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Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

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Präsentation zum Thema: "Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010"—  Präsentation transkript:

1 Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010
Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M.

2 § 3 Organisationsstruktur der EU
I. Die organisatorische Struktur der Union Die Union als eigenständige Rechtspersönlichkeit Art. 47 EUV: Union als Rechtsträger, der im völkerrechtlichen Verkehr handeln kann und insoweit Zurechnungssubjekt eigener Rechte und Pflichten ist Art. 335 AEUV: Rechts- und Geschäftsfähigkeit in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Rechtsgrundlage ihres Handelns: „die Verträge“ gem. Art. 1 Abs. 3 EUV Rahmen- und Grundsatzcharakter des EUV Ausführungscharakter des AEUV Ungeachtet der vertragsrechtlichen Einheit umfasst das Primärrecht sachlich heterogene Bereiche GASP als Bereich intergouvernementalen Handelns (Art. 21 ff. EUV) Rat als alleiniges Organ mit Entscheidungsrechten Einstimmigkeit im Rat Keine Durchgriffswirkung der Rechtsakte nach Art. 25 EUV, siehe Art. 28 Abs. 2 EUV Supranationale Bereiche (gesamtes Unionsrecht ohne GASP) Übertragung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten Durchgriffswirkung des Sekundärrechts Vorrang des Unionsrechts

3 § 3 Organisationsstruktur der EU
II. Einheitliche Organe, Grundsätze, Verfahren Gemeinsame Organe Organisatorische Verklammerung aller Bereiche, Art. 13 EUV Parlament Europäischer Rat Rat Kommission EuGH Gemeinsame Werte, Art. 2 EUV Demokratie und Rechtsstaat Grundrechte (GRCh und allgemeine Rechtsgrundsätze) Einheitliche Mitgliedschaft, Art. 49 EUV Einheitlicher Beitritt zur EU Gem. Art. 7 EUV Möglichkeit zur Suspendierung von Mitgliedschaftsrechten bei schwerwiegenden Verletzung der Verpflichtungen nach Art. 2 EUV Einheitliches Verfahren zu Änderung des Primärrechts, Art. 48 EUV Beachte: Abgestufte Verfahren zur Änderung des Primärrechts möglich

4 § 3 Organisationsstruktur der EU
III. Das Europäische Parlament, Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV Zusammensetzung „Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“ Seit 1979 in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählte Abgeordnete Grundlage der Wahl: Art. 14 Abs. 3 EUV; derzeit nationale Europawahlgesetze Max. 750 MdEP, nationale Quoten, degressiv proportional Rechtsstellung der Abgeordneten nur fragmentarisch geregelt Aufgaben, Art. 14 Abs. 1 EUV Gemeinsam mit dem Rat Hauptrechtssetzungsorgan im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren; Mitwirkung in besonderen Gesetzgebungsverfahren „hinkendes Initiativrecht“ im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (für Änderungen) Haushaltsgesetzgeber (gemeinsam mit dem Rat) Zustimmungserfordernisse Ernennung des Kommissionspräsidenten und der Kommission (Art. 17 Abs. 7 EUV) Erweiterungen der EU um neue Mitglieder, Art. 49 Abs. 1 EUV Misstrauensvotum gg. die Kommission, Art. 234 AEUV Fragerecht gegenüber Kommission (Art. 230 AEUV) und Rat (Selbstverpflichtung) Klagerecht vor dem EuGH, Art. 263 u. 265 AEUV

5 § 3 Organisationsstruktur der EU
IV. Der Europäische Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 AEUV Zusammensetzung Staats- und Regierungschef der MS plus Kommissionspräsident; Hoher Vertreter Zusätzlich: Präsident des Europäischen Rats als Vorsitzender Zugleich: Wahrnehmung der Außenvertretung der EU (Repräsentation) „Europäischer Gipfel“, grds. zweimal pro Halbjahr Entscheidung grds. im Konsens, ansonsten einfache oder qualifizierte Mehrheit Beachte: alle Beschlüsse werden nur durch Staats- und Regierungschefs getroffen, siehe Art. 235 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 AEUV Aufgaben Politisches Leitungsorgan in allen Aufgabenbereichen der EU („Impulsgeber“) Besondere Entscheidungszuständigkeiten in der GASP mit Vorgaben an den Rat Grundentscheidungen (z.B. Vertragsänderung, Leitlinien für Beitritte und Austritte) Personalentscheidungen (z.B. Vorschlagsrecht für Amt des Kommissionspräsidenten; Ernennung der Gesamtkommission, Ernennung des Hohen Vertreters) Keine Gesetzgebungsaufgaben

