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StB Ludolf von Stockhausen LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Präsentation zum Thema: "StB Ludolf von Stockhausen LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH"—  Präsentation transkript:

1 Steuerliche Betrachtung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
StB Ludolf von Stockhausen LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH Keplerstraße 2 37085 Göttingen Tel.: 0551/ © LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH

2 Photovoltaikanlagen

3 Einkommensteuerliche Aspekte
In der Regel keine „Liebhaberei“, sondern Gewerbliche Einkünfte Gewinnermittlung: Einnahme-Überschussrechnung Gegenüberstellung der Einnahmen den Ausgaben Umsatzsteuer dabei regelmäßig als durchlaufender Posten, es sei denn, Zahlung und Erstattung finden in unterschiedlichen Jahren statt abweichendes WJ Bilanzieren Weitere Frage: Auswirkungen auf die persönliche Steuerbelastung?

4 Steuertarif zu verst. Einkommen ESt Durchschnitt Grenzsteuersatz
Grund- tabelle Splitt.- 8.000 10.000 315 3,15 17,64 15.000 1.410 9,40 24,67 20.000 2.701 630 13,50 36,95 24.000 3.815 15,90 5,87 28,78 21,29 50.000 12.847 8.212 25,69 16,42 40,68 29,24 60.000 17.028 11.250 28,38 18,75 42,00 31,53 38.028 29.856 34,57 27,14 96.828 88.656 38,73 35,46 45,00 41,86 4 4

5 Einkommensteuerliche Aspekte
Steuerliche Beurteilung von dachintegrierten und aufgesetzten Anlagen identisch, d.h. Betriebsvorrichtung Lineare Abschreibung („AfA“): 20 Jahre = 5 % Sonder-AfA: 20 % Investitionsabzugsbetrag i.H.v. max. 40 % im Vorjahr (§ 7g EStG) Hinweis: Degressive Abschreibung (25 %) ab 2011 nicht mehr möglich

6 Einkommensteuerliche Aspekte
Beispiel: steuerl. Auswirkungen bei Inanspruchnahme eines IAB Anschaffung Januar 2012 mit verbindlicher Bestellung im Vorjahr für Investitionsabzugsbetrag mit IAB Anschaffungs-kosten Steuerliche Auswirkungen Steuerersparnis (Steuersatz 45 % + KiSt + SoliZ) IAB 2011 So-AfA 2012 Lineare AfA 2012 20 % x € 5 % x € 3.000 € 6.183 € 3.435 € Summe

7 Einkommensteuerliche Aspekte
Inanspruchnahme Investitionsabzugsbetrag i.d.R. muss dafür eine verbindliche Bestellung vorliegen FG München hält dies aber nicht für erforderlich Gilt nicht für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen Betriebsgrößengrenzen für IAB und So-AfA 2009 und 2010 bzw. WJ 2008/2009 und 2009/2010 ab 2011 bzw. ab WJ 2010/2011 Betriebsvermögen bei Bilanzierern Gewinn bei Einnahme-Überschussrechnern

8 Einkommensteuerliche Aspekte
Vorsicht: IAB/Sonder-AfA (§ 7g EStG) bei Direktverbrauch Problem: IAB verlangt 90 %ige betriebliche Nutzung Schädlich ist daher ein privater Verbrauch von > 10 % Nutzung in einem anderen Betrieb, z.B. im eigenen gewerblichen Handwerkerbetrieb soll auch schädlich sein Lösung: Anderer Unternehmer betreibt die PV-Anlage (z.B. nicht personenidentische Personengesellschaft), oder Direktverbrauch erst nach Ablauf des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres beginnen lassen

9 Beispiel: vereinf. Gewinnermittlung
Photovoltaikanlage 25 KWp Kosten je KWp: €, Inbetr.-nahme bis Juni ´11 Anschaffungskosten 62.500,00 € Ertrag: 900 KWh je KWp und Jahr = KWh KWh x 0,2874 € = 6.466,50 € ./. lineare Abschreibung 5 % von € ./ ,00 € ./. Kosten für Gewinnermittlung, Umsatzsteuererklärung, Versicherung ./. 500,00 € = Gewinn 2.841,50 €

10 Umsatzsteuerliche Aspekte
Vorsteuerabzug Ziel ist i.d.R. die volle Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt Voraussetzung für den Vorsteuerabzug > 10 % unternehmerische Nutzung (durch Einspeisung gegeben) Ggf. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ( €) Beachten: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet 5 Jahre Danach ist eine Rückkehr möglich Vorsteuerberichtigungszeitraum 5 Jahre Vorsicht, wenn noch weitere Einnahmen erzielt werden, für die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird z.B. andere gewerbliche Einkünfte

11 Umsatzsteuerliche Aspekte
Umsätze Lieferung von Strom (regelbesteuernder Unternehmer): 19 % Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG: ebenfalls als Lieferung an den Netzbetreiber zu 19 % zu beurteilen dezentraler Stromverbrauch gilt als Rücklieferung

12 fiktive Mieteinnahmen aus der möglichen Dachvermietung
Umsatzsteuerliche Aspekte Vorsteuerabzug aus Dachsanierung i.Zshg. mit PV-Anlage bisher ganz unterschiedliche Rechtsauffassungen Neue BFH-Urteile vom Aufteilung der Umsatzsteuer im Verhältnis der Nutzung, d.h. im Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze (Gebäude/Dach) fiktive Mieteinnahmen aus der möglichen Dachvermietung fiktive Mieteinnahmen aus der möglichen Vermietung des Gebäudes

13 Gewerbesteuer Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v € für jeden stehenden Gewerbebetrieb i.d.R. ist die Photovoltaikanlage als vom übrigen Gewebebetrieb getrennter Betrieb zu beurteilen Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer Gewerbesteuer daher i.d.R. keine zusätzliche Belastung Ausnahme: Es ist ohnehin keine Einkommensteuer zu zahlen, z.B. wegen Verlustvor- oder –rückträgen, andere negative Einkünfte Hohe Hebesätze der jeweiligen Gemeinde (> 380 %)

14 Weitere steuerliche Aspekte
Bauabzugsteuer i.H.v. 15 % ist Steuer einzubehalten, wenn Monteur nicht seine Freistellungsbescheinigung vorlegt Zusätzlich ist die Umsatzsteuer einzubehalten wenn Auftraggeber selber Bauleistungen ausführt (z.B. Handwerker, Garten- und Landschaftspflegeleistungen) durch Umkehr der Steuerschuldnerschaft

15 Blockheizkraftwerke

16 Einkommensteuerliche Aspekte
Es gelten vergleichbare Grundsätze wie bei PV-Anlagen i.d.R. gewerbliche Einkünfte Betriebseinnahmen Vergütung aus eingespeisten Strom Vergütung aus Lieferung Strom und Wärme an Dritte Entnahme Wärme und Strom für private Zwecke Umsatzsteuererstattung/Mineralölsteuererstattung Sonstige Einnahmen Betriebsausgaben Einkauf Brennstoff Reparatur-/Wartungskosten Finanzierungskosten Abschreibung Vorsteuer

17 Einkommensteuerliche Aspekte
BHKW ist nicht mehr Gebäudebestandteil, sondern eigenständiges Wirtschaftsgut (= Betriebsvorrichtung) Folge: Keine Gebäudeabschreibung, sondern lineare AfA über 10 Jahre Investitionsabzugsbetrag möglich (max. 40 %) Sonderabschreibungen möglich (max. 20 %)

18 Umsatzsteuerliche Aspekte
Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich Ggf. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung Erzeugter Strom gilt grundsätzlich als in vollem Umfang eingespeist Direkt verbrauchter Strom = Rücklieferung vom EVU Erzeugte Wärme Verkauf an Dritte unterliegt der Umsatzsteuer (19 %) Bei Verkauf an Mieter jedoch Nebenleistung zur Vermietung Bei Wohnungsvermietungen daher umsatzsteuerfrei Bei Verwendung der Wärme für eigene private Wohnzwecke liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor Bemessungsgrundlage umstritten U.E. max. der vergleichbare Einkaufspreis für Wärme

19 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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