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Veröffentlicht von:Mathis Rauls Geändert vor über 10 Jahren
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Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
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Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
Tätigkeitsstaats- prinzip 183-Tage-Regel Kassenstaats- prinzip Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Steuern Sozialversicherung Territorialprinzip Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen EWG-VO 1408/71 bilaterale Sozialversicherungs- abkommen Sonderregelungen Öffentlicher Dienst
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Einkommensteuerpflicht
Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Tätigkeitsstaats- prinzip 183-Tage-Regel Kassenstaats- prinzip
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Einkommenssteuerpflicht
Einkommenssteuerpflicht besteht in jedem Staat, in dem man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in dem man Einkommen erzielt, in dessen Öffentlichen Dienst man steht. Treffen diese Voraussetzung auf mehr als 1 Staat zu, unterliegt man einer Doppelbesteuerung.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise durch
Bestimmungen des nationalen Einkommensteuerrechts über die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern Doppelbesteuerungsabkommen
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Doppelbesteuerungsabkommen
Grundsatz Tätigkeitsprinzip: Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu. Der Ansässigkeitsstaat gewährt für Vergütungen aus Auslandstätigkeit entweder Steuerbefreiung oder Steueranrechnung.
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Doppelbesteuerungsabkommen
Ausnahme 183-Tage-Regel: Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Auslandsaufenthalt nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert, Vergütung von oder für Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
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Doppelbesteuerungsabkommen
Sonderregelung für den Öffentlichen Dienst Kassenstaatsprinzip: Das Besteuerungsrecht an Vergütungen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes steht ausschließlich dem Staat zu, aus dessen Kasse sie bezahlt werden.
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Ausstrahlung / Einstrahlung
Sozialversicherung Territorialprinzip Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen EWG-VO 1408/71 bilaterale Sozialversicherungs- abkommen Sonderregelungen Öffentlicher Dienst
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Sozialversicherung Grundsatz Territorialprinzip:
Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats.
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Ausnahme Ausstrahlung / Einstrahlung
Sozialversicherung Ausnahme Ausstrahlung / Einstrahlung Voraussetzungen: Entsendung ins Ausland zeitlich begrenzt im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
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Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung
Sozialversicherung Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht
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Keine Doppelversicherung, wenn
Regelungen Keine Doppelversicherung, wenn die EWG-VO 1408/71 für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einzelnen Staaten gilt.
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Geltungsbereich der EWG-VO
örtlich: EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sachlich: alle Zweige der Sozialversicherung persönlich: Staatsangehörige dieser Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit dortigem Wohnsitz
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Sozialversicherung Weitergeltung der einheimischen Sozialversicherungsvorschriften bei Anwendbarkeit der EWG-VO grundsätzlich 12 Monate bei Entsendungen bei unvorhergesehener Verlängerung von Entsendungen bis zu 24 Monate mit Ausnahmevereinbarung bis zu 5 Jahre bei längeren Entsendungen oder arbeitsrechtlicher Bindung an den Heimstaat
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bilaterale Sozialversicherungsabkommen
EWG-VO geht vor Geltung meist unabhängig von der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Zeitgrenzen für die Weitergeltung einheimischen Rechts bei Entsendung teilweise nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst
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Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst
Öffentlicher Dienst Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst EWG-VO: Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der sie beschäftigt. Sozialversicherungsabkommen: Sonderregelungen unterschiedlich, teilweise nur für Beschäftigte von Auslandsvertretungen, teilweise für den Öffentlichen Dienst insgesamt.
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Sozialversicherung Fazit Doppelversicherungspflicht besteht nur,
wenn das einheimische Recht aus- bzw. einstrahlt und weder die EWG-VO noch ein Sozialversicherungsabkommen den speziellen Fall erfasst.
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