Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010."—  Präsentation transkript:

1 von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010

2 1 Vorlesungsbegleitende Literatur Birk, § 8 Tipke/Lang, § 13 B § 13 A Nachfolgegestaltung

3 2 1.Erbanfallsteuer besteuert wird die Bereicherung beim Erben (Gegensatz: Nachlass- steuer) 2.Schenkung = Erbschaft 3.Subjektive Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) a)Erblasser → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt b)Erbe → Wohnsitz, erweitert unbeschränkt c)Steuerausländer beschränkt erbschaftsteuerpflichtig mit Inlands- vermögen d)Erbersatzsteuer für Familienstiftungen alle 30 Jahre I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

4 3 4.Steuerobjekt (§§ 3 ff. ErbStG) a)Erbfall (nicht Nachlassteilung), Schenkung b)Erwerb durch Vermächtnis c)Stiftungsgründung oder Auflösung (nicht: Schenkungsversprechen) Erbschaft- und Schenkungsteuer als Verkehrssteuer ausgestaltet, d.h. Anknüpfung an zivilrechtliche Erwerbstatbestände 5.Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) a)Zugewinnausgleich b)unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten c)Zuwendung an Gemeinnützige d)Unterhaltszahlungen e)Begünstigung für Unternehmensübertragungen (Verschonungsabschlag) I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

5 4 6.Bemessungsgrundlage (§ 12 ErbStG) a)Wertfeststellung und BewG (§ 157 BewG) b)Immobilie → (gemeiner Wert, Bodenrichtwert für unbebaute Grundstücke, Mietgrundstücke mit örtlichem Liegenschaftszins (§§ 180 ff BewG, Ansatz nach § 13c ErbStG nur zu 90 v. H). c)Aktie, Geld, Wertpapiere → Börsenkurs d)Personengesellschaftsanteile → gemeiner Wert (§ 97 Abs. 1a BewG) e)Kapitalgesellschaftsanteile → (Veräußerungspreis (1 Jahr), verein- fachtes Ertragswertverfahren [§ 200 BewG: Betriebsergebnisse der letzten 3 Jahre x Kapitalsanierungsfaktor [4,5 + Basiszins 4 v.H.]] oder Zukunftsertrag und individueller Zins), Börsenkurs I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

6 5 7.Steuerfreibeträge (§ 15 ErbStG) a)Ehegatte500 T€ b)Kind400 T€ c)Enkel 200 T€ d) Eltern100 T€ e)StKl. II (Nichten etc.) 20 T€ f)Lebenspartner500 T€ g)StKl. III 20 T€ 8.Tarif progressionsabhängig, StKl. I (Bsp.) (§ 19 ErbStG) bis 300 T€11 v.H. über 26 Mio. €30 v. H. Nicht abziehbar I. Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

7 6 BVerfG vom 07.11.2006, BVerfGE 117, 1 ff. Geltendes ErbStG ist wegen fehlender Orientierung am gemeinen Wert als einheitlichem Bewertungsmaßstab verfassungswidrig. Nach gleicher Bewer- tung darf Gesetzgeber Verschonungsregelungen nur in Form zielgenauer und normenklarer Bestimmungen ausgestalten. ErbStG tritt außer Kraft ab 01. Januar 2009, wenn bis dahin keine Reform verabschiedet. Besteuerung auf verfassungswidriger Basis wird bis dahin fortgesetzt Jetzt:Neues ErbStG am 1.01.2009 in Kraft getreten. Option zum neuen Recht zu optieren für Todesfälle zwei Jahre vor Inkrafttreten bis 30.06.2009 Änderung des reformierten Gesetzes durch WachstumsbeschleunigungsG: ● Verschonungsabschlag erleichtert ● Vererbung an Geschwister (StKl. II) verbilligt II. Erbschaftsteuerreform

