Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17."—  Präsentation transkript:

1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17

2 Unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen § 1566 BGB Vermutung für das Scheitern (1)Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2)Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. § 1565 BGB Scheitern der Ehe (1) 1 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2 Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2)Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2

3 Zuschreibende Begriffe Normativer Schuldbegriff § 20 StGB Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. 3

4 Zuschreibende Begriffe Der Begriff des dolus eventualis nach der Rechtsprechung „Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme des bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind.“ 4

5 Zuschreibende Begriffe Matt/Renzikowski-Gaede § 15 Rn 24: „Der Schluss von den Indizien auf den Vorsatz stellt (…) eine Tatfrage dar. Die hierzu im Kontext der „erweiterten Revision“ entwickelten einschränkenden normativen Bewertungs- und Darstellungsvorgaben stellen eine Leistung des BGH dar. (…) Dass den Tatrichtern im Rahmen der erweiterten Revision gemäß § 261 StPO so keine vollständige Vorhersehbarkeit für vorsatzbejahende Urteile garantiert wird, ist bei alledem rechtspraktisch jedenfalls nicht unerträglich zu nennen. Vielmehr ist es vorzugswürdig, die heute allgemein akzeptierte und praktizierte erweiterte Revision über § 261 StPO auch hier anzuerkennen.“ 5

6 Zuschreibende Begriffe Der Begriff des dolus eventualis nach der Rechtsprechung „Das Landgericht hat aber erkennbar nicht bedacht, dass es sich bei einem spontanen Handeln in affektiver Erregung um ein ambivalentes Beweisanzeichen handelt, das je nachdem, wie das Tatgericht es im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen kann.“ „So kann eine Alkoholbeeinflussung des Täters von Rechts wegen den Schluss auf eine verminderte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen oder auf fehlendes Bewusstsein von Umständen, die gegen einen tödlichen Ausgang des Geschehens sprechen, ebenso tragen wie umgekehrt den Schluss auf ein unüberlegtes Handeln, bei dem sich der Täter naheliegender tödlicher Folgen nicht bewusst wird (…) Der Tatrichter kann in einem solchen Fall nicht gehalten sein, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen, um damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gefundenen Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen.“ 6

7 Begriffsformen Klassenbegriffe Konjunktive Klassenbegriffe Definition Verwaltungsakt: Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Definition Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme, von mindestens zwei Personen besteht. Definition Urkunde: Urkunden iS des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lassen. 7

8 Begriffsformen Klassenbegriffe Disjunktive Klassenbegriffe Definition Täter: Täter ist wer die Tat selbst oder durch einen anderen oder gemeinschaftlichen mit anderen begeht (vgl. § 25 StGB) Definition Körperverletzung: Eine Körperverletzung begeht wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt (vgl. § 223 StGB) 8

9 Konjunktive und disjunktive Definitionen Konjunktive Definition Zueignung: Eine Sache eignet sich zu, wer sie dem Eigentümer dauernd entzieht und sich selbst, mindestens vorübergehend, als ihr Eigentümer geriert. Disjunktive Definition Zueignung: Eine Sache eignet sich zu, wer diese ihrer Substanz nach oder ihrem Wert nach seinem Vermögen einverleibt. oder Eine Sache eignet sich ebenfalls zu, wer den Wert oder die Substanz eines Wertpapiers dem Eigentümer auf Dauer entzieht und seinem Vermögen einverleibt. 9

10 Disjunktive Definition mit Teildefinition „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.“ „Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft (…).“ 10

11 Typusbegriffe Gewahrsam – konjunktive Definition: „Gewahrsam ist die von einem (natürlichen) Herrschaftswillen getragene, in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eine Sache.“ (Kindhäuser LPK § 242 Rn. 21) oder: „Gewahrsam ist die tatsächlich-soziale, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaft einer natürlichen Person über eine Sache.“ (Küper BT, S. 445) Komparative Regel: Je intensiver die tatsächliche Sachherrschaft (Zugriffsmöglichkeit) einer Person auf eine Sache ist, desto geringer müssen die Anforderungen an die soziale Anerkennung dieser Sachherrschaft sein, und umgekehrt, je intensiver die soziale Anerkennung des Herrschaftsverhältnisses einer Person über eine Sache ist, desto schwächer kann ihre tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache ausgeprägt sein, um den Gewahrsamsbegriff zu erfüllen. 11

12 Typusbegriffe Leitender Angestellter – eine Alternative der Legaldefinition (§ 5 III Ziff. 3 BetrVG): „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; (…).“ Komparative Regel: Je höher die fachliche Qualifikation eines Angestellten ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen. Je größer der Einfluss des Angestellten auf wichtige Entscheidungen im Betrieb ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen. 12

13 Typusbegriffe Pflicht für fremde Vermögensinteressen zu sorgen, § 266 StGB, sog. Treuepflicht Steigerbare Merkmale: -Höhe der Vermögenswerte, über die entschieden wird -Freiheit der Entscheidung -Dauer des Rechtsverhältnisses Komparative Regeln: -Je höher die Vermögenswerte desto kürzer kann die Dauer des Rechtsverhältnisses und desto geringer kann die Entscheidungsfreiheit sein (Beispiel: Notar bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs) -Je größer die Entscheidungsfreiheit und je länger die Dauer des Rechtsverhältnisses, desto geringer können die Vermögenswerte sein (Beispiel: Handlungsreisender) 13


Herunterladen ppt "Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen