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Präsentation zum Thema: "Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten"—  Präsentation transkript:

1 Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten
Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen G:\AFB\SGRU\GEKO\Vorträge\Folien\Vorstellung AFB neu_BVU.ppt Seite 1

2 Solaranlagen

3 Solaranlagen Baubewilligungsverfahren (Zuständigkeit) Im Baugebiet  grundsätzlich die Gemeinde auch bezüglich Ortsbildschutzfragen Denkmalschutzgebäude oder in deren Umgebung  die Gemeinde mit Zustimmung Kanton Ausserhalb der Bauzone und in Weilerzonen  die Gemeinde mit Zustimmung Kanton

4 Solarwärmeanlagen, (standortgebunden) oft auch Sonnenkollektoren genannt, werden gebäudespezifisch für die Warmwassererzeugung und die Heizungsunterstützung eingesetzt. Es gibt sie als Flachkollektoren verglast und unverglast oder als Vakuumröhren-Kollektoren. Solarstromanlagen, (nicht standortgebunden) auch Photovoltaikanlagen genannt, werden, zur Erzeugung elektrischer Energie genutzt. Diese Solarpaneele sind in verschiedenster Form und Grösse verfügbar und werden in der Regel grossflächiger eingesetzt.

5 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Rund 91 % der eingezonten Baulandflächen liegen in den Wohn- und Gewerbezonen, den Arbeits- und Industriezonen sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Solaranlagen in diesen Zonen sind in der Regel unproblematisch und können ohne spezielle Auflagen bewilligt werden. Auch in diesen Gebieten sollen sich Solaranlagen aber selbstverständlich möglichst gut in die Siedlung und in die Landschaft einpassen. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (+) Fall 1: Wohn- und Gewerbezonen

6 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Der Anteil der Dorfkern- und Altstadtzonen an der gesamten Bauzonenfläche im Kanton Aargau beträgt rund 9 %. Für diese schutzwürdigen Ortsteile werden an die Gestaltung und Einpassung in den Bau- und Nutzungsordnungen erhöhte Anforderungen gestellt. Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für die Beurteilung von Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 2: Dorfkern- und Altstadtzonen

7 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Unter kommunalem Substanzschutz stehen im Kanton Aargau pro Gemeinde jeweils einzelne Gebäude und Baugruppen. Diese Bauten sind im Zonenplan eingetragen und gemäss den Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinden in ihrer Substanz geschützt. Auf störende Solaranlagen sollte auf diesen Bauten verzichtet werden. In Einzelfällen können in Situationen, bei denen die betroffenen Dachflächen nicht stark in Erscheinung treten, kleine, sich gut integrierende Solarwärmeanlagen bewilligt werden. Anlagen für Solarwärme (- +) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 3: Kommunale Substanzschutzobjekte

8 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Fall 4: „Kantonale Denkmalschutzobjekte“ Für die Beurteilung von sämtlichen Baumassnahmen an unter kantonalem Schutz stehenden Objekten ist die kantonale Denkmalpflege abschliessend zuständig. Ebenso beurteilt sie Baumassnahmen im direkten Umfeld von unter kantonalem Schutz stehenden Objekten auf ihre allfällige Beeinflussung der Wirkung des Schutzobjekts (zirka 1'100 Objekte). Anlagen für Solarwärme (-) Anlagen für Solarstrom (-)

9 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Für die Beurteilung von Eingriffen an Objekten, die in unmittelbarer Umgebung von geschützten Denkmälern stehen und diese in ihrer Wirkung beeinflussen, ist ebenfalls die Denkmalpflege zuständig. Wenn Solaranlagen in direkter Umgebung zu kantonal geschützten Objekten deren Wirkung beeinträchtigen, kann die Denkmalpflege keine Zustimmung erteilen. Anlagen für Solarwärme (+ -) Anlagen für Solarstrom (+ -) Fall 5: Umgebung von „Kantonalen Denkmalschutzobjekten“

10 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
Nach Art. 18 a RPG sind in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (+) Fall 6: Ausserhalb der Bauzone

