalten - Ihr gutes Recht! Altea, Hotel Villa Gadea Fachveranstaltung 12. Oktober 2011 Referenten: 18:00 Dr. Burckhardt LöberFernando Lozano.

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Präsentation zum Thema: "Vermögen erhalten - Ihr gutes Recht! Altea, Hotel Villa Gadea Fachveranstaltung 12. Oktober 2011 Referenten: 18:00 Dr. Burckhardt LöberFernando Lozano."—  Präsentation transkript:

1 Vermögen erhalten - Ihr gutes Recht! Altea, Hotel Villa Gadea Fachveranstaltung 12. Oktober 2011 Referenten: 18:00 Dr. Burckhardt LöberFernando Lozano Rechtsanwalt und AbogadoAbogado y Asesor Fiscal

2 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!2 Vermögen Recht Steuern Vermögen erhalten – Ihr gutes Recht!

3 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!3 A) Vorweggenommene Erbfolge Konzept: Steueroptimierte Vermögens- und Immobilienübertragung zu Lebzeiten Ausgangsfall: Ehepaar, Ende 60, Anfang 70, Nichtresidente in Spanien, mit einem Haus im aktuellen Verkehrswert von 800.000,-- Euro, hat zwei Kinder Ein Verkauf des Bungalows kommt zur Zeit wegen niedriger Verkehrswerte nicht in Betracht

4 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!4 A) Vorweggenommene Erbfolge Gestaltungsmöglichkeiten: 1.Schenkweise Übertragung 2.Geldschenkung in Deutschland, Immobilienkaufvertrag in Spanien 3.Geltendmachnung von Pflichtteilsansprüchen 4.Übertragung durch Aufhebung der Eigentümergemeinschaft

5 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!5 1. Schenkweise Übertragung Die Schenkungsteuer entspricht in ihrer Höhe der Erbschaftsteuer, hat jedoch den Nachteil, dass bei der Schenkung keine Freibeträge gewährt werden Kein steuerlicher Freibetrag für Nichtansässige: EU-Rechtswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung Gebietsfremder gemäß EuGH - Urteil vom 22. April. 2010 Steuerlich ungünstigstes Modell, selbst wenn eine Schenkung des bloßen Eigentums (nuda propiedad) unter Beibehaltung des lebenslangen Nießbrauchsrechts zu Gunsten der aktuellen Eigentümer vereinbart wird: Steuerliche Belastung: insg. 126.000 Euro (63.000 Euro pro Kind), effektiver Steuersatz: 16% Zusätzliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne der Eltern Plusvalía fällt an

6 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!6 2. Geldschenkung in Deutschland, Immobilienkaufvertrag in Spanien Deutscher Kinderfreibetrag (400.000 Euro pro Kind) wird durch eine Geldschenkung in Deutschland ausgenutzt 7%-ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 56.000,-- Euro Steuersparnis gegenüber Schenkung: 70.000,-- Euro, steuerlich akzeptable Gestaltungsmöglichkeit Geldfluss muss stattfinden (auch im Ausland möglich) Beibehaltung eines Nießbrauchsrechts? Zusätzliche Milderung der Steuerbelastung durch Übertragung des bloßen Eigentums im Rahmen des Kaufvertrages Nachteile: Zusätzliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne der Eltern Plusvalía fällt an

7 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!7 3. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder Sogenanntes Berliner Testament als Steuerfalle: Der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe, die Kinder Schlusserben. Beim zweiten Erbfall geht das gesamte Vermögen beider Ehegatten auf die Kinder über Niedrige Freibeträge für Nichtansässige: 15.956 Euro für Ehegatte, Kinder (Diskriminierung EU-Bürger) Lösung: Einvernehmliche Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Kinder nach Ableben des ersten Ehepartners Vergleich der Erbschaftsteuerbelastung: Berliner Testament: 1. Erbfall: 80.000 Euro, 2. Erbfall: 160.000 Euro, insgesamt 240.000 Euro, effektiver Steuersatz: 30% Bei Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche: 1. Erbfall: 60.000 Euro, 2. Erbfall: 134.000 Euro, insgesamt: 194.000 Euro (Steuerersparnis: 46.000 Euro), effektiver Steuersatz: 24,25%

8 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!8 4. Übertragung durch Aufhebung der Eigentümergemeinschaft Extinción de Condominio: Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie zu Gunsten eines einzigen Miteigentümers Vorgang unterliegt der Beurkundungsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des Gesamtwertes Beispiel: Überlebender Ehepartner besitzt wertmäßig am Grundstück 700.000 Euro, die Kinder je 50.000 Euro. Wird in einer spanischen notariellen Urkunde vereinbart, dass die Witwe und ein Kind ihr Eigentum an der spanischen Immobilie zu Gunsten des zweiten Kindes übertragen im Rahmen der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums, so bedeutet dies bei einer Bemessungsgrundlage von 800.000Euro lediglich 8.000 Euro Steuern (1 %)

9 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!9 B) Bankguthaben in Spanien, Wohnsitz in Deutschland In diesem Falle findet eine Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer statt: Spanien erhebt Erbschaftsteuer auf das in Spanien belegene Bankvermögen Ausländische Bankguthaben gelten in Deutschland als inländisches Nachlassvermögen Kein Erbschafts-DBA zwischen Deutschland/Österreich/Schweiz – Spanien! Die Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Erbschaftsteuer findet nicht statt EuGH hat durch Urteil vom 12.02.2009 die Zulässigkeit der doppelten Erbschaftsbesteuerung auf Bankguthaben erklärt

