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Gesellschaftsformen und Handelsrecht

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Präsentation zum Thema: "Gesellschaftsformen und Handelsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Gesellschaftsformen und Handelsrecht
vsw-Schulung 12. Februar 2013 © Dipl.-Volkswirt Joachim Lorenz

2 1. Teil: Gesellschaft und Firma
Ein Kaufmann führt Handelsgeschäfte unter einer Firma: das ist der Name, unter dem er Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Durch Eintragung im HR Schutz der Firma HR öffentl. Register beim Amtsgericht Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen für Sicherheit und Transparenz: Firma und Rechtsform Sitz des Unternehmens, Registergericht und Nummer Bei Kapitalgesellschaften: zusätzlich Namen der Geschäftsführer / Vorstände und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates

3 Eine Firma muss die Rechtsform enthalten,
zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (Namensfunktion), keine irreführenden Angaben enthalten, sich von allen anderen Firmen in der Gemeinde klar unterscheiden.

4 Einzelkaufmann Einzelunternehmer; eine natürliche Person ist Kaufmann
Personenfirma (z.B. Fritz Bollmann) „eingetragener Kaufmann, -frau“ (e.K., e.Kfm. e.Kfr.) Trifft Entscheidungen allein! Volle Haftung mit dem gesamten (Privat)vermögen!

5 Personengesellschaften
Mindestens einer der Gesellschafter haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Gesellschafter sind an der Geschäftsführung beteiligt, und haben Anspruch auf Beteiligung am Gewinn. Die Mitgliedschaft ist nicht frei übertragbar. GbR, OHG, KG

6 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Mit Handschlag ohne Formalitäten nach Bürgerlichem Gesetzbuch (auch BGB-Gesellschaft) Verabredung, einen gemeinsamen Zweck zu fördern Alle BGB-Gesellschafter haften voll mit ihrem Privatvermögen. Alle Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam. Vertretung nach außen auch gemeinsam (Gesellschaftsvertrag kann anderes regeln). BGB-Ges. ist kein Handelsgewerbe, das auf Gewinn aus ist. Daher kein Kaufmann; HGB gilt nicht. Keine Eintragung in einem öffentlichen Register. Praxisgemeinschaft, ArGe, Wohngemeinschaften,…

7 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Formloser Gesellschaftsvertrag zum gemeinsamen Betreiben eines Handelsgeschäftes (Unternehmen mit kaufmännischer Einrichtung - HGB gilt) Tritt unter einer Firma auf, zusätzlich haften alle Gesellschafter persönlich unbegrenzt. Gemeinsame Geschäftsführung, aber jeder Gesellschafter kann einzeln nach außen vertreten.

8 Kommanditgesellschaft (KG)
Ähnlich oHG, aber: Ein Gesellschafter haftet persönlich unbegrenzt (→ phG oder Komplementär). Andere haften persönlich auf eine Summe begrenzt (→ Kommanditist), … sobald das im HR eingetragen ist. I.d.R. zahlt der Kommanditist seine Haftsumme in die KG ein. Geschäftsführung und Vertretung nur durch den oder die Komplementäre (phG).

9 Kapitalgesellschaften
Gesellschafter zahlen Kapital ein. Gesellschafter haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten oder Verluste der Firma. Güte (Bonität) der Firma hängt nur vom Firmenvermögen ab. Geschäftsführung und Vertretung nach außen sind unabhängig von Gesellschafterrolle. Gesellschafter können wechseln / austreten ohne Auswirkung auf die Firma. GmbH, AG

10 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Neben HGB eigenes GmbH-Gesetz. Ein einziger Gesellschafter reicht. Stammkapital min Euro. Gründung durch notariellen Ges.-Vertrag und Eintragung ins HR. Gesellschafter bestellen eine (oder mehrere) natürliche Person als Geschäftsführer, die nach außen vertritt. Ges. stimmen nach Kapitalanteilen ab. Im Innenverhältnis können Ges. dem GF Weisungen erteilen. Das Kapital (die Haftbasis gegenüber Dritten) darf nicht mutwillig ausgehöhlt werden.

11 Aktiengesellschaft (AG)
Neben HGB eigenes Aktien-Gesetz. Ein Gesellschafter reicht. Grundkapital min Euro. Notarieller Vertrag – eng angelehnt ans AktienG – und Eintragung ins HR. Verbriefung der Mitgliedschaft und aller Rechte in der Gesellschaft durch Aktien. Sehr leichter Mitgliederwechsel durch Weitergabe der Aktien, ohne dass dies die Gesellschaft berührt.

12 Struktur einer Aktiengesellschaft
Vorstand: führt die Geschäfte, berichtet auf der jährlichen Hauptversammlung an die Eigentümer (=Aktionäre) und legt ihnen gegenüber Rechenschaft ab. Aufsichtsrat: „beaufsichtigt“ die Arbeit des Vorstandes, diskutiert regelmäßig (4 – 12 Sitzungen pro Jahr) die großen Linien der Geschäftspolitik mit dem Vorstand, stellt die Mitglieder des Vorstandes ein. Aktionäre: wählen auf der Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates (soweit sie von der Kapitalseite gestellt werden; Arbeiter und Angestellte des Unternehmens wählen ein Drittel bzw. die Hälfte der Aufsichtsratsmitgleider).

13 Sonderform: GmbH & Co. KG
Im Grundsatz eine KG, also eine Personengesellschaft. Komplementär, also der unbegrenzt haftende Gesellschafter, ist aber eine GmbH! Gläubigerschutz? Der GF der GmbH vertritt den Komplementär, und damit auch die KG.

