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Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (Umsatzsteuerrecht)

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Präsentation zum Thema: "Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (Umsatzsteuerrecht)"—  Präsentation transkript:

1 Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (Umsatzsteuerrecht)
Sommersemester 2017 Prof. Dr. Roman S e e r Lehrstuhl für Steuerrecht Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug Ruhr-Universität Bochum

2 Masterstudiengang Kompetenzzentrum
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Kompetenzzentrum Masterstudiengang

3 Indikatoren der Leistungsfähigkeit Einkommensverwendung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Die Verbrauchsteuern in der Steuerrechtsordnung Indikatoren der Leistungsfähigkeit Einkommen Einkommensverwendung „Konsum“ Vermögen Steuerzugriff durch … VerbrauchSt Verkehrsteuern z.B. GrESt Aufwandsteuern z.B. HundeSt, KraftfahrzeugSt „allgemeine“ VerbrauchSt „besondere“ VerbrauchSt

4 Verbrauchsteuern im Finanzverfassungsrecht
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Verbrauchsteuern im Finanzverfassungsrecht Kompetenzverteilungen Gesetzgebungskompetenz  Bund (Art. 105 II GG), Ausnahme: örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuer Verwaltungskompetenz  Grundsatz = Länder (Art. 108 II GG);  Ausnahme = bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern Ertragskompetenz  Umsatzsteuer = „Gemeinschaftsteuer“ (Art. 106 III GG)  besondere Verbrauchsteuern = i. d. R. Bund (Art. 106 I Nr. 2 GG)  Ausnahme = Biersteuer (Art. 106 II Nr. 4 GG)

5 Verbrauchsteuern im Finanzverfassungsrecht
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Verbrauchsteuern im Finanzverfassungsrecht Die „Verbrauchsteuer“ im finanzverfassungsrechtlichen Sinne Steuerbegriff der Finanzverfassung knüpft an „Steuertypen“ an „Typische“ (historisch gewachsene) Verbrauchsteuermerkmale - Belastung des Verbrauchs vertretbarer Güter - auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt; ob Überwälzung in jedem Einzelfall gelingt, sei hingegen keine Voraussetzung - es muss nicht zwingend der (private) Letztverbrauch unmittelbar erfasst werden, sondern auch der produktive Bereich könne belastet werden (str.) USt-Bsp.: Sie zielt auf die Belastung des Endverbrauchers ab; die Anknüpfung an ein Verkehrsgeschäft ist nur rechtstechnisch bedingt. Sie ist eine indirekte Steuer, weil sie beim Unternehmer erhoben wird, aber auf den Leistungsempfänger abgewälzt wird. Zuordnung entscheidet über Gesetzgebungskompetenz; ein unbegrenztes Steuererfindungsrecht des Bundes existiert nicht (str.)

6 Besondere Verbrauchsteuern – ein kurzer Überblick
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Besondere Verbrauchsteuern – ein kurzer Überblick Zusätzliche Belastung des Privatkonsums bereits im Mittelalter existierten sog. Akzisen als Verbrauchsabgaben z.B. auf Grundnahrungsmittel wie Roggen, Weizen, Hopfen, auf Lebensmittel wie Zucker, Salz, Fett, Fleisch oder auf Genussmittel wie Tabak, Kaffee, Tee, Bier Anknüpfungspunkt ist der Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des täglichen Bedarfs Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerentstehung nicht auf den Zeitpunkt des Verbrauchs gelegt, sondern idR auf den Zeitpunkt, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Wirtschaftskreislauf treten. Beispiele heutiger besonderer Verbrauchsteuern Tabaksteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer Die fiskalisch bedeutsamen Verbrauchsteuern auf Energieträger, Tabak und alkoholhaltige Getränke unterliegen innerhalb der EU einer weitgehenden Harmonisierung (Systemrichtlinie 2008/118/EG)

7 Besondere Verbrauchsteuern – ein kurzer Überblick
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Besondere Verbrauchsteuern – ein kurzer Überblick Das Konzept der Mengensteuer Steuerbemessungsgrundlage = Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren Ausnahme: Tabaksteuer (§§ 4 und 5 TabStG) Mengensteuern tragen dem Umstand Rechnung, dass im Zeitpunkt der Steuerentstehung der Wert der Ware regelmäßig nicht bekannt ist Anders die Umsatzsteuer als Wertsteuer Mit steigenden Verkaufspreisen nimmt je konsumierte Einheit die prozentuale Steuerbelastung ab (teurer Schaumwein ist relativ weniger belastet als billiger) Dies bedeutet auch, dass unterschiedlich hoher Konsumaufwand (und die darin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit) gleich belastet wird Verstoß gegen das gleichheitsrechtliche Verbot vertikaler Steuergerechtigkeit

8 Besondere Verbrauchsteuern – Kritik
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Besondere Verbrauchsteuern – Kritik Steuerkumulation mit der Umsatzsteuer (allgemeine Verbrauchsteuer) Doppelbelastung lässt sich jedenfalls nicht mit einer vermutlich gesteigerten Konsumleistungsfähigkeit der Endverbraucher erklären Kaffeegenuss indiziert nicht (mehr) eine höhere Leistungsfähigkeit als Teegenuss Steuergerechtigkeit wird von der schlichten Sichtweise auf die fiskalische Ergiebigkeit verdrängt (Auswahl der Steuerobjekte nach Ertragsaussicht) Bereits früher wurden besondere Verbrauchsteuern zur Deckung eines Sonderbedarfs eingeführt (Schaumweinsteuer -> Flottenfinanzierung); danach wurden diese teilweise einfach beibehalten. Aber: Legitimation weiterhin als Lenkungsteuer möglich Tabak und Alkohol -> gesundheitspolitische Erwägungen Warum jedoch Bier, aber Wein nicht? (Folgerichtige Ausgestaltung muss beachtet werden!) Energieerzeugnisse -> ökologische Gründe

9 Umsatzsteuer Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer (bis 31.12.1967) Überblick
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer (bis ) Beispiel: 10 % USt € = 364 € Hersteller Großhändler Einzelhändler Verbraucher 10 € 21 € 33 € Steuergläubiger  Einnahmen = 10 € + 21 € + 33 € = 64 € Kritik: Steuerkumulation führt zu Wettbewerbsverzerrungen

10 Steuergläubiger (10 - 10 + 20 - 20 + 30 = 30)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Beispiel: 10 % USt € = 330 € Hersteller Großhändler Einzelhändler Verbraucher +10 € +20 € 10 € 20 € 30 € Steuergläubiger ( = 30) Belastung des nichtunternehmerischen (privaten) Endverbrauchs Wettbewerbsneutralität innerhalb der Unternehmerketten

11 Typologie der Umsatzsteuer
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Typologie der Umsatzsteuer Belastungsgrund: USt zielt als allgemeine Verbrauchsteuer auf die Erfassung des konsumtiven Letztverbrauchs Steuergut ist nicht Verbrauch als solcher, sondern die hierfür nötigen Aufwendungen in Geld Belastungstechnik: USt ist ihrer technischen Ausprägung nach Verkehrsteuer, mit Ausnahme der Tatbestände „Entnahme“ und „Einfuhr“ Auseinanderfallen zwischen intendiertem Steuerträger und Steuerschuldner (indirekte Steuer) Unternehmer als „Steuereinsammler für Rechnung des Staates“

12 Umsatzsteuer Einfluss des Unionsrechts Deutschland Frankreich U1 U2
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Einfluss des Unionsrechts Deutschland Frankreich U1 U2 Lieferung Entgelt USt Wo wird die Lieferung ausgeführt? / Wer besteuert? Wenn D besteuert, von wem erhält U2 die Vorsteuer vergütet? Ein funktionierender Binnenmarkt setzt in besonderem Maße eine Harmonisierung der Umsatzsteuer voraus, vgl. Art. 113 AEUV

13 Umsatzsteuer Einfluss des Unionsrechts Art. 113, 288 AEUV
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Einfluss des Unionsrechts Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes und Harmonisierung der Umsatz- und besonderen Verbrauchsteuern Art. 113 AEUV) Zwingende Umsetzung; aber gelegentlich Wahlrechte und Ausnahmeermächtigungen Richtlinienkonforme Auslegung und wenn nicht möglich: Anwendungsvorrang des EU-Rechts, d.h. unmittelbare Geltung der MwStSysRL zugunsten des Stpfl (= subjektives [Wahl-]recht) Sowohl die MwStSysRL als auch die nationalen Umsetzungsakte sind an den Unionsgrundrechten zu messen (Art. 6 EUV iVm Art. 51 EU-GRCh) Vorlageverfahren an den EuGH (Art. 267 AEUV) bzw. Zulässigkeit einer „acte claire“ Durchentscheidung Art 401 MwStSystRL: Verbot anderer Abgaben mit Mehrwertsteuercharakter Art. 113, 288 AEUV RL 2006/112/EG = Mehrwertsteuersystem- richtlinie umgesetzt im Mehrwert- steuerVO UStG UStDV

14 Umsatzsteuer Neutralitätsprinzip Einfluss des Unionsrechts
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Einfluss des Unionsrechts Neutralitätsprinzip „Fundamentalprinzip eines harmonisierten Mehrwertsteuersystems“ Ausprägung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Unternehmerischer Bereich darf nicht mit USt belastet werden Gewährleistung einer Wettbewerbsgleichheit von gleichartigen Waren und Dienstleistungen

15 Steuerbare Umsätze Steuerbare Umsätze Übersicht
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Übersicht Steuerbare Umsätze Lieferung von Gegenständen (§ 1 I Nr. 1 UStG) sonstige Leistung (§ 1 I Nr. 1 UStG) Innergemein- schaftlicher Erwerb von Gegenständen (§ 1 I Nr. 5 UStG) Einfuhr von Gegenständen (§ 1 I Nr. 4 UStG) gegen Entgelt Entnahme / unentgeltliche Zuwendung (s. § 3 Ib UStG) Verwendung von Gegenständen / unentgeltliche son- stige Leistungen (s. § 3 IXa UStG)

16 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Lieferungen und sonstige Leistungen - die ein Unternehmer - im Inland - gegen Entgelt - im Rahmen seines Unternehmens ausführt Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

17 Der Unternehmer Merkmale Unternehmerfähigkeit
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer Merkmale Unternehmerfähigkeit Unternehmerische Tätigkeit  selbständige Tätigkeit, vgl. § 2 II Nr. 1 = keine Eingliederung in ein anderes Unternehmen und keine Weisungsabhängigkeit  nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen = gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit bzw. Dauersachverhalte; Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsabsicht ausreichend; § 2 I 1 UStG: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt“ Art. 9 MwStSystRL: Erbringung selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeiten als Erzeuger, Händler, Dienstleistender und Vermögensnutzer“ Merke: Keine Deckung mit dem Ertragsteuerrecht  Auch vermögensverwalten- de Tätigkeiten können unternehmerisch ausgeübt werden (Vermieter sind Unter- nehmer); ferner: Keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform!

