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STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 GRUNDELEMENTE DER ANEINGUNGSDELIKTE
Alle Aneignungsdelikte haben als gemeinsamen Unrechtskern die Aneignung (objektive Manifestation der Aneignungsabsicht) einer fremden, beweglichen Sache in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Ausnahme: Privilegierung gem. Art. 137 Ziff. 2 Abs.2) Prof. Dr. H. Vest

3 OBJ. TB: FREMDE, BEWEGLICHE SACHE
Beweglichkeit Prof. Dr. H. Vest

4 ANEIGNUNG (I)  gemischt subjektiv-objektives Element
Die Aneignung besteht aus dem Willen zur dauernden Enteignung des bisherigen Eigentümers und dem Willen der mindestens vorübergehenden Zueignung der Sache und muss sich in einem äusserlichen Verhalten manifestieren (BGE 118 IV 151; 121 IV 25)  gemischt subjektiv-objektives Element Prof. Dr. H. Vest

5 ANEIGNUNG (II) Objektiv muss der Täter nach aussen erkennbar wie ein Eigentümer mit der Sache verfahren, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt: Quasi-Eigentümerposition Streitig ist, ob das Objekt der Zueignung die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert darstellt: - Substanztheorie - Sachwerttheorie - Vereinigungstheorie Prof. Dr. H. Vest

6 ANEIGNUNG (III) die auf Dauer angelegte Enteignung des Berechtigten
Die subjektiven Elemente des Aneignungsbegriffs sind die auf Dauer angelegte Enteignung des Berechtigten und die zumindest zeitweise Zueignung des Objekts durch den Täter Prof. Dr. H. Vest

7 ABGRENZUNG ZUR GEBRAUCHSANMASSUNG
Bei der Abgrenzung zwischen grds. strafloser Gebrauchsan-massung (Ausnahme: Art. 94 SVG und Art. 141 StGB) und strafbarer Aneignung sind qualitative Aspekte zu berücksichtigen. Wesentlich sind insb. – Art und Intensität der Benutzung der Sache – die intendierte Dauer Prof. Dr. H. Vest

8 SUBJEKTIVER TATBESTAND
Vorsatz Aneignungswille (Element der Enteignung und Element der Zueignung) Absicht unrechtmässiger Bereicherung = direktes Handlungsziel Prof. Dr. H. Vest


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