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Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008.

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Präsentation zum Thema: "Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008."—  Präsentation transkript:

1 Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008

2 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 2 Zu Frage 1 1. Rechtliche Einordnung der Frage 2. Wesen Fall H: Freilichtspieltheater

3 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 3 Fall H: Freilichtspieltheater 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Praxis Juristische Persönlichkeit Statutarischer Zweck schliesst Wahrung der in Frage stehenden Interessen ein Betroffenheit einer grossen Zahl von Mitgliedern, die je selber legitimiert wären 4. Prüfung der Legitimation des Vereins Pro Üetliberg

4 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 4 Der Zweck des gemeinnützigen Vereins ist die Wiederherstellung und langfristige Erhaltung einer möglichst ungestörten Naturlandschaft Üetliberg mit hohem Erholungswert. Der Verein strebt eine umfassende Schutzverordnung zur Erhaltung und Erneuerung des Üetlibergraums als Naherholungsgebiet an. Der Verein setzt sich insbesondere für folgende Ziele ein: Erhaltung eines ruhigen, naturnahen Erholungsgebietes für die Menschen Erhaltung einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt Pflege der Spazier- und Wanderwege Fahrverbot für Motorfahrzeuge und restriktive Handhabung der Ausnahmen Limitierung der kommerziellen Nutzung der Wald- und Landwirtschaftsflächen Verbot von Helikopter-Landungen Verbot von übermassigen Lärm- und Licht-Immissionen … Fall H: Freilichtspieltheater

5 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 5 Zu Frage 2 1. Bewilligung der kantonalen Baudirektion Art. 24 RPG Art. 25 RPG 2.Bewilligung der Gemeinde Stallikon Fall H: Freilichtspieltheater

6 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 6 Art. 24 RPG Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Fall H: Freilichtspieltheater

7 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 7 Art. 25 RPG Kantonale Zuständigkeiten 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren. 1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest. 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Fall H: Freilichtspieltheater

8 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 8 Zu Frage 3 1. Rechtliche Einordnung der Frage 2. Massgebende Vorschrift 3. Anwendung in casu Art. 25a RPG Fall H: Freilichtspieltheater

9 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 9 Art. 25a RPG Grundsätze der Koordination 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a)kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen b)sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen c)holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein d)sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen 3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. 4 … Fall H: Freilichtspieltheater

10 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 10 Fall I: Riesenbisschen Frage 1: Legitimation 1. Rechtliche Einrodnung der Frage 2. Wesen 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der ideellen Verbandsbeschwerde: Spezialgesetzgebung

11 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 11 Fall I: Riesenbisschen Frage 1: Legitimation 4. Prüfung der Legitimation der GNUSO Nach Art. 55 USG Nach Art. 12 NHG Ergebnis

12 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 12 Art. 55 USG Beschwerdeberechtigte Organisationen 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu: a)Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. b)Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Fall I: Riesenbisschen

13 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 13 Fall I: Riesenbisschen Art. 12 NHG Beschwerderecht der Gemeinden u. Orgnisationen 1Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a. …. b. den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. 2. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke: allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zweckes bilden.

14 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 14 Art. 12d NHG Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen 1Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Art. 49 des Bundgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufweist. 2Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für: a)die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen b)Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen c)die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens 3Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat. Fall I: Riesenbisschen

15 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 15 Zu Frage 2 Kostenfolge des BAZL-Entscheides 1. Für die Megabit AG? 2. Für die erfolglosen Gegner des Projektes? Fall I: Riesenbisschen

16 Prof. Dr. I. Häner, Übungen im öff. Prozessrecht, 7. Nov. 2008 16 Zu Frage 3 Kostenfolge des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes 1. Massgebende Vorschriften Art. 63 und Art. 64 VwVG 2. Anwendungen im Fall der Gutheissung der Beschwerde Wer trägt die Verfahrenskosten? Wer hat wem eine Parteientschädigung zu bezahlen? 3. Anwendungen im Fall der Abweisung der Beschwerde Wer trägt die Verfahrenskosten? Wer hat wem eine Parteientschädigung zu bezahlen? Fall I: Riesenbisschen


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