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Photovoltaikanlagen.

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Präsentation zum Thema: "Photovoltaikanlagen."—  Präsentation transkript:

1 Photovoltaikanlagen

2 Photovoltaikanlagen Judikatur
VwGH , 2013/15/0201; EuGH , C 219/12, Thomas Fuchs Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 hat diese Anlage kWh Strom erzeugt; der Steuerpflichtige hat in diesem Zeitraum kWh Strom verbraucht. Der von ihm erzeugte Strom wurde voll in das öffentliche Netz eingespeist. Damit bleibt für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG oder für die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs 2 UStG kein Raum. Damit steht die Unternehmereigenschaft fest, und der Steuerpflichtige hat die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht.

3 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Allgemeines
Anwendung auf alle Anlagen, die nach dem erstmals in Betrieb genommen werden bzw. der Kaufvertrag nach dem abgeschlossen wird Jede/r Steuerpflichtige kann sich aber auf die Anwendbarkeit auch für ältere Anlagen berufen BMF Erlass ersetzt: BMF Erlass vom Bisherige Rz 2902 UStR Umsatzsteuerprotokoll 2009 Anschaffungskosten sind um steuerfreie Subventionen zu kürzen Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 20 Jahre Herstellerangaben zu Betriebsfähigkeit Garantiezusagen der Hersteller Deutsche AfA-Tabellen Bewegliches körperliches Wirtschaftsgut Umsatzsteuerprotokoll 2012 : Sofern Entfernung ohne Zerstörung Gebäudesubstanz möglich

4 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Volleinspeiser
Einkommensteuer Eigene gewerbliche Tätigkeit Strombezug für privaten oder andere betrieblichen Bereich außer Ansatz Liebhabereibeurteilung nach § 1 Abs 1 LiebVO Keine Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG Körperschaftsteuer – BgA Stets privatwirtschaftliche Tätigkeit; daher BgA wenn Einnahmen > EUR Liebhaberei ist ausgeschlossen Umsatzsteuer Unternehmerische Tätigkeit Strombezug für privaten Bereich unbeachtlich Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV Elektrizitätsabgabe Stromlieferungen in das öffentliche Netz sind steuerneutral (§ 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG)

5 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Volleinspeiser Beispiel
Einkommensteuer Kaufpreis 30.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft ,00 ,00 Steuerliche Anschaffungskosten 31.000,00 Eingespeiste Strommenge: kWh Geförderter Einspeistarif: 27,6 Cent pro kWh Einspeisung kWh à 27,6 Cent 5.520,00 - AfA ( / 20 Jahre) ,00 Ergebnis 3.970,00 Umsatzsteuer Netto VorSt/USt Kaufpreis 30.000,00 ,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft ,00 ,00 idR echter Zuschuss - 600,00 Einspeisung kWh à 27,6 Cent 5.520,00 (RVC) 1.104,00

6 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Überschusseinspeiser
Einkommensteuer Eigene gewerbliche Tätigkeit soweit Produktion in öffentliches Netz eingespeist wird Liebhabereibeurteilung nach § 1 Abs 1 LiebVO Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG soweit Produktion für Haushalt Körperschaftsteuer – BgA Zuordnung je nach Nutzung der Produktion unmittelbar zu hoheitlichen Zwecken oder für anderen BgA; bei gemeinsamer Nutzung gelten Regeln des Mischbetriebes Stromlieferungen an EVU ist eigener BgA wenn Einnahmen > EUR Umsatzsteuer Unternehmerische Tätigkeit, Liebhaberei ist ausgeschlossen steuerbar; Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV, voller Vorsteuerabzug, wenn mind. 10% unternehmerisch UND privat < 50% Strombezug für privaten Bereich ist Eigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG; anders bei KöR) Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze führt zu Vorsteuerberichtigungen (1/5tel) Elektrizitätsabgabe Verbrauch selbst erzeugter Energie ist steuerbar (§ 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG) Steuerbefreiung bis kWh (Freigrenze!)

7 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Überschusseinspeiser Beispiel
Einkommensteuer Kaufpreis 30.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft ,00 ,00 Steuerliche Anschaffungskosten 31.000,00 Eingespeiste Strommenge: kWh Geförderter Einspeistarif: 27,6 Cent pro kWh Einspeisung kWh à 27,6 Cent 3.864,00 - AfA ( / 20 Jahre abzüglich 30% Privatanteil) ,00 Ergebnis 2.779,00 Umsatzsteuer Netto VorSt/USt Kaufpreis 30.000,00 ,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft ,00 ,00 idR echter Zuschuss - 600,00 Einspeisung kWh à 27,6 Cent 3.864,00 (RVC) 772,80 Entnahme (Privatanteil 30% der AfA) 465,00 93,00

8 Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Inselbetrieb
Ausschließliche Eigenbedarfsdeckung, keine Netzeinspeisung Einkommensteuer Betriebsausgaben bzw. -werbungskosten soweit Produktion Einkünften zuordenbar Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG soweit Produktion für Haushalt Körperschaftsteuer – BgA Zuordnung je nach Nutzung der Produktion unmittelbar zu hoheitlichen Zwecken oder für anderen BgA; bei gemeinsamer Nutzung gelten Regeln des Mischbetriebes Umsatzsteuer Bei ausschließlich unternehmerischer Nutzung – dem Unternehmen zuzurechnen voller Vorsteuerabzug, wenn mind. 10% unternehmerisch UND privat < 50% Strombezug für privaten Bereich ist Eigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG; anders bei KöR) Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze führt zu Vorsteuerberichtigungen (1/5tel) Elektrizitätsabgabe Verbrauch selbst erzeugter Energie ist steuerbar (§ 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG) Steuerbefreiung bis kWh (§ 2 Z 1 ElAbgG; Freigrenze!)


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