10 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!10 C) Das neue DBA Deutschland / Spanien (1) Das noch geltende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966 soll ab dem 1. Januar 2012 durch das neue, am 3. Februar 2011 unterzeichnete DBA ersetzt werden Rentenbesteuerung: Der Grundsatz der Besteuerung im Sitzstaat bleibt im neuen DBA bestehen Ausnahme für Beamtenrenten bleibt ebenfalls bestehen: Stets in dem Staat steuerpflichtig, in dessen Diensten die Ansprüche generiert wurden Neuigkeit: Begrenztes Besteuerungsrecht des Kassenstaates bei Sozialversicherungsrenten, also etwa Renten der deutschen Rentenversicherung an Residente in Spanien. Erst für Neurentner ab dem Jahr 2015. Der Quellensteuersatz beträgt 5% (10% für Neurentner ab 2030) Die (deutsche) Quellensteuer wird auf die (spanische) Einkommensteuer angerechnet

11 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!11 C) Das neue DBA Deutschland / Spanien (2) Wesentliche Änderungen für Inhaber einer Immobiliengesellschaft: Gewinne aus der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (z.B. Beteiligungen an einer spanischen Immobilien-SL) können im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden (Art. 13) Fazit: Der größte Steuervorteil der spanischen Immobiliengesellschaften fällt am 31.12.2011 weg Kurzfristiger Gestaltungsspielraum für Anleger Vermögensteuer: Vermögen, das auf Anteilen an Immobiliengesellschaften beruht, kann im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden (Art. 21), z.B. Besteuerung einer deutschen GmbH mit Immobilieneigentum in Spanien

12 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!12 D) Immobiliengesellschaften (1) Konzept: Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft, z.B. in eine spanische SL (sociedad limitada) oder in eine deutsche GmbH, um die Erbfolge zu regeln Anschließende Übertragung der Anteile an die Kinder (mit warmer oder kalter Hand) Beim Weiterverkauf der Immobilie bestehen zwei Möglichkeiten: Verkauf der Immobilie durch die Gesellschaft Veräußerung der Anteile an den neuen Eigentümer Vielfach von Beratern und Rechtskundigen empfohlen Steuervor- und Nachteile?

13 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!13 D) Immobiliengesellschaften (2) Wesentliche Steuervorteile: Einbringung von Immobilien in eine (ggf. neu zu gründende) Gesellschaft ist seit Dezember 2010 kapitalverkehrsteuerfrei Erwerb von Beteiligungen an einer spanischen oder ausländischen Gesellschaft (idR einer span. GmbH, SL), die bereits eine Immobilie hält, ist grunderwerb- und mehrwertsteuerfrei Ausnahme: Bei Anteilsübertragungen fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 7% an, wenn: es sich um eine Immobiliengesellschaft handelt: > 50 % der Aktiva besteht aus Immobilien der Erwerber der Anteile Kontrolle an der Gesellschaft erlangt: > 50 % der Anteile in einer Hand

14 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!14 D) Immobiliengesellschaften (3) Steuerliche Nachteile (1/2): Höhere Steuersätze beim Verkauf der Immobilie durch SL: Höhere Gewinnbesteuerung bei Körperschaften : 25-30% vs. 19% für nichtansässige Personen Zusätzliche Dividendenbesteuerung (15% gem. Art. 10 DBA- Spanien). Im Zuge der Steuerreform 2007 wurden die Steuervorteile für Vermögensgesellschaften (sog. sociedades patrimoniales) abgeschafft: früherer Steuersatz 15% sowie steuerfreie Dividendenauschüttung Ähnliche steuerliche Behandlung der Vermietungseinkünfte ab dem 1. Januar 2010: Absetzbarkeit aller Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Vermietung stehen, auch beim direkten Halten der Immobilie möglich Die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft befreit nicht von der spanischen Erbschaftsteuer

15 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!15 D) Immobiliengesellschaften (4) Steuerliche Nachteile (2/2): Besteuerung des Wertzuwachses mit 19% bei Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft. Beispiel : Die Eltern haben für das Haus 300.000 Euro im Jahre 1995 bezahlt. Nach Berücksichtigung aller Erwerbskosten und der Inflation beläuft sich der steuerliche Anschaffungswert auf 450.000 Euro. Auf die Differenz zwischen dem heutigen Wert von 800.000 Euro und dem Erwerbswert fällt Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 19% an: 800.000 – 450.000 = 350.000 x 19% = 66.500 Besteuerung in Spanien der Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften für Steueransässige in Deutschland (Art. 13 DBA Spanien) Besteuerungsrecht Spaniens war im alten DBA abgeschnitten; dieser Vorteil ist ab dem 1. Januar 2012 weggefallen Fazit: Die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft macht in wenigen Ausnahmefällen Sinn

16 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!16 Vermögen erhalten – Ihr gutes Recht! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Jorge Castro

17 12. Oktober 2011 - AlteaVermögen erhalten - Ihr gutes Recht!17 Vermögen erhalten – Ihr gutes Recht! Fachveranstaltung Referenten: Dr. Burckhardt LöberFernando Lozano Rechtsanwalt und AbogadoAbogado und Asesor Fiscal LOEBER & LOZANO ABOGADOS, SLP Marqués de Campo 27Conde de Salvatierra 21 E-03700 DeniaE-46004 Valencia Tel. +34 965 78 27 54Tel. +34 963 28 77 93 Fax +34 965 78 53 64Fax +34 963 28 77 94 E-Mail: denia@loeberlozano.com E-Mail: info@loeberlozano.comdenia@loeberlozano.cominfo@loeberlozano.com © Loeber & Lozano Abogados SLP


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