11 Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen
- In Sperrzonen kantonaler Landschaftsschutzdekrete (LD3, HSD4, RUD5, RhD6) werden keine Solaranlagen bewilligt. - Bei Solaranlagen, die Weiler- oder Ortsbilder von nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss ISOS-Inventar betreffen, richtet sich die Bewilligungspraxis nach den Empfehlungen betreffend die Dorfkern- und Altstadtzonen. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 6: Ausserhalb der Bauzone (Schutzzonen)

12 Kombinationen von verschiedenen Anlagetypen sind nicht zulässig.
Solaranlagen Anordnung und Gestaltung möglichst vollflächige und in die Dachhaut integrierte Anlagen. Aufgesetzte oder aufgeständerte Anlagen vermeiden. Solaranlage in der Regel als zusammenhängende Fläche. Teilflächige Anlagen in der unteren Hälfte des Dachs, besser im unteren Drittel, angeordnet mit regelmässiger, rechteckiger Form. Kombinationen von verschiedenen Anlagetypen sind nicht zulässig. Leitungen müssen im Gebäudeinnern geführt werden. Für Abweichungen muss eine entsprechende Begründung vorliegen. Wenn die Möglichkeit besteht, gleichwertige Solarwärmeanlagen auf Nebengebäuden oder auf rückseitigen Dachflächen anzuordnen, werden sie auf den Hauptdächern nicht bewilligt.

13 Solaranlagen Erforderliche Gesuchsunterlagen:
Pläne, aus denen die genaue Lage plus Ausführung hervorgeht (Situationsplan, Fassadenpläne, Dachaufsichten, Schnitte) Marke und Modell, Prospekte Photodokumentationen zum besseren Verständnis Bei Photovoltaik-Anlagen Angabe der Leistung in kW Abweichung in der Horizontalen von Süden in Grad Neigung in der Vertikalen in Grad Falls nicht bewohnt: Angabe ob das Gebäude vor dem Projektstart elektrisch erschlossen ist Bei Photovoltaik-Anlagen ab 150 m2 auf freistehenden Liegenschaften oder Siedlungen zusätzlich ein Konzept zur Energieabführung (Stellungnahme des Netzbetreibers) Wenn problematisch = allenfalls Vorentscheid einreichen

14 Kantonaler Baugesuchumschlag
vollständige und aussagekräftige Unterlagen genügend Exemplare (gemäss Checkliste) Bauherrschaft eindeutig  Im Sinne einer guten Zusammenarbeit und guten Dienstleistung am Bürger!

15 Kantonaler Baugesuchumschlag

16 Kantonaler Baugesuchumschlag
Zusätzliche Merkpunkte Baugesuche, die gestützt auf § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Stand ) (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Zustimmung bedürfen, sind ausschliesslich über den Gemeinderat der Abteilung für Baubewilligungen einzureichen. Baugesuche können nur behandelt werden, wenn die Angaben und Unterlagen vollständig sind (vgl. Eingabegründe und Checkliste). Baugesuche, welche auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen sind, müssen von der Bauherrschaft begründet werden. Baugesuche ausserhalb der Bauzone bedürfen immer einer öffentlichen Auflage. Vorentscheidsgesuche sind im gleichen Verfahren zu behandeln wie Baugesuche. Anfragen sind nicht beschwerdefähig (vgl. Eingabegründe und Checkliste) und haben die wesentlichen Unterlagen zu enthalten (inkl. Baugesuchs-Umschlag). Strassenreklamen im Sichtfeld von Kantonsstrassen sind als Reklamegesuch an die Abteilung für Baubewilligungen einzureichen (inkl. Baugesuchs-Umschlag und Beiblatt Reklamegesuch). Im Verkehr (Korrespondenzen, Telefonate, Protokollauszüge, Bewilligungen usw.) mit der Abteilung für Baubewilligungen ist, wenn immer möglich, die geschäftsbezogene Nr. (BVUAfB. ...) anzugeben. Besteht die Bauherrschaft aus einem Baukonsortium, einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft etc., so ist den Gesuchsunterlagen eine Liste mit Namen und vollständigen Adressen aller beteiligten Personen (inkl. deren Unterschriften) beizulegen.

17 Abteilung für Baubewilligungen Publikationen Merkblätter Spezialthemen
Arbeitshilfen Bauen Abteilung für Baubewilligungen Publikationen Merkblätter Spezialthemen Solaranlagen

18 Fragen


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