18 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Beispiele: A ist Münz- und Briefmarkensammler, der seine Sammlung durch An- und Verkäufe „umschichtet“ bzw. im Zuge der Aufgabe der Münzsammlung sogar alle Stücke einzeln veräußert. BFH v , X R 23/82 sowie v , X R 48, 82, BStBl. II 1987, u. 752. B eröffnete in 2001 ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay. In der Folgezeit veräußerte er eine Vielzahl von Stofftieren, die sie in den Vorjahren als „Sammlung“ zusammen getragen hatte und erzielte dabei folgende Verkaufszahlen und Erlöse: = 356 und 24 T€; 2003 = 328 und 27 T€; 2004 = 226 und 20 T€ sowie 2005 = und 34 T€. BFH v , V R 2/11, BStBl. II 2012, 634. Die C betrieb in 2004 und 2005 ein Unternehmen für Finanzdienstleistungen. Außerdem betrieb sie zur selben Zeit zwei ebay-Benutzerkonten, über die sie (neben anderen Gegenständen) insgesamt 140 Pelzmäntel und –jacken veräußerte. Das FG stellte fest, dass die Kleidungsstücke von der verstorbenen Schwiegermutter erworben wurden. BFH v , XI R 43/13, BStBl. II 2015, 919; vgl. auch FG Köln v , 14 K 188/13, EFG 2015, 1103 (Handel mit gesammelten Bierdeckeln)

19 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Beispiel: Die A-AG ist 100-%ige Gesellschafterin verschiedener operativ tätiger Kapitalgesellschaften. Sie beschränkt sich gegenüber ihren Beteiligungs- gesellschaften auf die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte. Anlässlich des Erwerbs einer weiteren Tochterkapitalgesellschaft nimmt sie Beratungsleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch. Der Rechtsanwalt stellt ihr € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Kann die A-AG aus der Anwaltsrechnung den Vorsteuerabzug geltend machen? EuGH Slg. 2001, I-6663 (Cibo Participations); BMF BStBl. I 2007, 211; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rn. 245 ff.

20 Der Unternehmer „Kleinunternehmerregelung“
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer „Kleinunternehmerregelung“ § 19 I UStG: die für Umsätze i.S.v. § 1 I Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer „wird nicht erhoben“, wenn Umsatz im Vorjahr € oder weniger und Umsatz im laufenden Jahr € nicht übersteigen wird  Kleinunternehmer werden wie Nichtunternehmer behandelt, d.h. Lieferungen und Leistungen lösen keine Umsatzsteuer aus, die Leistungsempfänger haben keinen Vorsteuerabzug und der Kleinunternehmer selbst hat ebenfalls keinen Vorsteuerabzug Aber: Optionsmöglichkeit zur Vollunternehmereigenschaft, § 19 II UStG

21 Der Unternehmer Umsatzsteuerliche Organschaft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer Umsatzsteuerliche Organschaft finanzielle Eingliederung organisatorische Eingliederung wirtschaftliche Eingliederung wenn kumulativ:  die eingegliederte juristische Person (= Organgesellschaft) ist nicht Unternehmer; Unternehmer ist allein der beherrschende Organträger B-AG ist Unternehmerin, da sie sich nicht auf das Halten der Beteiligungen beschränkt finanzielle Eingliederung (+), da Stimm- rechtsmehrheit organisatorische Eingliederung (+), wenn Beh.-Vertrag (§ 291 AktG), Personalunion der GF/V oder Mitarbeiter des OT GF/V bei Bet-Ges´ten sind. wirtschaftliche Eingliederung, (+) da B-AG die Tätigkeit der Beteiligungs-Ges´en fördert und diese wiederum die Gesamttätigkeit des Konzerns B-AG Dienstleistungen (Be- ratung, Buchhaltung, Management) 100% Service B-GmbH Vertriebs- B-GmbH Einkaufs- B-GmbH Organkreis

22 Umsatzsteuerliche Organschaft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer Umsatzsteuerliche Organschaft Organträger Jeder Unternehmer iSd. § 2 Abs. 1 UStG muss selbst steuerbare Ausgangsumsätze erbringen Organgesellschaft Nach dem Wortlaut nur „juristische Personen“, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Nunmehr auch Personenhandelsgesellschaften, falls auf diese ähnlich wie auf eine jur. Person in Form einer Durchgriffsmöglichkeit eingewirkt werden kann, s. BFH-Urt. v , V R 25/13 [tel. Extension], und falls GmbH & Co. KG wg. „kapitalistischer Struktur“, s. BFH v , XI R 38/12, BFHE 252, 516 Rechtsfolge Organträger und Organgesellschaften sind als ein einziges Unternehmen zu behandeln, Zurechnung von Umsätzen an Organträger Kein Wahlrecht, Rechtsfolgen von Gesetzes wegen

23 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer – Rechtslage längstens anwendbar bis , vgl. § 27 Abs. 22 UStG – Nationales Recht: § 2 Abs. 3 UStG a.F. verweist auf den Betrieb gewerblicher Art des Körperschaftsteuerrechts ( vgl. § 4 KStG) Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL: Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

24 Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer Ausgangspunkt  Art. 9 I MwStSystRL = weiter Unternehmerbegriff Ausnahme  Art. 13 I MwStSystRL = Tätigkeit im Rahmen der „öffentlichen Gewalt“ privatrecht- liches Handeln hoheitliches Handeln Juristische Person des Privatrechts Juristische Person des öffentl. Rechts Nicht Eingreifen der Gegenausnahme  Art. 13 I MwStSystRL („es sei denn, es droht eine Wettbewerbsverzerrung“) Umsatzsteuerliche Relevanz (-)

25 Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer Beispiel: Die Stadt K stellt eigene Grundstücke der Allgemeinheit als öffentliche Parkflächen zur Verfügung. Dabei ordnet sie gem. §§ 44, 45 StVO die Aufstellung von Parkscheinautomaten (§ 13 StVG) und entsprechender Verkehrszeichen an. Die Einhaltung der Parkbestimmungen überwacht die Stadt K. Hat die Stadt K die mit den Parkscheinautomaten erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ? Literaturhinweise: EuGH v – C 288/07 (Rs. Isle of Wight Counsil), Slg I-7203; EuGH v – C 102/08 (Rs. Salix), Slg I-4629; BFH v – V R 1/11, BFHE 236, 235 = DStR 2012, 352; Sterzinger, UR 2009, 37 ff.; Seer/Klemke, BB 2010, 2015 Problemfälle (exemplarisch): - Entsorgungs- und Versorgungsbetriebe - Wasserbeschaffung und Wasserversorgung Drittmittelforschung durch öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen Vgl. hierzu auch die reichhaltige Fallgruppenaufstellung bei Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2, Rz ff.

26 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Die öffentliche Hand als Unternehmer – Rechtslage spätestens anwendbar ab , vgl. § 27 Abs. 22 UStG – Nationales Recht: § 2b UStG eingefügt d. G. v Nimmt Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL auf (Abs. 1) Nennt Negativ-Regelbeispiele für „größere Wettbewerbsverzerrungen“ (Abs. 2, 3) Katalog von Klarstellungen bleibt erhalten (Abs. 4) Richtlinienkonforme Umsetzung gelungen? Unter welchen Voraussetzungen übt eine jPdöR „öffentliche Gewalt“ aus? Was sind „größere Wettbewerbsverzerrungen“? Zu diesen und weiteren Fragen vgl. die folgenden Literaturhinweise: Heidner, UR 2016, 45; Widmann, UR 2016, 13; Sterzinger, UR 2016, 1; ders., UR 2015, 655; Widmann, UR 2015, 5; Ringwald, UR 2015, 1; Küffner/Rust, DStR 2014, 2533; Seer/Wendt, DStR 2001, 825; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, § 2b (Stand: Mai 2016)

27 Zuordnungs- Wahlrecht Zuordnungs- Wahlrecht
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Unternehmerisches Vermögen Unternehmen (= unternehmerische Sphäre) Einheit des Unternehmens, § 2 I 2 UStG nichtunternehmerische (= private/hoheitliche) Sphäre Tätigkeit 1 Tätigkeit 2 Tätigkeit 3 Zuordnung von Gegenständen/ Leistungs- bezügen zum Unternehmervermögen weniger als 10 % unter- nehmerische Nutzung (§ 15 I 2 UStG) ! Es darf keinen unver-steuerten Endver-brauch geben  § 3 Ia, IXa UStG Zuordnungs- Wahlrecht Zuordnungs- Wahlrecht Nutzung mit mind. 10 % unternehmer- ischer Nutzung relevant vor allem für den Vorsteuerabzug

28 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Beispiel: U ist selbständiger Rechtsanwalt. Er erwirbt einen PKW zum Kaufpreis von € zuzüglich € Umsatzsteuer. Er wird den PKW zu 20 % unternehmerisch nutzen. Welche Möglichkeiten hat U und wie wirken sie sich umsatzsteuerrechtlich aus?

