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Veröffentlicht von:Stefan Linden Geändert vor über 8 Jahren
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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 2 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > Art.172 ter ist eine privilegierende Norm, die bei „Bagatelldelikten“ Anwendung findet und als Rechtsfolge nur Bussen vorsieht > Delikte sind also Übertretungen > Versuch und Gehilfenschaft sind bei Übertretungen nicht strafbar (Art.105 Abs.2)! > Abs. 2: Ausschluss bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 3 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > Ausschluss der Anwendung von Art.172 ter durch Auslegung : — bei gewerbsmässiger Tatbegehung (str.), Qualifikation durch grossen Schaden oder Erheblichkeit (Art.141, 152, 157 Ziff.1, 161, 161 bis ) —Tatbestand setzt weder Vermögensvorteil noch Schaden voraus (Art. 152, 153, 162) —nach wohl h. L. bei Vermögensgefährdungsdelikten (probl., argumentum a fortiori spricht dagegen; vgl. i. Ü. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4) —rein faktisch i.d.R. bei Konkurs- und Betreibungsdelikten, da Konkurseröffnung od. Verlustschein vorausgesetzt
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 4 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit —Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF —Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend —Beute und Schaden sind zu addieren
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 5 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit —Achtung: bei wiederholter Begehung geringfügiger De- likte wird der Wert der Einzelobjekte nicht zusammenge- zählt, sondern jedes Delikt gem. Art.172 ter behandelt —Ausnahme, wenn sich die verschiedenen Einzelakte als andauerndes pflichtwidriges Verhalten darstellen und von einem Gesamtvorsatz erfasst sind
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 6 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – SUBJ. TB > Der Vorsatz (bzw. dolus eventualis) des Täters muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen > bei Taschendiebstahl nach bger Praxis Vorsatz bzgl. Art. 139, da i.d.R. möglichst hohe Beute beabsichtigt bzw. in Kauf genommen (kriminalpolit. Zielsetzung)
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Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 7 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – SUBJ. TB > Irrtumsfälle —Will der Täter eine Sache von geringfügigem Wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber in Wahrheit einen höheren Wert es gilt Art.172 ter —Will der Täter eine Sache von erheblichem Vermögens- wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber nur geringfügigen Wert Art.172 ter greift nicht, wohl aber Art.139 usw.
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