14 2. Teil: Handelsrecht Für Kaufleute: Sonder-Privatrecht lt. HGB, …
… das weniger Schutzrechte gewährt als das für Privatleute geltende BGB. Einfachheit und Schnelligkeit Kaufleute müssen mehr auf der Hut sein! („gesteigerte Selbstverantwortlichkeit“) HGB datiert vom 10. Mai 1897 und trat mit BGB am in Kraft. „Handel“ meint: gewerblichen Tätigkeit

15 Kaufmann im Sinne von § 1 HGB ist,
… wer einen Gewerbebetrieb betreibt, der …nach Art und Umfang …einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewinne beabsichtigt, keine „Freien Berufe“ Ordnung und Organisation, Mitarbeiter, Anzahl der Geschäftsfälle, Umsatz (> Euro im Jahr als grober Anhaltspunkt)

16 Außerdem ist Kaufmann, … wer sich als Kleingewerbetreibender im HR eintragen läßt („Kann-Kaufmann“); die Handelsgesellschaften OHG, KG und GmbH& Co. KG; alle Kapitalgesellschaften.

17 Wesentliche Aspekte des Handelsrechts
Reklamation umgehend nötig Bürgschaft kann mündlich gegeben werden Schweigen kann Zustimmung sein Geltung von Handelsbräuchen Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht Kaufmännische Sorgfalt

18 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 1
Grundsatz der Entgeltlichkeit Für Dienstleistungen kann der Kaufmann auch ohne Verabredung ab sofort Zahlung verlangen (Provisionen, Lagergeld, Zinsen etc.) (§ 354 HGB) Nach BGB ist die Besorgung eines Geschäftes grundsätzlich unentgeltlich (§ 662 BGB)

19 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 2
Handelsbrauch Unter Kaufleuten müssen gefestigte Übungen, die in der Branche allgemein verwandt werden, berücksichtigt werden (§ 346 HGB) Beispiel: kaufmännisches Bestätigungsschreiben

20 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 3
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Zustimmung durch Schweigen! Mündliche Vereinbarung getroffen,… … wird von einer Seite anschl. (zügig) schriftlich zusammengefasst und bestätigt, … und bindet dann auch die andere Seite, wenn sie schweigt (nicht umgehend, binnen ca. 3 Tagen, widerspricht).

21 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 4
Verschärfte Untersuchungs- und Reklamations- (Rüge-)pflicht (§ 377 HGB) Kaufmann muss erhaltene Ware „unverzüglich“ nach Empfang untersuchen, sonst verliert er die Gewährleistungsansprüche Lt. BGB (§ 437 u 438) verjähren die Ansprüche des Käufers aus Mängeln frühestens nach zwei Jahren. 21

22 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 5
Geringerer Schutz bei Bürgschaft und Vertragsstrafe (§ 348 und 349 HGB) Hat Kaufmann eine Vertragsstrafe akzeptiert, kann sie nicht nachträglich vom Gericht reduziert werden (wie nach § 343 BGB möglich). Hat Kaufmann eine Bürgschaft gegeben, muss er zahlen, auch wenn der Gläubiger den Schuldner nicht vorher vergeblich auf Zahlung verklagt hat und die Zwangsvollstreckung nichts gebracht hat („Verzicht auf Einrede der Vorausklage“).

23 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 6
Formerleichterungen: mündliche Verpflichtung ausreichend (§ 350 HGB) für Bürgschaft Schuldversprechen oder -anerkenntnis Warnfunktion der Schriftform lt. BGB (§ 766, 780, 781) fällt weg!

24 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 7
Höhere gesetzliche Zinsen (§ 352 HGB) 5% gegenüber 4% lt. BGB Verzugszinsen 8% über Basiszinssatz der EZB gegenüber 5% lt. BGB

25 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 8
Begründung eines Vertrages durch Schweigen (§ 362 HGB) statt durch Annahmeerklärung … wenn ein bestehender Kunde eine Bestellung aufgibt / ein Vertragsangebot macht, … oder wenn der Kaufmann einem Neukunden ausdrücklich solche Geschäfte angeboten hatte.

26 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 9
Erweitertes Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) Hat ein Kaufmann fällige Forderungen, kann er zur Sicherheit auch Vermögensgegenstände aus anderen Handelsgeschäften zurückgehalten. Lt. BGB (§ 273) nur aus „demselben rechtlichen Verhältnis“.

27 Die wichtigsten Abweichungen des Handelsrechts vom BGB 10
Sorgfaltspflichten „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (§ 347 HGB) BGB verpflichtet nur, nicht fahrlässig oder vorsätzlich schädlich zu handeln (§ 276 BGB) In Praxis: alle eingehenden Waren und Schriftstücke umgehend, spätestens binnen drei Tagen („übermorgen“) gründlich prüfen und ggfl reagieren. 27

28 Weitere Pflichten des Kaufmanns
Eintragung ins Handelsregister Geordnete Buchführung Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen Strafbarkeit u.a. von Bilanzfälschung Kapital- und Vermögensentzug Insolvenzverschleppung … 28

29 wesentliche verwendete Literatur
- HGB, BGB, AktG, GmbHG - Melchior, Robin, Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, Berlin 2011 - Kling, Jan F., Einführung in das Handelsrecht, Skript Duale Hochschule Baden-Württemberg, Januar 2012 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Volkswirt Joachim Lorenz, Pfingstberg 9, Hamburg web.de


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