29 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Option 1: Zuordnung zu 100 % zum nichtunternehmerischen Vermögen Rechtsfolgen: Bei Anschaffung  keine Auswirkung; Zuordnung zum nichtunternehmerischen Vermögen schließt Vorsteuerabzug aus unternehmerische Nutzung  keine Auswirkung nichtunternehmerische Nutzung  keine Auswirkung

30 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Option 2: Zuordnung zu 20 % zum unternehmerischen Vermögen Rechtsfolgen: Bei Anschaffung  Vorsteuerabzug in Höhe von 20 % (1.900 €) unternehmerische Nutzung  keine Auswirkung nichtunternehmerische Nutzung  keine Auswirkung

31 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Option 3: Zuordnung zu 100 % zum unternehmerischen Vermögen Rechtsfolgen: Bei Anschaffung  voller Vorsteuerabzug (d.h € werden U vergütet) unternehmerische Nutzung  keine Auswirkung nichtunternehmerische Nutzung  Eigenverbrauchbesteuerung nach Maßgabe des § 3 IXa UStG Bemessungsgrundlage gem. § 10 IV Nr. 2 UStG = Selbstkosten; hierzu gehören auch die Anschaffungskosten des PKW und zwar verteilt auf fünf Jahre (vgl. § 10 IV Nr. 2 S. 2, 3 i.V.m. § 15a Abs. 1 UStG), d.h. in den ersten fünf Jahren der nichtunternehmerischen PKW-Nutzung beträgt die Bemessungsgrundlage pro Jahr € x 80 % (= nichtunternehmerische Nutzung) = €. Bei Anwendung von 19 % Steuersatz ergibt sich daher aufgrund der nichtunternehmerischen Nutzung eine jährliche Umsatzsteuerbelastung in Höhe von € (in fünf Jahren also eine Belastung von €)

32 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Der Unternehmer Beispiel: Der Beamte E ist Erbe des selbständigen Rechtsanwalts R. R hatte einen PKW angeschafft, seinem Unternehmervermögen zugeordnet und die Vorsteuer aus dem Anschaffungsvorgang geltend gemacht. Nach dem Tod des R veräußerte E den PKW. Unterliegt die Veräußerung der Umsatzsteuer? Grundsatzentscheidung: BFH v V R 24/07, BStBl. II 2011, 241

33 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Lieferungen und sonstige Leistungen - die ein Unternehmer - im Inland - gegen Entgelt - im Rahmen seines Unternehmens ausführt Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

34 Steuerbare Umsätze Steuerbare Umsätze Übersicht
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Übersicht Steuerbare Umsätze Lieferung von Gegenständen (§ 1 I Nr. 1 UStG) sonstige Leistung (§ 1 I Nr. 1 UStG) Innergemein- schaftlicher Erwerb von Gegenständen (§ 1 I Nr. 5 UStG) Einfuhr von Gegenständen (§ 1 I Nr. 4 UStG) gegen Entgelt Entnahme / unentgeltliche Zuwendung (s. § 3 Ib UStG) Verwendung von Gegenständen / unentgeltliche son- stige Leistungen (s. § 3 IXa UStG)

35 Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff (= Lieferung + sonstige Leistung)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff (= Lieferung + sonstige Leistung) Konsumorientierte Betrachtung: „Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, durch das einem anderen willentlich ein konsumierbarer Nutzen, Wert oder Vorteil zugewandt wird“ über den „Nutzen, Wert, Vorteil“ entscheidet die subjektive Vorstellung der Parteien Anknüpfungspunkt ist die tatsächliche Güterübertragung bzw. Leistungserbringung Bei Mehrpersonenverhältnissen: Für die Frage, wer an wen welche Leistung erbringt, müssen die Vertragsbeziehungen genau identifiziert werden. Vgl. auch die Sonderregelung für Kommissionsgeschäfte (§ 3 III UStG)

36 Steuerbare Umsätze Problemfelder (Auswahl):
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff (= Lieferung + sonstige Leistung) Problemfelder (Auswahl): Individualisierbarer Vorteil erforderlich (Problem: Mitgliedsbei- träge) Bewusste Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils / Leis- tungswille (Problem: Schadensersatz) Verschaffung eines verbrauchsfähigen Vorteils (Problem: Gutscheine) Verfall einer Nutzungsmöglichkeit / Nichtinanspruchnahme des bereits bezahlten „Rechts“ auf Leistung, s. hierzu EuGH, Urt. v , Rs. C-250/14 („Air France KLM“) und Rs. C-289/14 („Hop!-Brit Air SAS“)

37 Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff (= Lieferung + sonstige Leistung)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff (= Lieferung + sonstige Leistung) Lieferung (§ 3 I UStG): (lieferfähiger) Gegenstand Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen nach Substanz, Wert und Ertrag i.d.R. zivilrechtlicher Eigentumsübergang, d.h. Anknüpfung an das Erfüllungs- geschäft; Voraussetzung ist jedoch aber auch wirtschaftliche Zurechnung (z.B. beim Eigentumsvorbehalt/ bei der Sicherungsübereignung). Der Erwerber muss letztlich befähigt werden, (zumindest) wie ein wirtschaftlicher Eigen- tümer über die Sache verfügen zu können sonstige Leistung wenn keine Lieferung vorliegt, § 3 IX UStG Sonderregelungen z.B.: § 3 IV 1 UStG (Werkleistung vs. Werklieferung)

38 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Abgrenzung Lieferung u. Leistung / „Einheitlichkeit der Leistung“ BFH BStBl. II 2006, 935: „Jeder Umsatz ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.“ Eine einheitliche Leistung  insbesondere wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre

39 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Abgrenzung Lieferung u. Leistung / „Einheitlichkeit der Leistung“ Einheitliche Leistung Zwei trennbare Hauptleistungen Haupt- und Nebenleistung Zwei Haupt- leistungen Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung („Primat der Hauptleistung“) Das aus Sicht des Leistungs- empfängers bedeutsamste Element prägt die Leistung (sofern Einzelwürdigung nicht ausnahms- weise vorgesehen) Jede Leistung wird für sich gewürdigt

40 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Abgrenzung Lieferung u. Leistung / „Einheitlichkeit der Leistung“ Maßgaben des EuGH Verbot künstlicher Aufspaltung Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers Gesamtabwägung von Indizien wie Gesamtpreis; wirtschaftliche und/oder tatsächliche Abhängigkeit des einen vom anderen; Sinnhaftigkeit bei hypothetischem Wegfall eines Leistungselements; mehrere Vertragsurkunden Relevanz: Steuerbarkeit Ort der Leistung Steuerbefreiungen Steuersätze

41 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Abgrenzung Lieferung u. Leistung / Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (Instruktive) Beispiele aus jüngerer Zeit: Abgabe von Speisen und Getränken (beachte auch: Art. 6 MwStDVO), siehe EuGH v , C-497/09 und dazu die Folgeentscheidungen BFH v , BStBl. II 2013, 238 (Imbissstand), v , BStBl. II 2013, (Nachos und Popcorn im Kino), v , BStBl. II 2013, (Imbissstand mit „Bierzeltgarnitur“), v , BStBl. II 2013, (Großküche im Altenheim), v , BStBl. II 2013, 253 (Partyservice), v , BStBl. II 2013, 973 (Abgabe eines „Sparmenüs“ als mehrere Hauptleistungen) sowie FG Berl. Brandb. v , EFG 2017, (Cafeteria im Krankenhaus; Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 61/16) Dinner-Shows  BFH v , V R 31/10, BStBl. II 2013, 352 Standplatz auf Kirmes mit Organisation, „Marketing“ und Bewässerung  BFH, Urt. v , V R 5/13, BFHE 245, 92 Veräußerung eines Miteigentumsanteils als Lieferung  BFH v , V R 53/14, BFHE 252, 551 (Änderung der Rspr.; kritisch dazu etwa Küffner, UR , 440 f.) Sale-and-lease-back-Geschäfte als sonstige Leistung  BFH v , V R 12/15, BStBl. II 2017, 188

42 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Lieferungen und sonstige Leistungen - die ein Unternehmer - im Inland - gegen Entgelt - im Rahmen seines Unternehmens ausführt Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

43 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz gegen Entgelt / Leistungsaustausch die Leistung muss um der Gegenleistung willen erbracht werden (finale Betrachtung); nach h.M. wohl auch kausale Betrachtung unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Zahlung aus öffentlichen Kassen (Abgrenzung Zuschuss / Entgelt von dritter Seite) Entgelt = „Geld“, aber auch Tausch o. tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs UStG) Ersatztatbestände für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Ib UStG bzw. § 3 IXa UStG). Sonderfall: Gesellschafterbeiträge

44 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Lieferungen und sonstige Leistungen - die ein Unternehmer - im Inland - gegen Entgelt - im Rahmen seines Unternehmens ausführt Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

45 Steuerbare Umsätze Leistung im Rahmen des Unternehmens
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerbare Umsätze Leistung im Rahmen des Unternehmens Hinreichend enger Zusammenhang zu gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 UStG Typologie steuerbarer Umsätze Nebengeschäfte Grundgeschäfte begründen die Unternehmereigenschaft bilden wesentliche Merkmale des Geschäftsgegenstandes Erfassen auch Hilfs-umsätze, die keinen eigen-ständigen Charakter haben Treten für gewöhnlich nicht im Rahmen des eigentlichen Geschäftsgegenstandes auf Weisen gleichwohl einen inhaltlichen Zusammenhang zu der Haupttätigkeit auf

46 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - Lieferungen und sonstige Leistungen - die ein Unternehmer - im Inland - gegen Entgelt - im Rahmen seines Unternehmens ausführt Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

47 Beförderungs- und Versendungslieferung („bewegte Lieferung“)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Ort der Lieferung (im Inland, vgl. § 1 II UStG) § 3 Va UStG „Sonderfälle“ § 3c UStG: innergemeinschaft- liche Versandhandelsregel § 3e UStG: Warenlieferung an Bord eines Schiffes, Flugzeugs oder der Eisenbahn im Gemein-schaftsgebiet § 3g UStG: Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte § 3f UStG: fiktive Lieferung i.S.v. § 3 Ib UStG Beförderungs- und Versendungslieferung („bewegte Lieferung“) § 3 VI 1 UStG = gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Ver-sendung an den Ab-nehmer beginnt „Ruhende Lieferung“ § 3 VII 1 UStG = gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Sonderfall Reihengeschäft = § 3 VI 5-6, VII 2 UStG

48 Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft Beispiel: A (Düsseldorf) verkauft an B (Köln) eine Maschine; B wiederum verkauft die Maschine an C (Paris) weiter. A liefert direkt an C. A hat den Spediteur beauftragt. Merke: Es gibt immer nur eine „bewegte Lieferung“ (§ 3 VI 5 UStG); alle anderen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen (vgl. § 3 VII 2 UStG). Lösung: A als Lieferer befördert die Maschine; die bewegte Lieferung kann daher nur der Lieferung A  B zugeordnet werden, A  B = bewegte Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Düsseldorf B  C = ruhende Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Paris A B C Lieferung Lieferung

49 Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft Beispiel: A (Düsseldorf) verkauft an B (Köln) eine Maschine; B wiederum verkauft die Maschine an C (Paris) weiter. C beauftragt einen Transportunternehmer, der die Maschine bei A abholt. Lösung: C als Abnehmer befördert die Maschine; die bewegte Lieferung kann daher nur der Lieferung B  C zugeordnet werden, A  B = ruhende Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Düsseldorf B  C = bewegte Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Düsseldorf A B C Lieferung Lieferung

50 Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz - Reihengeschäft Beispiel: A (Düsseldorf) verkauft an B (Köln) eine Maschine; B wiederum verkauft die Maschine an C (Paris) weiter. B beauftragt einen Transportunternehmer, der die Maschine bei A abholt und zu C bringt. Befördert B als Abnehmer der Beziehung A  B oder als Lieferer der Beziehung B  C die Maschine? § 3 VI 6 UStG = im Zweifel als Abnehmer, daher: A  B = bewegte Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Düsseldorf B  C = ruhende Lieferung, d.h. Ort der Lieferung = Paris A B C Lieferung Lieferung

51 Innergemeinschaftliches Reihengeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftliches Reihengeschäft Rechtsprechungshinweise: BFH v – XI R 15/14, DStR 2015, 748 = BFHE 249, 343 BFH v – XI R 30/13, DStR 2015, 825 = BFHE 249, 336

52 Zwischenunternehmerischer Verkehr? („B2B“)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Ort der sonstigen Leistung (im Inland) § 3a III UStG = Nr. 1 = Ort der Belegenheit; Nr. 2 = Ort der zur Verfügung Stellung; Nr.3 = Ort der Tätigkeit; Nr. 4 = Ort der vermittelten Leistung; Nr. 5 = Ort der Veranstaltung; § 3b UStG, § 3e UStG und § 3f UStG Zwischenunternehmerischer Verkehr? („B2B“) - + § 3a IV, V UStG = Sitz des Leistungs-empfängers; beachte: § 18h UStG [MOSS], s. zu der Definition „elektronischer Dienstleistungen“ Luther/Sailer, UR 2016, 81ff. § 3a II UStG = Sitz des Leistungs-empfängers, sofern nicht ausnahms-weise § 3a VII u. VIII UStG eingreift § 3a I UStG = Sitz des leistenden Unternehmers

53 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Beispiel: Die I-AG aus München vertreibt weltweit sog. Software-Tools, die online durch „Downloads“ gegen per Kreditkarte online zu zahlendes Entgelt erworben werden. Der Server, von dem heruntergeladen werden kann, steht auf den Bahamas. Die I-AG erbringt die Leistungen sowohl an Unternehmer als auch an Privatkunden: in Deutschland, in anderen EU-Staaten, in Drittstaaten. Wo befindet sich jeweils der Ort der sonstigen Leistung?

54 Umsatzsteuerbarer Umsatz
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a S. 1 UStG: Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht steuerbar und der Erwerber ist umsatzsteuerrechtlicher Rechtsnachfolger des Veräußerers; Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a S. 1, 2 UStG: = wenn (1.) ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb (2.) im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, wobei (3.) der Erwerber Unternehmer ist oder jedenfalls durch den Erwerb wird. Die Rechtsnachfolge des Veräußerers ist für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG von Relevanz zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung Auskunftsanspruch des Erwerbers nach § 15a Abs. 10 S. 2 UStG

55 Wertabgabe von Leistungen
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerbarer Umsatz Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen Verbrauchsteueridee: Ein Unternehmer, der sich selbst aus seinem Unternehmen und damit prinzipiell vorsteuerentlastet versorgt, soll anderen Endverbrauchern gleichgestellt werden, die solche Leistungen steuerbelastet empfangen. Wichtig: Verhältnis zum Vorsteuerabzug Wertabgabe von Sachen Wertabgabe von Leistungen § 3 Ib UStG: Gegenstand des Unter- nehmensvermögens Entnahme für unterneh- mensfremde Zweck Kein Entgelt Vorsteuer auf den Erwerb der Sache war ganz oder teilweise abziehbar ! § 3 IXa Nr. 1 UStG Gebrauch von Sachen des Unternehmensvermögens Nutzung für unterneh- mensfremde Zwecke Kein Entgelt Vorsteuer auf den Erwerb der Sache war ganz oder teilweise abziehbar u. kein Fall des § 15 Ib UStG § 3 IXa Nr. 2 UStG Sonstige Leistungen Für Zwecke, die außerhalb des Unter- nehmens liegen Kein Entgelt

56 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

57 Steuerpflicht Befreiungen Mit Optionsrecht (§ 9 UStG)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerpflicht Befreiungen Sozialzweck-Befreiungen Mit Optionsrecht (§ 9 UStG) § 4 Nr. 8a-g UStG: Bank- und andere Finanzgeschäfte § 4 Nr. 12 UStG: Grundstücksvermietungen (zu USt im „Stundenhotel“ jüngst BFH, Urt. v , V R 30/14) § 4 Nr. 19 UStG Umsätze der Blinden (-werkstätten) Ohne Optionsrecht § 4 Nr. 11b, 14-18, UStG: Leistungen im öffentlichen Interesse, z.B. Postwesen, ärztliche Leistungen/ Krankenhäuser. Leistungen der Wohlfahrt, Kultur-, Schul-, Bildungs-leistungen, Leistungen be-stimmter gemeinnütziger Organisationen Systemimmanente Befreiungen insb. zur Verwirk-lichung des Bestim-mungslandprinzips, z.B. Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG) Innergemeinschaftl. Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG) Befreiung zur Vermeidung einer Doppelbelastung Mit Optionsrecht (§ 9 UStG) § 4 Nr. 9a: GrESt-Umsätze Ohne Optionsrecht § 4 Nr. 9b u. Nr. 10 UStG: Rennwett-/Lotterieumsätze, Versicherungsumsätze Vorsteuerabzug = § 15 III Nr. 1 lit. a UStG Wichtig: Wechselwirkung zwischen Steuerpflicht und Vorsteuerabzug = § 15 II UStG

58 Steuergläubiger (+ 10 + 31 = 41)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer 210 € + 0 € € = 341 € Ohne Option Hersteller Blindenwerk Einzelhändler Verbraucher 1. Phase 2. Phase 3. Phase 10 € 0 € 0 € 0 € 31 € Steuergläubiger ( = 41) 200 € + 20 € € = 330 € Mit Option Hersteller Blindenwerk Einzelhändler Verbraucher 1. Phase 2. Phase 3. Phase 10 € +10 € 20 € 20 € 30 € Steuergläubiger ( – = 30)

59 Umsatzsteuerpflicht Option nach § 9 UStG
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerpflicht Option nach § 9 UStG Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 I UStG Es optiert ein Unternehmer, sein steuerfreier Umsatz ist optionsfähig („Einzelumsatzoption!“) er führt ihn an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus Weitere Voraussetzungen für bestimmte Umsätze: § 9 II UStG für Vermietungsumsätze: Zulässig nur, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen Beachte: Es kommt auf die materiell-rechtliche richtige Würdigung der Umsätze des Mieters an; nicht darauf, wie dieser die Umsätze behandelt oder auf welcher Behandlung die Steuerfestsetzung ihm gegenüber beruht (BFH/NV 2009, 1151) § 9 III UStG für die Veräußerung von Grundstücken

60 Umsatzsteuerpflicht 4. OG = eigene Wohnnutzung 3. OG = Privatperson A
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerpflicht Beispiel: U errichtet ein Gebäude mit Anschaffungskosten in Höhe von € zuzüglich € USt. Das Gebäude vermietet er wie nebenstehend dargestellt  Mieter des EG ist die A-GmbH, die die Räumlichkeiten als „Festsaal“ stundenweise an Nichtunternehmer vermietet. Für die Nutzung der technischen Ausstattung des Saals (Beleuchtung, Beschallung) stellt die A-GmbH ihren Kunden eigenes Personal zur Verfügung; entsprechendes gilt für die Bewirtung, Eingangskontrolle und Garderobe. Gehen Sie davon aus, dass U das Gebäude soweit wie möglich seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeord- net hat. Inwieweit tätigt U steuerpflichtige Umsätze? Inwieweit steht U der Vorsteuerabzug zu? 4. OG = eigene Wohnnutzung 3. OG = Privatperson A 2. OG = Ordnungsamt der Gemeinde 1. OG = Arzt EG = „Festsaalbetreiber“

61 Umsatzsteuerpflicht 4. OG = eigene Wohnnutzung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuerpflicht 4. OG = eigene Wohnnutzung Seit umsatzsteuerrechtlich irrelevant  § 3 IXa Nr. 1 UStG i.V.m. § 15 Ib UStG 3. OG = Privatperson A § 9 I UStG (-), da A kein Unternehmer ist 2. OG = Ordnungsamt der Gemeinde § 9 I UStG (-), da die Stadt die Räume nicht unternehmerisch nutzt 1. OG = Arzt § 9 II UStG (-), da der Arzt die Räume für steuerfreie Umsätze nutzt (§ 4 Nr. 14 UStG) EG = „Festsaalbetreiber“ § 9 II UStG (+), da der Festsaalbetreiber eine ein-heitlich zu beurteilende Dienstleistung ausführt, für die § 4 Nr. 12 UStG nicht gilt (BFH/NV 2011, 1033) Folge für den Vorsteuerabzug (unterstellt jede Wohnung hat 200 qm): „soweit“ = nur EG wird umsatzsteuerbar und –pflichtig vermietet  20 % der Vorsteuer ist gemäß § 15 I, II, IV UStG abziehbar.

62 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

63 Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) Allgemeine Voraussetzungen nach § 10 I UStG Leistungsaustausch: Entgelt = alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt (§ 10 I 2 UStG). Dazu gehören auch Leistungen von dritter Seite (§ 10 I 3 UStG, s. zur Zahlung eines Gerätebonus´ durch ein Mobilfunkunternehmen instruktiv Feil/Polok, UR , 340 ff.,), nicht aber: durchlaufende Posten (§ 10 I 6 UStG). Entgelt bei Tauschgeschäften (§ 3 XII UStG) = Wert jeden Umsatzes ist Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 II 2 UStG). Entscheidende Frage: was ist der Leistungsempfänger bereit, anlässlich seiner Leistung aufzuwenden, um die Gegenleistung zu erhalten? Zu den dogmatischen Grundlagen des „Entgelts“ als Bemessungsgrundlage Hummel, UR 2015, 213 ff.

64 Bemessungsgrundlage Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Bemessungsgrundlage Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage Ersatzbemessungsgrundlage (§ 10 IV UStG) für Unentgeltliche Lieferungen i.S.d. § 3 Ib UStG = Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder Selbstkosten (§ 10 IV Nr. 1 UStG) Unentgeltliche sonstige Leistungen i.S.d. § 3 IXa Nr. 1 UStG = Kosten, soweit sie vorsteuerbehaftet sind (§ 10 IV Nr. 2 UStG) Unentgeltliche sonstige Leistungen i.S.d. § 3 IXa Nr. 2 UStG = Kosten, auch wenn sie nicht vorsteuerbehaftet sind (§ 10 IV Nr. 3 UStG). Achtung: Eigene Arbeitsleistung des Unternehmers gehört nicht zu den Kosten. Innergemeinschaftliches Verbringen innerhalb des Unternehmens i.S.d. § 3 Ia UStG = Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder Selbstkosten (§ 10 IV Nr. 1 UStG) Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 V i.V.m IV UStG) bei entgeltlichen Leistungen an nahestehende Personen oder an Personal, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 IV UStG unterschritten wird.

65 Bemessungsgrundlage Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Bemessungsgrundlage Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage Mindest-BMG (§ 10 V i.V.m IV UStG) bei entgeltlichen Leistungen an nahestehende Personen oder an Personal, wenn BMG nach § 10 IV UStG unterschritten wird. Problemfelder: Entgelt ist marktüblich, aber niedriger als die BMG nach § 10 IV UStG Entgelt ist zwar nicht marktüblich, aber der Empfänger der Leistung ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Art. 80 MwStSysRL: Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die MS in jedem der folgenden Fälle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die SteuerBMG für die Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, an Empfänger, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen, der Normalwert ist: a) sofern die Gegenleistung niedriger als der Normalwert ist und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 167 bis 171 sowie 173 bis 177 berechtigt ist

66 Bemessungsgrundlage Differenz-(Margen-)besteuerung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Bemessungsgrundlage Differenz-(Margen-)besteuerung § 25a UStG regelt Fälle des sog. Wiederverkaufs und ordnet als Bemessungsgrundlage in den dort bestimmten Fällen allein die Marge an Dient insb. der Verhinderung von Umsatzsteuer-Kumulierungen Stellt den Wiederverkäufer im Ergebnis so, als hätte er aus dem Vorerwerb VSt geltend machen können TB-Voraussetzungen (1) Lieferung beweglicher Sachen (2) Unternehmer ist Wiederverkäufer (3) Erwerb der weiterveräußerten Sache erfolgte durch Lieferung im Gemeinschaftsgebiet (4) Weiterveräußerte Sache muss mit USt belastet sein Merke: Bei Gebrauch von § 25a UStG, kein Ausweis von USt, mithin keine Möglichkeit, VSt geltend zu machen

67 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

68 Steuersatz Regelsteuersatz = 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuersatz Regelsteuersatz = 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) Ermäßigter Steuersatz = 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG), Zweck: Vielfach Ver- schonung des Existenzminimums durch Förderung sozial-, gesund- heits-, kultur-, umwelt- und wirtschaftspolitischer Zwecke, Beispiele: Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, kulturelle Leistungen, Bücher und Hörbücher, Beherbergungs- und Personenbeförderungsleistungen, Körperersatz-stücke und orthopädische Hilfsmittel Exemplarische Kritik: E-Books; s. hierzu zuletzt BFH, Urt. v , V R 43/13, BStBl. II 2016, 858, im Nachgang zu der inzidenten Bestätigung von § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG iVm. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a) durch EuGH v , Rs. C 479/13 und C-502/13 Zu der Bewertung von Saunaleistungen in Schwimmbädern s. BayLfSt v , UR 2015, 769 f. nach Änderung von Abs. 3 UStAE

69 Steuersatzniveau innerhalb der EU
Umsatzsteuer in EU-Ländern                                                                                                  Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuersatzniveau innerhalb der EU Normativer Rahmen: Art. 96 ff. MwStSystRL Regelsteuersatz schwankt zwischen 17% (Luxemburg) und 27% (Ungarn) Ermäßigter Steuersatz schwankt zwischen 5% (Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, UK) und 18% (abermals Ungarn, s.u.) In einigen Mitgliedstaaten existieren auch noch Zwischensteuersätze und besondere Tarife für bestimmte Dienstleistungen (z.B. in Belgien, Frankreich, Italien, Österreich, Ungarn)

70 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

71 Leistender Unternehmer Zweck: Sicherung des Steueraufkommens
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerschuldnerschaft Leistender Unternehmer (Regelfall) = § 13a UStG Leistungsempfänger Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sog. Reverse Charge = § 13b UStG Zweck: Sicherung des Steueraufkommens

72 Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Umsatzsteuer Überblick über den Umsatzsteuertatbestand Steuerbarer Umsatz (§§ 1 ff. UStG) Keine Steuerbefreiung (vgl. § 4 UStG) Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 UStG) Steuersatz (vgl. § 12 UStG) Steuerschuldnerschaft (vgl. §§ 13a f. UStG) Entstehung der Steuer (§ 13 UStG = Periodenbesteuerung)

73 Steuerentstehung / Besteuerungsverfahren
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerentstehung / Besteuerungsverfahren Soll-Versteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) § 16 I UStG i.V.m. § 13 I Nr. 1 lit. a S. 1 UStG = Entstehung mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist Wichtige Ausnahmen: Teilleistungen (S. 2 u. 3) Anzahlungen (S. 4) Bei Uneinbringlichkeit > § 17 UStG Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) § 20 I UStG i.V.m. § 13 I Nr. 1 lit. b UStG = Entstehung mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraums, in dem die Umsatz- steuer vereinnahmt worden ist

74 Steuerentstehung / Besteuerungsverfahren
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerentstehung / Besteuerungsverfahren Differenzierung zwischen geschuldeter „Steuer“ und einzelnen unselbständigen Besteuerungsgrundlagen iSd. § 157 AO Funktionsweise der umsatzsteuerlichen Zwangsverrechnung gem. §§ 16 ff. UStG Korrekturen nach § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage Korrespondenz der Berichtigung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger Diametrale Wirkweise: Anwendung kommt sowohl für VorSt- wie für USt- Korrektur in Betracht

75 USt-Voranmeldung, § 18 I, II UStG USt-Jahreserklärung, § 18 III UStG
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerentstehung / Besteuerungsverfahren USt-Voranmeldung, § 18 I, II UStG USt-Jahreserklärung, § 18 III UStG VA-Zeitraum = grds. Quartal, wenn nicht Monat oder Befreiung Vorauszahlung auf Jahreszahllast Abgabe: 10. Tag nach Ablauf des VA-Zeitraums Besteuerungszeitraum = Kalender-jahr Steueranmeldung im Sinne von § 150 I 3 AO, Anzumelden und zu berechnen sind nach § 16 I, III UStG: Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast (bei Jahreserklärung noch – Vorauszahlungen) die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht (§§ 167 f. AO) = „Verwaltungsakt gegen sich selbst“ (wenn nicht – ausnahmsweise – eine förmliche Festsetzung nach § 155 AO erfolgt) Bei Vorsteuerüberhang: Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich Tenor (d.h. festgesetzte Steuer) = Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer, d.h. USt und Vorsteuer selbst sind nur unselbständige Besteuerungsgrundlagen Jahreserklärung/Steuerbescheid ersetzt Voranmeldungen und führt zur Erledigung der Vorauszahlungsbescheide nach § 124 Abs. 2 AO Grundlage der Steuererhebung und Verwaltungsvollstreckung

76 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Überblick über Vorsteuervergütungsanspruch nach § 15 I Nr. 1 UStG Leistung durch einen Unternehmer Leistungsempfänger ist ebenso Unternehmer An ihn ist eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis- tung ausgeführt worden (Wichtig: es müssen materiell-rechtlich alle Voraussetzungen vorliegen; allein, dass die Parteien den Vorgang als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig behandeln, reicht nicht aus) Leistungsbezug für das Unternehmen (beachte: Zuordnungswahl- rechte) Vorliegen einer Rechnung, die den Anforderungen des §§ 14, 14a UStG entspricht (echtes Tatbestandsmerkmal) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges (§ 15 Ia-IV UStG) Zeitpunkt für den VSt-Abzug in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem (kumulativ) Leistungsbezug und Besitz der Rechnung („Sofortabzug“) Entrichtung der Umsatzsteuer durch leistenden Unternehmer ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers! Risiko des Leistungsempfängers, einzuschätzen, ob der Leistende wirklich Unternehmer ist. Zweifelsfälle, in denen auf den ersten Blick nicht klar ersichtlich ist, welche Person leistet bzw. empfängt. Bspw. Verträge zugunsten Dritter, generell „Dreieckskonstellationen“.

77 Vorsteuer Unternehmereigenschaft von Leistendem/Leistungsempfänger
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Vorsteuer Unternehmereigenschaft von Leistendem/Leistungsempfänger Prüfung der Unternehmereigenschaft dem Grunde nach Bestimmung des Verhältnisses von leistendem und leistungs- empfangenden Unternehmers auf der Grundlage des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses Gilt grds. auch in Dreieckskonstellationen, in denen ein Dritter für den Leistenden das Entgelt für den Leistungsbezug zahlt (kein Fall des § 10 I 3 UStG) Zur Problematik um Spielervermittler s. Seer/Geitmann, DStR 2014, 1081 ff.; hieran anknüpfend zu Immobilienmaklern Friedrich-Vache, UR 2015, 255 ff. Sonderfall: Schutz des guten Glaubens des Leistungsempfängers ; i.E. umstr., s. hierzu Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 15, Rz. 149 ff. sowie zum Stand der aktuellen Diskussion Friedrich-Vache, UR 2015, ff.

78 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Überblick über Vorsteuervergütungsanspruch nach § 15 I Nr. 1 UStG Leistung durch einen Unternehmer Leistungsempfänger ist ebenso Unternehmer An ihn ist eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis- tung ausgeführt worden (Wichtig: es müssen materiell-rechtlich alle Voraussetzungen vorliegen; allein, dass die Parteien den Vorgang als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig behandeln, reicht nicht aus) Leistungsbezug für das Unternehmen (beachte: Zuordnungswahl- rechte) Vorliegen einer Rechnung, die den Anforderungen des §§ 14, 14a UStG entspricht (echtes Tatbestandsmerkmal) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges (§ 15 Ia-IV UStG) Zeitpunkt für den VorSt-Abzug in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem (kumulativ) Leistungsbezug und Besitz der Rechnung („Sofortabzug“)

79 Vorsteuer Eingangsleistung umsatzsteuerbar und -pflichtig
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Vorsteuer Eingangsleistung umsatzsteuerbar und -pflichtig Umsatzsteuer muss nach dem UStG objektiv tatsächlich geschuldet sein; auf eine eventuell bereits erfolgte Entrichtung durch den Leistenden kommt es dagegen nicht an (ungeschriebenes TB-Merkmal von § 15 I Nr. 1 UStG) Vorsteuerabzug ist selbst dann möglich, wenn der „Leistende“ von vornherein nicht vorhat, seine Steuerschuld beim Steuergläubiger zu tilgen; Grenze: wissentliche Beteiligung an sog. Karussellgeschäft Ggf. Vertrauensschutz des Leistungsempfängers auf die Behandlung des Umsatzes durch den Leistenden (im Einzelnen umstr.)

80 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Überblick über Vorsteuervergütungsanspruch nach § 15 I Nr. 1 UStG Leistung durch einen Unternehmer Leistungsempfänger ist ebenso Unternehmer An ihn ist eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis- tung ausgeführt worden (Wichtig: es müssen materiell-rechtlich alle Voraussetzungen vorliegen; allein, dass die Parteien den Vorgang als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig behandeln, reicht nicht aus) Leistungsbezug für das Unternehmen (beachte: Zuordnungswahl- rechte) Vorliegen einer Rechnung, die den Anforderungen des §§ 14, 14a UStG entspricht (echtes Tatbestandsmerkmal) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges (§ 15 Ia-IV UStG) Zeitpunkt für den VSt-Abzug in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem (kumulativ) Leistungsbezug und Besitz der Rechnung („Sofortabzug“)

81 Vorsteuer Vorliegen einer Rechnung (I) „Abrechnung über die Leistung“
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Vorsteuer Vorliegen einer Rechnung (I) „Abrechnung über die Leistung“ Aufgaben der Rechnung: (1) Dokumentation/Kontrolle für Finanzbehörde (s. Anforderungen nach § 14 I UStG, Pflicht zur Rechnungserteilung nach § 14 II 1 UStG sowie Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG) und (2) materielles Tatbestandsmerkmal für Vorsteuerabzug (siehe § 15 I UStG; str., a.A. EuGH v – C-518/14, Senatex: formelle Voraussetzung) Abrechnung durch leistenden Unternehmer (= Rechnung) oder (wenn vorab vereinbart) durch Leistungsempfänger (= Gutschrift, § 14 II 2 UStG) Anforderungen nach §§ 14, 14a UStG (hohe Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit) Haftung nach § 14c UStG wegen unrichtigem Steuerausweis (Abs. 1) oder unberechtigtem Steuerausweis (Abs. 2); zur Festsetzung s. § 16 I 4 UStG Anspruch des Leistungsempfänger auf Rechnungserteilung

82 Vorsteuer Vorliegen einer Rechnung (II)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Vorsteuer Vorliegen einer Rechnung (II) Nachbesserung von Rechnungsvoraussetzungen i.S. des § 14 IV UStG Rechnung kann n. § 31 V UStDV berichtigt werden. Bisherige Auffassung der Rspr. u. Verwaltung: Berichtigung wirkt nur ex nunc  VorSt kann erst in dem VZ abgezogen werden, in dem die berichtigte Rechnung dem FA vorgelegt wird (s. BFH v – V R 16/05, BStBl. II , 340). Anders aber EuGH v – C-518/14 – Senatex, DStR 2016, 2211: Für das Recht auf VorSt-Abzug ist die Rechnung keine materielle, sondern eine formelle Voraussetzungen, die auch rückwirkend erfüllt werden kann Dem folgt nun auch BFH v – V R 26/15, BFHE 255, 348 = DStR , 2967: Die Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden war (s. Rz.15)

83 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Überblick über Vorsteuervergütungsanspruch nach § 15 I Nr. 1 UStG Leistung durch einen Unternehmer Leistungsempfänger ist ebenso Unternehmer An ihn ist eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leis- tung ausgeführt worden (Wichtig: es müssen materiell-rechtlich alle Voraussetzungen vorliegen; allein, dass die Parteien den Vorgang als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig behandeln, reicht nicht aus) Leistungsbezug für das Unternehmen (beachte: Zuordnungswahl- rechte) Vorliegen einer Rechnung, die den Anforderungen des §§ 14, 14a UStG entspricht (echtes Tatbestandsmerkmal) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges (§ 15 Ia-IV UStG) Zeitpunkt für den VorSt-Abzug in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem (kumulativ) Leistungsbezug und Besitz der Rechnung („Sofortabzug“)

84 Vorsteuer § 15 Abs. 1a UStG § 15 Abs. 2 UStG § 15 Abs. 3 UStG
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Vorsteuer Ausschluss des Vorsteuerabzugs § 15 Abs. 1a UStG = Typisierung eines Leistungsbezugs auch für nichtunternehmerische Zwecke durch Anknüpfung an einkommensteuerliche Abzugsverbote § 15 Abs. 1b UStG = teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Grundstücken/Gebäuden (Art. 168a MwStSystRL) § 15 Abs. 2 UStG = Kein Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer empfängt, um steuerfreie Umsätze auszuführen (= systemwidrig) Gegenausnahme § 15 Abs. 3 UStG = systemkonsequente Ausnahme, wenn die Steuerfreiheit der Aus-gangsumsätze auf § 4 Nr. 1 – 7 UStG (u.a.) beruht

85 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung, § 15 IV UStG Vorrangig ist Zuordnungsentscheidung, sofern möglich; ansonsten erfolgt über § 15 IV UStG VSt-Ausschluss der Höhe nach Aufteilung von VSt anhand wirtschaftlicher Zurechnung zu je steuerfreien und je steuerpflichtigen Umsätzen Bsp. Immobilien, Gemeinkosten, Wartungs-/Reparaturaufwand PKW Vornahme einer „sachgerechten Schätzung“ mittels eines „sachgerechten Maßstabs“ Ultima ratio: Umsatzschlüssel, § 15 IV 3 UStG

86 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung, § 15 IV UStG Fall (angelehnt an Bsp. aus UStAE Abschn. 15.2c): Der Arzt A erbringt im Umfang von 80% seiner entgeltlichen Umsätze Heilbehandlungsleistungen. Daneben bietet er sog. IGeL-Leistungen (nicht erstattungsfähige Leistungen) und kosmetische Korrekturen an, die 20 % seiner Umsätze ausmachen. Er kauft einen PKW, den er jeweils zur Hälfte privat und für seine gesamte Tätigkeit als Arzt nutzt. Diesen ordnet er – soweit wie möglich – seinem Unternehmen zu. Vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist auszugehen.

87 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Vorsteuer Anteiliger Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung, § 15 IV UStG Lösung: §§ 15 I 1 Nr. 1, 15 I 2 UStG (+) § 15 Ia, Ib (-) Aufteilung nach §§ 15 II, IV UStG bzgl. „steuerfreier Umsätze“ Heilbehandlungsleistungen: §§ 1 I Nr. 1, 4 Nr. 14 a) UStG (+) steuerfreie Ausgangsleistungen iHv. 40% (50% von 80% steuerfreie unternehmerische Nutzung IGeL-/kosmetische Leistungen: § 1 I Nr. 1 UStG (+) Private Nutzungsentnahme: § 3 IXa Nr. 1 UStG (+) Steuerpflichtige Ausgangsleistungen + steuerpflichtige Privatnutzung iHv. 60% (50% von 20% + 50%) 60% der Vorsteuer auf die Anschaffungskosten abzugsfähig

88 § 15a UStG Tatbestand des § 15a Abs. 1 UStG für Anlagegüter
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer § 15a UStG Tatbestand des § 15a Abs. 1 UStG für Anlagegüter Wirtschaftsgut, das dem Unternehmen nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen dient Anlässlich der Anschaffung konnten gemäß § 15 I UStG die Vorsteuern geltend gemacht werden Die Vorsteuern betragen mehr als 1 T € (Bagatellschwelle gem. § 44 I UStDV) Die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich geändert Die Änderung ist innerhalb des Berichtigungszeitraums erfolgt Keine Vereinfachungsausnahme (vgl. § 44 UStDV)

89 § 15a UStG Problemstellung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer § 15a UStG Problemstellung Beispiel: A erwirbt am ein Geschäftshaus mit einer vermietbaren Fläche von 400 qm. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 1 Mio. € zuzüglich 200 T € Umsatzsteuer (Steuersatz hier: 20 %). Er vermietet – wie beabsichtigt – an drei Rechtsanwälte (300 qm) und einen Arzt (100 qm). Zum zieht einer der Rechtsanwälte aus und A vermietet ab dem weitere 100 qm an den Arzt, der seine Praxis vergrößert. Der Arzt muss jedoch erkennen, dass er sich übernommen hat. Ab dem beschränkt er sich sodann wieder auf seine vormaligen 100 qm. A wiederum vermietet die Räume (100 qm) erneut an einen Rechtsanwalt. Ab 2012 vermietet A nur noch an Ärzte.

90 § 15a UStG Problemstellung Lösung: Anschaffungsvorgang:
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer § 15a UStG Problemstellung Lösung: Anschaffungsvorgang: Aus dem Leistungsbezug „Gebäudeanschaffung“ hat A den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 UStG in Höhe von 75 % = 150 T €, da er nicht steuerpflichtig an den Arzt vermieten kann (vgl. § 4 Nr. 12 UStG i.V.m. § 9 Abs. 2 UStG). Änderung der „Verhältnisse“: A vermietet nunmehr zu 50 % steuerfrei (der Arzt hat jetzt 200 qm) und nicht mehr wie bisher nur zu 25 %. Problem: Welche Auswirkungen hat dies auf den Vorsteuerabzug? § 15a Abs. 1 UStG

91 § 15a UStG Problemstellung Lösung: § 15a Abs. 1 UStG
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer § 15a UStG Problemstellung Lösung: § 15a Abs. 1 UStG Der Vorsteuerabzug im Jahr 2000 bleibt unberührt. In 2005 ist der Vorsteuerabzug jedoch (teilweise) zu berichtigen: 1/10 von 200 T € = 20 T €, davon 25 % Veränderung = 5 T € In 2006 sind ebenfalls 5 T € zu berichtigen. 2007 bis 2011 keine Berichtigung, da die „Verhältnisse“ wieder dem Abzugszeitpunkt entsprechen. 2012 keine Berichtigung, da außerhalb des Berichtigungszeitraums von 10 Jahren.

92 Steuerschuld nach § 14c UStG
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Steuerschuld nach § 14c UStG Überblick Telos: Antwort auf systembedingte Gefährdung des Umsatzsteuer-aufkommens; Gewährleistung eines Gleichgewichts von Steuer und Vorsteuerabzug auf „Sekundärebene“ Wirkweise: Technisch als regulärer Steuertatbestand formuliert, inhaltlich aber Haftung, da für die Schuld des Leistungsempfängers einzutreten ist, insoweit dieser den zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nicht kompensiert hat Exkurs: Haftung (sic!) nach §§ 13c, 25d UStG

93 Bestimmungslandprinzip Ursprungslandprinzip
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Bestimmungslandprinzip Ziel: Belastung des Verbrauchs mit dem Steuerniveau des Bestimmungslandes Methode: Beim Übergang über die Steuergrenze entlastet der Exportstaat die Ausfuhr (= Steuerfreiheit einer Aus-fuhrlieferung), während der Importstaat die Einfuhr steuerlich belastet. Ursprungslandprinzip Ziel: Belastung des Verbrauchs mit dem Steuerniveau des Ursprungslandes Methode: Das Ursprungsland belastet die Warenbewegung mit Umsatzsteuer, während der Importstaat auf eine Be-steuerung verzichtet Bestimmungslandprinzip entspricht dem Verbrauchsteuerprinzip (Besteuerung am Ort des Konsums). Es entsteht allerdings ein erhöhter Kontroll- u. Verwaltungsaufwand. Aktuell stellt sich die harmonisierte Umsatzsteuer als „Kompromiss“ dar: Unternehmerischer Lieferverkehr = Bestimmungslandprinzip Unternehmer an Nichtunternehmer = Ursprungslandprinzip (Ausnahme: Neufahrzeuge, Versandhandel und elektronisch erbrachte Dienstleistungen)

94 Grenzüberschreitender Leistungsverkehr
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Grundlegende Mechanik zur territorialen Bestimmung der Steuerhoheiten Lieferungen Sonstige Leistungen Zusammenspiel aus Ortsbestimmungs- und Steuerbefreiungsregelungen aus der Perspektive des Leistenden, sowie spezieller Erwerbstatbestände und dementsprechenden Orts-bestimmungsregelungen aus der Perspektive des Leistungsempfängers Allein Ortsbestimmungs-regelungen, wonach idR der Leistungsort direkt in das mutmaßliche Land des Verbrauchs verlagert wird (im b2b-Verkehr kommt es dann regelmäßig zum reverse charge)

95 Kommerzieller Warenverkehr  grds. Bestimmungslandprinzip
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr (B2B-Umsätze) Kommerzieller Warenverkehr  grds. Bestimmungslandprinzip Umsatzsteuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a UStG): Umsatzsteuerbarer Innergemeinschaftlicher Erwerb (§§ 1 I Nr. 5, 1a UStG): D Unternehmer Unternehmer F Unternehmer Unternehmer Umsatzsteuerbarer Innergemeinschaftlicher Erwerb (nach französischen Recht) Umsatzsteuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung (nach französischen Recht)

96 Grenzüberschreitender Leistungsverkehr (B2B-Umsätze)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr (B2B-Umsätze) DE F 2000 € steuerfrei 3000 € € Unternehmer Importeur Endverbraucher Meldung der innergemeinschaft-lichen Lieferung inkl. USt-IdNr. 380 € VorSt- Abzug + 380 € innergem Erwerb 570 € FA in DE (0 €) FA in F (+380 € € € = 570 €)

97 Grenzüberschreitender Leistungsverkehr (B2B-Umsätze)
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr (B2B-Umsätze) Folge fehlender Grenzkontrollen ist die Erforderlichkeit eines Melde- und Kontrollsystems sowie eines zwischenstaatlichen Informationsaus- tauschs: Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG) Zusammenfassende Meldungen (§ 18a UStG) Ergänzende Maßnahmen zur Vollzugsvereinfachung: Bestellung eines Fiskalvertreters (§§ 22a ff. UStG) Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsem- pfänger (§ 13b II Nr. 1 UStG) Ferner zum Schutz des Liefernden vor Täuschung durch seinen Vertragspartner (und unberechtigter Steuerfreibehandlung): § 6 IV UStG

98 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftlicher Erwerb Voraussetzungen Steuerbarer Umsatz, hier: innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) - Entgeltliche Lieferung - eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens - Warenbewegung über eine EU- Binnengrenze - Erwerb eines Unternehmers für sein Unternehmen - Erwerb im Inland (vgl. § 3d UStG) Keine Steuerbefreiung (§ 4b UStG), hier: § 4b Nr. 4 iVm § 15 III Nr. 1 lit a UStG beachten Bemessungsgrundlage (§ 10 I 1 UStG) Steuersatz (§ 12 UStG) und Ermittlung der Umsatzsteuer Steuerentstehung (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG) Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG) Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuer, hier: Erwerbsumsatzsteuer (§ 15 I 1 Nr. 3 UStG)

99 Innergemeinschaftlicher Erwerb
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftlicher Erwerb Einschränkung des § 1a III UStG Persönlicher Anwendungsbereich Siehe § 1a Abs. III Nr. 1 UStG, insbesondere Unternehmer, die nur steuerfreie Ausschlussumsätze durchführen, Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG und juristische Person, die aber kein Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben Lieferschwelle Der Gesamtbetrag der Entgelte darf im vorangegangenen Kalenderjahr € nicht überstiegen haben und darf im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag voraussichtlich nicht übersteigen Rechtsfolge  Keine Erwerbsbesteuerung, aber auch keine Steuerbefreiung der Lieferung im anderen Mitgliedstaat, da Voraussetzung der Steuerbefreiung regelmäßig die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland ist Daher: Belastung mit der USt des Ursprungslandes Aber: Option zur Erwerbsbesteuerung ist möglich (§ 1a IV UStG), als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer ( § 1a IV 2 UStG).

100 D F Grenzüberschreitender Leistungsverkehr
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Beispiel: Der deutsche Unternehmer U in München lässt von dem französischen Unternehmer F eine Druckstraße für den Zeitungsdruck in München installieren. F befördert die Teile der Anlage per LKW von Frankreich nach Deutschland. D Unternehmer U Installation durch F in München Transport der Einzelteile F Unternehmer F Da nicht das fertige Werk Gegenstand der grenzüberschreitenden Warenbewegung ist, greift die Erwerbsbesteuerung nicht ein. Vielmehr erbringt F eine Werklieferung, die in München ausgeführt wird (§ 3 VII 1 UStG) und in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt. Transport der Teile kein innergemeinschaftliches Verbringen

101 D NL F Grenzüberschreitender Leistungsverkehr
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Beispiel: U in Wuppertal bestellt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. bei dem Hersteller F in Paris Waren, die F vereinbarungsgemäß zum Aus-lieferungslager des U in Amsterdam versendet. D NL U Auslieferungslager des U F F Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes liegt gem. § 3d S. 1 UStG in Amsterdam, und der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach den entsprechenden niederländischen Vorschriften in den Niederlanden steuerbar. Darüber hinaus muss U den Erwerbsvorgang wegen § 3 d S. 2 UStG in Deut- schland der Erwerbsbesteuerung unterwerfen, weil er gegenüber B seine USt-IdNr. verwendet hat.

102 D NL F Grenzüberschreitender Leistungsverkehr
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs D NL U Auslieferungslager des U F F Die Erwerbsbesteuerung in Deutschland wird gem. § 17 II Nr. 4 UStG rückgängig gemacht, sobald der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Bestimmungsmitgliedstaat nach § 3d S. 1 UStG besteuert worden ist. Seit der im Juni 2013 in § 15 I 1 Nr. 3 UStG angefügten Klarstellung ist der VorSt-Abzug nur für diejenige Steuer aus einem igE möglich, deren Ort sich nach der Grundregel des § 3d S. 1 UStG bestimmt.

103 CH I D F Grenzüberschreitender Leistungsverkehr
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Grenzüberschreitender Leistungsverkehr Innergemeinschaftlicher Erwerb (§§ 1 I Nr. 5, 1a UStG) / Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 4 UStG i. V. m. § 15 III Nr. 1 lit. a UStG Beispiel: U kauft bei dem Franzosen F 15 t Stahl. Davon verkauft er jeweils 5 t weiter an den Schweizer S, den Italiener I und den deutschen Nichtunternehmer N D F Unternehmer U Unternehmer F 15 t Stahl Unternehmer S Unternehmer I CH I Nichtunter- nehmer N 5 t Stahl

104 Innergemeinschaftliche Lieferung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliches Verbringen Verbringen eines Gegenstandes „zur Verfügung des Verbringenden“ Warenbewegung über eine EU- Binnengrenze Verbringen erfolgt nicht nur zur vorübergehenden Verwendung Rechtsfolge:  Die Warenbewegung wird einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 3 Ia UStG) bzw. einem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a II UStG) gleichgestellt.

105 D F Innergemeinschaftliche Lieferung
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliches Verbringen Beispiel: Unternehmer U befördert einen Baukran von seinem Betrieb bei Paris in seinen Zweigbetrieb bei Bochum. Der Baukran soll dort auf unbestimmte Zeit verbleiben D Zweigbetrieb des U bei Bochum F Betrieb des U bei Paris In Frankreich gilt das „Verbringen“ des Baukrans als (fiktive) innergemeinschaftliche Lieferung (vgl. in Deutschland § 3 Ia UStG), die steuerfrei ist (vgl. in Deutschland: §§ 4 Nr. 1 lit. b, 6a II UStG) In Deutschland wird das „Verbringen“ als innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert (§§ 1 I Nr. 5, 1a II UStG) U kann die in Deutschland gezahlte USt als Vorsteuer geltend machen (§ 15 I Nr. 3 UStG)

106 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Reihengeschäfte A verkauft an B, B verkauft an C. A liefert unmittelbar an C. B Grundsätze: Die Lieferungen werden gedanklich nacheinander ausgeführt. Wird der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, kann es nur eine sog. Beförderungslieferung (sog. bewegte Lieferung) geben, deren Ort sich nach § 3 VI 1 UStG richtet. Alle anderen Lieferungen sind sog. unbewegte Lieferungen, deren Ort sich nach § 3 VII 2 UStG richtet. Nur die bewegte Lieferung kann die für einen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung erforderliche Warenbewegung über die Grenze beinhalten. 1. Lieferung A 2. Lieferung Warenbewegung C

107 NL D B A C Reihengeschäfte
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Reihengeschäfte C in Celle bestellt bei B in Berlin Möbel, die B bei seinem Vorlieferanten A in Amsterdam ordert. A beauftragt einen Frachtführer mit dem Transport der Möbel zu C. A hat eine Lieferung (bewegte Lieferung) an B ausgeführt, die in den Niederlanden als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. B hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. B führt ferner an C eine Lieferung (unbewegte Lieferung) am Ankunftsort in Celle aus. NL D B 1. Lieferung A 2. Lieferung Warenbewegung C

108 NL D B A C Reihengeschäfte
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Reihengeschäfte C in Celle bestellt bei B in Berlin Möbel, die B bei seinem Vorlieferanten A in Amsterdam ordert. C beauftragt einen Frachtführer mit der Abholung bei A. Da C als Abnehmer des B den Gegenstand versendet hat, liegt nach § 3 VI 1 UStG eine Versendungslieferung des B vor: 2. Lieferung = bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist Amsterdam. B muss in NL eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklären. C hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland verwirklicht. Die der Versendungslieferung des B vorangehende (unbewegte) Lieferung des A gilt als in Amsterdam ausgeführt (§ 3 VII 2 Nr. 1 UStG). Die Lieferung ist nicht steuerbefreit, da nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein kann. NL D B 1. Lieferung A 2. Lieferung Warenbewegung C

109 NL D B A C Reihengeschäfte
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Reihengeschäfte C in Celle bestellt bei B in Berlin Möbel, die B bei seinem Vorlieferanten A in Amsterdam ordert. B beauftragt einen Frachtführer mit der Abholung bei A und Lieferung zu C. Die Versendung durch B wird (im Zweifel) der vorangegangenen 1. Lieferung zugerechnet (§ 3 VI 6 UStG = daher: 1. Lieferung = bewegte Lieferung). A hat also eine Lieferung an B ausgeführt, die in den Niederlanden (§ 3 VI 1 UStG) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. B hat in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. B führt ferner an C eine (unbewegte) Lieferung (§ 3 VII Nr. 2 UStG) am Ankunftsort in Celle aus, die umsatzsteuerpflichtig ist. NL D B 1. Lieferung A 2. Lieferung Warenbewegung C

110 NL D B A C B Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Beispiel: C in Celle bestellt bei B in Brüssel Möbel, die B bei seinem Vorlieferanten A in Amsterdam ordert. A versendet die Ware unmittelbar an C. A hat in NL eine (bewegte) Lieferung bewirkt, die als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. B hat in D einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht, weil er Abnehmer der (be- wegten) Lieferung des A ist. Die der Lieferung des A nachfolgende (un- bewegte) Lieferung des B an C gilt als in Celle ausgeführt (§ 3 VII 2 Nr. 2 UStG) und ist umsatzsteuerpflichtig. NL D Warenbewegung A C 1. Lieferung 2. Lieferung B B

111 NL D B A C B Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft Zwischenergebnis: B müsste sich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und einen innergemeinschaftlichen Erwerb und die steuerpflichtige Lieferung an C in einer Steueranmeldung erklären. ABER: § 25b UStG als „Vereinfachungsnorm“ Sind alle Voraussetzungen des § 25b UStG erfüllt, ist nicht der Lieferer B, sondern der letzte Abnehmer C Schuldner der Steuer für die Lieferung des B. C kann die geschuldete Steuer gem. § 25b V UStG zeitgleich als Vorsteuer abziehen, wenn die übrigen Voraus- setzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Der in- nergemeinschaftliche Erwerb des B im Inland gilt als besteuert (§25b III UStG).  B hat keine Steuer zu entrichten. NL D Warenbewegung A C 1. Lieferung 2. Lieferung B B

112 Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer
Innergemeinschaftliche Beförderungs- und Versendungs-lieferung an Nichtunternehmer (§ 3c UStG; B2C-Umsätze) DE NL 2000 € € Unternehmer Endverbraucher 380 € (durch den deutschen Unternehmer in NL zu erklären) Nicht steuerbar, da Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 3c I UStG in NL liegt. FA in DE (0 €) FA in NL (+380 €)

113 D DK Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge Beispiel: Privatperson P aus Dänemark kauft bei dem Unternehmer U in Flensburg ein Neufahrzeug, dass U nach Dänemark befördert. D Unternehmer U DK Nichtunternehmer P In Dänemark wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb verwirklicht. P erfüllt zwar nicht die Erwerbervoraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 (dänisches) UStG. Dennoch bestimmt § 1b (dänisches UStG), dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Dänemark vorliegt (Ort = § 3d S. 1 dänisches UStG). In Deutschland führt U eine steuerbare aber wegen § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 lit. c UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

114 Einfuhr Voraussetzungen
Lehrstuhl für Steuerrecht | Prof. Dr. Roman Seer Einfuhr Voraussetzungen Steuerbarer Umsatz (§ 1 UStG), hier: Einfuhr (§ 1 I Nr. 4 UStG) Einfuhr = Gelangen von Gegenständen aus einem Staat außerhalb der EU in das Inland Erwerb typischerweise im Inland (vgl. 3 VIII UStG) Keine Steuerbefreiung (§ 5 UStG) Bemessungsgrundlage (§ 11 UStG) Steuersatz (§ 12 UStG) Steuerentstehung & Steuerschuldner (§ 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Zollvorschriften [Zollkodex, Zollkodex-DVO, ZollverwaltungsG])


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