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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 2 GEMEINGEFÄHRDUNGSDELIKTE – ALLGEMEIN > Grundstruktur: Basishandlung von typischer Gefährlichkeit führt zu bestimmtem qualifiziertem Gefährdungserfolg > Begriff der Gemeingefahr bildet Leitprinzip der Auslegung, obwohl nur in Art. 221, 222 verwendet > Konzeptionen der Gemeingefahr: — Naturkrafttheorie (vgl. Art. 221, 222, 227, 228) — BGer 1: drohende Rechtsgutsverletzungen in nicht zum voraus bestimmtem und abgegrenztem Umfang —BGer 2: Gefährdung einer Mehrzahl von Personen —h.M.: Repräsentationstheorie = ex ante gefährdete Rechtsgüter (Mehrzahl!) sind vom Zufall bestimmt und repräsentieren im Verhältnis zum Täter die Allgemeinheit

3 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 3 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – ALLGEMEIN > Art. 221 Abs. 1 umfasst den Grundtatbestand der Brandstiftung. Gefährdungserfolg besteht alternativ in Drittschaden oder Gemeingefahr > Bzgl. Art. 221 Abs.2 ist str., ob er eine eigenständige Form der Brandstiftung (so BGer und h.L) oder aber eine Qualifikation des Grunddelikts darstellt. > Art. 221 Abs. 3 regelt Privilegierung von Abs. 1 und 2

4 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 4 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – OBJ. TB > Tathandlung Verursachung einer Feuersbrunst —Feuersbrunst ist ein Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. —Massgeblich ist, ob der Täter unter den konkreten Um- ständen selbst nicht mehr in Lage wäre, das Feuer zu löschen.

5 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 5 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – OBJ. TB > Spezifischer Taterfolg: Schädigung eines anderen (Var. 1) — str., ob neben dem Eigentümer auch andere Personen in Betracht kommen: — Hypothekargläubiger (BGer), Pächter, Mieter etc. als „andere“ (vgl. die Konzeption von Art. 144) —nicht: Versichungsträger (z. B. Brandschutz- und Haftpflichtversicherer oder (alternativ)

6 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 6 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – OBJ. TB > Spezifischer Taterfolg: Herbeiführung einer Gemeingefahr (Var. 2) — angesichts der 1. Var. nur in den Fällen selb- ständige Bedeutung, in denen der Täter eigene Objekte anzündet und das Feuer sodann eine Vielzahl von fremden Personen (Sachen streitig) in eine konkrete Brandgefahr bringt —Nach überwiegender Ansicht stellt es keine Gemeingefahr dar, wenn die Feuerwehr ein- greift, und sich dabei einer Gefahr aussetzt.

7 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 7 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis ausreichend)

8 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 8 BRANDSTIFTUNG (ART.221 ABS.2) – TB bzw. QUALIFIAKTION > Für die h.L. handelt es sich bei Art.221 Abs.2 um eine selbstständige Variante der Brandstiftung  der Täter muss daher die Tatbestandsmerkmale von Abs.1 nicht erfüllen. Nach der Praxis schon bei konkreter Individual- gefährdung erfüllt. > Aufgrund der gesetzlichen Konzeption bildet Abs. 2 eine Qualifikation des Grundtatbestands von Abs. 1. Diese Auslegung ist auch in der Sache vorzugswürdig, weil damit eine echte Gemeingefahr vorausgesetzt wird. Die konkrete Individualgefährdung wäre über (versuchte) KV, Tötung zu erfassen.

9 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 9 BRANDSTIFTUNG (ART.221 ABS.2) – TB bzw. QUALIFIAKTION > Objektiv muss der Täter mit der Feuersbrunst Leib und Leben mehrerer Menschen gefährden —In Hinblick auf die hohe Mindeststrafdrohung muss ein hoher Gefährdungsgrad gegeben sein —Gefährdung muss direkte Folge der Feuersbrunst sein – nicht ausreichend ist deswegen eine Leibes- bzw. Lebensgefahr für Helfer und Feuerwehrleute > Subjektiv ist bezüglich der Gefährdung von Menschen direkter Vorsatz in Form der Wissentlichkeit erforder- lich

10 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 10 BRANDSTIFTUNG (ART.221 ABS.3) – PRIVILEGIERUNG > Privilegierung des Abs.3 auf alle Fälle der Abs.1 und 2 (strittig, aber h.M.) und deren Versuch anwendbar. > Ob ein geringer Schaden entstanden ist, wird in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objekts bestimmt. > Dabei ist nicht auf den Vorsatz, sondern auf den eingetretenen Erfolg abzustellen: Verletzungsdelikt > Abs. 3 macht das Verbrechen der Brandstiftung zu einem Vergehen.

11 Prof. Dr. H. Vest Brandstiftung 11 BRANDSTIFTUNG (ART.221) – KONKURRENZEN > Art.221 geht der Sachbeschädigung (Art.144) als lex specialis vor. > Mit vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Tötung oder Körper- verletzung steht Art.221 in echter Konkurrenz. > Art.129 wird als lex generalis ausgeschlossen. > Zwischen Art.221 und Versicherungsbetrug (Art.146) besteht echte Realkonkurrenz


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