6 § 3 Organisationsstruktur der EU
V. Der Rat, Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV Zusammensetzung Je ein Vertreter pro MS auf Ministerebene (nicht notwendig der Zentralregierung) Verschiedene, fachlich begründete Zusammensetzungen (Ratsformationen) Je 6 Monate Vorsitz durch einen MS (Rotationsprinzip) Eurogruppe als Sonderformation des Rates für die Euro-Mitgliedstaaten Beschlussfassung Einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit Regelfall „qualifizierte Mehrheit“, Ermittlung nach Art. 16 Abs. 4 bis 5 EUV bzw. Art. 238 Abs. 2 und 3 AEUV Doppelt-qualifiziert: 55% der Ratsmitglieder plus 65% der Bevölkerung Zeitlich gestufte Einführung Möglichkeit des supensiven Vetos einzelner Mitgliedstaaten Aufgaben und Befugnisse Hauptrechtsetzungsorgan (gemeinsam mit dem Parlament) Haushaltsaufstellung (gemeinsam mit dem Parlament) Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten Abschlusskompetenz für völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten Ernennungen / Personalentscheidungen / Personalrecht GASP

7 § 3 Organisationsstruktur der EU
VI. Die Kommission, Art. 17 EUV; Art. 244 ff. AEUV Zusammensetzung Derzeit: Grundsätzlich ein Kommissar pro Mitgliedstaat Ab dem : Absenkung der Zahl der Kommissare (2/3 der Mitgliedstaaten) und Verteilung nach „gleichberechtigter Rotation“ „Tätigkeit in voller Unabhängigkeit“; Weisungsfreiheit Amtszeit 5 Jahre, Ernennung aufgrund Konsenses zwischen MS (Europäischer Rat) und EP Ernennungsverfahren, Art. 17 Abs. 5 EUV Aufgaben der Kommission Initiativmonopol für Rechtssetzungsakte (mit wenigen Ausnahmen): „Motor der Integration“, Art. 15 Abs. 2 EUV, Art. 289 Abs. 1 AEUV Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten inkl. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV): „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“ Administrativbefugnisse (z.B. im Kartellrecht, Beihilfenrecht Außenwirtschaftsrecht) Wahrnehmung übertragener Gesetzgebungsbefugnisse, Erlass von Durchführungsrechtsakten, Art. 290 und 291 Abs. 2 AEUV Verhandlung von völkerrechtlichen Verträgen der EU, Art. 218 Abs. 3 AEUV

8 § 3 Organisationsstruktur der EU
VII. Institutionelles Gleichgewicht und Organisationsgewalt Begriff des institutionellen Gleichgewichts Unionsrechtliche Variante des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung Verankerung in Art. 13 Abs. 2 EUV als Grundsatz der begrenzten Organzuständigkeit Gedanke der gegenseitigen Kontrolle und Machtbalance zwischen den Unionsorganen Möglichkeit zum Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen Einzelausprägungen des institutionellen Gleichgewichts Nur begrenzte Übertragung von Befugnissen der Organe auf andere, nicht vertraglich geregelte Einrichtungen zulässig, (EuGH, Rs. Meroni) Strikte Wahrung der Beteiligungsrechte des Parlaments (Rs. Roquette Frères) Ausübung aller Organbefugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe Umfassendes richterliches Prüfungsrecht von Organzuständigkeiten und Verfahren durch den EuGH, z.B. im Verfahren nach Art. 163 AEUV Organisationsgewalt Geschäftsordnungsautonomie der einzelnen Organe (Bindungswirkung nur für die Mitglieder des Organs selbst, nicht gegenüber Dritten) Möglichkeit zum Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen zwischen den Organen

9 § 3 Organisationsstruktur der EU
VIII. Doppelte demokratische Legitimation Maastricht-Entscheidung (BVerfGE 89, 155): Notwendigkeit doppelter demokratischer Legitimation Verfassungsrechtlich geboten aufgrund des Demokratieprinzips des GG (Art. 20 Abs. 2) Inhalt: Entscheidungen der Organe der Union erfahren ihre demokratische Legitimation in Deutschland durch zwei Legitimationsstränge: 1. Wahlen zum Deutschen Bundestag Mittelbare Legitimation der deutschen Regierungsvertreter im Rat aufgrund der Wahl des BK durch den BT Kontrolle des Abstimmungsverhaltens des deutschen Ratsmitglieds durch den Bundestag Problem: Mehrheitsentscheidungen im Rat gegen/ohne deutsche Stimme 2. Wahlen zum Europäischen Parlament Mittelbare Legitimation der Kommission (nicht aber des Rates) Parlamentarische Kontrolle der Kommission, Art. 17 Abs. 8 EUV Problem: Gleichheit der Wahl zum EP nicht gewahrt Problem: Fehlen eines europäischen Volkes Legitimationsmodell auch europarechtlich heute durch Art. 10 Abs. 2 EUV abgesichert

10 § 3 Organisationsstruktur der EU
IX. Weitere Organe EuGH, Art. 19 EUV Rechnungshof, Art. 285 AEUV Europäische Zentralbank, Art. 282 AEUV „Mittelpunkt“ des Europäischen Systems der Zentralbanken, an dem ebenfalls die nationalen Zentralbanken beteiligt sind Währungsbehörde des Euroraumes Nebenorgane Wirtschafts- und Sozialausschuss, Art. 301 AEUV Ausschuss der Regionen, Art. 305 AEUV Europäische Investitionsbank, Art. 308 AEUV Möglichkeit zur Schaffung von Unionsagenturen durch Sekundärrecht Z.T. spezielle Verwaltungsbefugnisse mit Rechtswirkungen gegenüber dem Bürger (z.B. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt)


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