8 7 1.Begünstigung für Unternehmensübertragungen (§§ 13a, 13b ErbStG) Verschonungsabschlag alternativ: ● 85 v.H. des Wertes freigestellt, wenn innerhalb von fünf (davor sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % (davor 650 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden ● Behaltefrist 5 (davor 7) Jahre. Keine Begünstigung mehr für gewerblich geprägte Gesellschaften. Greift nur bei Personengesellschaft, Einzelunternehmer oder 25 v.H. Kapitalgesellschaftsanteile oder Poolung von Kapitalgesellschaftsanteilen ● Verwaltungsvermögensanteil allenfalls 50 v.H. ● Abschmelzmodell, d.h. je Jahr entfällt 1/5 der Erbschaftsteuerlast ● 100 v.H. des Wertes werden als Verschonungsabschlag gegeben, wenn 700 % Lohnsumme in 7 Jahren, Behaltensfrist 7 Jahre und Vermö- gensverwaltungsanteil 10 v.H. III. Neues Erbschaftsteuerrecht

9 8 2.Schädliches Verwaltungsvermögen ● Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (nicht bei Konzern) ● Anteil an Kapitalgesellschaft von 25 v.H. oder weniger ● Beteiligungen an Gesellschaften mit 50 v.H./10. v.H. Vermögensverwaltungsanteil, allerdings: Erblasser hält Beteiligung an X-GmbH, diese 100 % an Z-GmbH (mehr als 50 v.H. Vermögensver- waltungsanteil), diese an „guter“ A-GmbH und schlechter B-GmbH: voller Verschonungsabschlag (BMF-Schreiben v. 25.6.2009, BStBl. 2009 I, 713): aber: Änderung des § 13b ErbStG im Referentenentwurf zum JStG 2010 geplant ● Wertpapiere ● Kunst etc. III. Neues Erbschaftsteuerrecht

10 9 3.Nießbrauch Wenn Schenker/Erblasser sich bei Vermögensübertragung Nießbrauch an übertragenem Vermögen (Personengesellschaftsanteile, Kapitalgesell- schaftsanteile) vorbehält, wird Nießbrauch vom übertragenen Vermögen abgezogen. Beispiel: Kapitalgesellschaftsanteil (20 v.H.), Wert 100 Jährliche Nettodividende 2 v.H. Lebensalter Schenker 60 Jahre Wert Geschenk:100 Nießbrauch./. 56.10576 Steuerbarer Erwerb 43.89424 Höchstbetrag (§ 16 BewG) → 5,37 x 10.448 Kapitalwert 60 Jahre Anlage 9 zu § 14 BewG III. Neues Erbschaftsteuerrecht

11 10 Hinein in den Verschonungsabschlag: A, B, C, D, E halten je 20 v.H. an Kapitalgesellschaft Verschonungsabschlag für jeweilige Beteiligung nur, wenn sie sich poolen: § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG: Anteile des Erblassers/Schenkers und Anteile weiterer Gesellschafter, wenn der Erblasser und die weiteren Gesellschafter „untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszu- üben“. Welche Vereinbarungen müssen A, B, C, D, E abschließen? IV. Beratungsfall

12 11 ●Gesellschafter verpflichteten sich (auch im Gesellschaftsvertrag) Geschäftsanteile nur (nach einheitlichem Maßstab) [an Abkömmlinge und Ehefrau?, an wen auch immer?] oder zum gleichen Zeitpunkt an den außenstehenden Dritten) einheitlich zu verfügen (veräußern, auch belasten) ● Verpflichtung auch neu hinzutretendem Gesellschafter aufzuerlegen ● und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben (was ist, wenn alle Gesellschafter entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen gebunden sind?) IV. Beratungsfall

13 12 Erbschaftsteuerliche Spezialitäten Nießbrauch → Nutzungen (Jahreswert x Restlebenserwartung [Sterbetabelle, noch alt]) Renten → feststehender Betrag Teilentgeltlich → Unterpreisverkauf, gemischte Schenkung Mittelbare Grundstücksschenkung Schenkung unter freiem Widerruf (Schenkungsteuer, Ertragsteuer) IV. Beratungsfall


Herunterladen ppt "Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen