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Europarecht RAin Ina Förderer, stellvertretende Justitiarin, Landesapothekerkammer Hessen.

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Präsentation zum Thema: "Europarecht RAin Ina Förderer, stellvertretende Justitiarin, Landesapothekerkammer Hessen."—  Präsentation transkript:

1 Europarecht RAin Ina Förderer, stellvertretende Justitiarin, Landesapothekerkammer Hessen

2 Warum Europarecht ? Besseres Verständnis der Zusammenhänge zwischen dem nationalen und dem europäischen Recht Auswirkungen auf die pharmazeutische Praxis

3 Die Europäische Union

4 Was ist die Europäische Union (EU)?
Zusammenschluss von europäischen Staaten, die eine gemeinsame Wirtschaft und Politik betreiben In den 1950er aus sechs westeuropäischen Staaten entstanden Idee: durch wirtschaftliche Verflechtung der Mitgliedsstaaten kriegerische Konflikte bewältigen derzeit 28 Mitgliedsstaaten besitzt eigene Rechtspersönlichkeit basiert derzeit auf dem Vertrag über die europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV), auch Primärrecht genannt

5 Die Basis der EU - Die Verträge
Art. 1 Vertrag über die europäische Union (EUV) Durch diesen Vertrag gründen die hohen Vertragsparteien untereinander eine Europäische Union (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Art.1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest. (2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.

6 Werte und Ziele der EU Art. 2 EUV (Werte der Union)
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Art 3 (1) EUV (Ziele der Union) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

7 Der Europäische Binnenmarkt (Art. 3 (3) EUV)

8 Vier Grundfreiheiten Freier Warenverkehr (Art. 28 ff. AEUV)
Personenfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63.ff AEUV)

9 Rechtsakte, Art. 288 AEUV Verordnungen Richtlinien Beschlüsse
Empfehlungen Stellungnahmen

10 Institutionen

11 Das Europäische Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223-234 AEUV)
Setzt sich aus den Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen (besteht aus 751 durch die EU- Bürger gewählten Abgeordneten) Drei Aufgaben: Gesetzgebung, Aufsicht und Haushalt Legislaturperiode umfasst 5 Jahre Sitz in Straßburg, Generalsekretariat in Luxemburg

12 Der Europäische Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV)
Setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission zusammen Der Europäische Rat gibt die allgemeine politische Richtung der EU vor, hat aber keine gesetzgebende Gewalt Tritt zweimal pro Halbjahr zusammen („Gipfeltreffen“) Sitz in Brüssel

13 Der Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237-243 AEUV)
Setzt sich - je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten zusammen Beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die entscheidenden Rechtsakte (Gesetzgebung) Wenn nichts anderes bestimmt ist, dann beschließt er mit einer qualifizierten Mehrheit Weitere Aufgaben sind der Haushalt, Abstimmung der Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialpolitik, Festlegung der Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Abschluss von internationalen Verträgen Sitz in Brüssel

14 Die Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244-250 AEUV)
Setzt sich aktuell aus 28 Kommissaren, von denen je einer aus jedem Mitgliedstaat kommt, zusammen „Hüterin der Verträge“ – Aufsicht über die Anwendung und Beachtung des Unionsrechts durch die Unionsorgane und ihre Dienststellen unterbreitet dem Parlament und dem Rat Vorschläge für neue Rechtsvorschriften (alleiniges Initiativrecht), setzt die EU-Politik um und verwaltet den Haushalt und handelt internationale Verträge aus Wird vom europäischen Rat für fünf Jahre mit qualifizierter Mehrheit ernannt Sitz in Brüssel

15 Der Gerichtshof der EU (EUGH) (Art. 19 EUV, Art. 251-281AEUV)
Es umfasst den Gerichtshof und das Gericht Der Gerichtshof und das Gericht bestehen aus je einem Richter je Mitgliedsstaat die von den Regierungen in Konsens mit den Mitgliedsstaaten für sechs Jahre ernannt werden Der Gerichtshof wird zusätzlich von acht Generalanwälten unterstützt Aufgabe: Sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge Zuständigkeit ist abschließend in den Verträgen geregelt Sitz in Luxemburg

16 EU Zentralbank und Rechnungshof (Art. 13 EUV)
Europäische Zentralbank (Art AEUV) bildet mit den nationalen Zentralbanken das Europäische System der Zentralbanken und legt damit die Währungspolitik der EU fest und sichert die Preisstabilität Sitz in Frankfurt am Main Europäischer Rechnungshof (Art AEUV) prüft die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwendung von Einnahmen und Ausgaben der Institutionen der EU (unabhängiges Kontrollorgan) Sitz in Luxemburg

17 Unterstützende Organe
Wirtschafts- und Sozialausschuss Vertritt den Standpunkt der organisierten Zivilgesellschaft und der Sozialpartner Ausschuss der Regionen Vertritt die regionalen und kommunalen Interessen

18 Gesetzgebung

19 Arten der Gesetzgebung
Gemeinschaftsmethode Intergouvernemental Verfahren Offene Methode der Koordinierung

20 Gemeinschaftsmethode
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) Kommission schlägt einen Rechtsakt vor („Alleiniges Initiativrecht!“; in besonderen Fällen kann es auch aufgefordert werden einen Vorschlag zu machen) EU-Parlament und Rat beraten jeweils über den Vorschlag und äußern gegebenenfalls Änderungsvorschläge. Sind sich die beiden Organe einig, kommt bereits hier ein Rechtsakt zustande. Anderenfalls kann es in der 2. Lesung unter Umständen nach Einsatz des Vermittlungsausschusses oder erst in der 3.Lesung zustande kommen. Das EU Parlament sowie der Rat der Europäischen Union kann das Zustandekommen eines Rechtsaktes auch in allen diesen „Phasen“ verhindern. Besondere Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 AEUV) Zustimmungsverfahren und Konsultationsverfahren

21 Überwachung

22 Überwachung Die Verfahren vor dem EuGH 1. Vertragsverletzungsverfahren
(Art AEUV) 2. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

23 Überwachung Das Vertragsverletzungsverfahren
Sinn & Zweck: Überprüfung, ob die Mitgliedsstaaten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen Art des Verfahrens: Streitverfahren Klagebefugt: EU- Kommission (Aufsichtsklage nach Art. 258 AEUV) und Mitgliedstaaten (Staatenklage nach Art. 259 AEUV) Bindungswirkung: Mitgliedsstaat muss sich an die Entscheidung des EuGH halten

24 Überwachung Das Vertragsverletzungsverfahren (Verfahrensablauf)
EU-Pilotverfahren (fakultativ 2. Förmliches Vorverfahren (obligatorisch) 3. Klageverfahren

25 Überwachung Das Vorabentscheidungsverfahren
Sinn & Zweck: Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf das EU-Recht Art des Verfahrens: kein Streitverfahren! Zwischenverfahren Vorlagebefugt: Alle Gerichte der Mitgliedsstaaten, die für das Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Vorfragen über die Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts haben. Bindungswirkung: Das nationale Gericht hat das Ausgangsverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsaufassung des EuGH zu entscheiden.

26 Überwachung Vorabentscheidungsverfahren (Verfahrensablauf)
Nationales Gericht legt Vorabentscheidungsersuchen vor Das Ausgangsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt Ab hier: wie das Klageverfahren im Vertragsverletzungsverfahren (Wichtig! Der EuGH legt das Unionsrecht aus und entscheidet über dessen Gültigkeit! Er wendet das Recht nicht auf das Ausgangsverfahren an. Dies ist alleinige Aufgabe des nationalen Gerichts.

27 Aktuelles

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 


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