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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.

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1 1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 2 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > Art.172 ter ist eine privilegierende Norm, die bei „Bagatelldelikten“ Anwendung findet und als Rechtsfolge nur Bussen vorsieht >  Delikte sind also Übertretungen > Versuch und Gehilfenschaft sind bei Übertretungen nicht strafbar (Art.105 Abs.2)! > Abs. 2: Ausschluss bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung

3 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 3 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > Ausschluss der Anwendung von Art.172 ter durch Auslegung : — bei gewerbsmässiger Tatbegehung (str.), Qualifikation durch grossen Schaden oder Erheblichkeit (Art.141, 152, 157 Ziff.1, 161, 161 bis ) —Tatbestand setzt weder Vermögensvorteil noch Schaden voraus (Art. 152, 153, 162) —nach wohl h. L. bei Vermögensgefährdungsdelikten (probl., argumentum a fortiori spricht dagegen; vgl. i. Ü. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4) —rein faktisch i.d.R. bei Konkurs- und Betreibungsdelikten, da Konkurseröffnung od. Verlustschein vorausgesetzt

4 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 4 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit —Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein  der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF —Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend —Beute und Schaden sind zu addieren

5 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 5 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit —Achtung: bei wiederholter Begehung geringfügiger De- likte wird der Wert der Einzelobjekte nicht zusammenge- zählt, sondern jedes Delikt gem. Art.172 ter behandelt —Ausnahme, wenn sich die verschiedenen Einzelakte als andauerndes pflichtwidriges Verhalten darstellen und von einem Gesamtvorsatz erfasst sind

6 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 6 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – SUBJ. TB > Der Vorsatz (bzw. dolus eventualis) des Täters muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen > bei Taschendiebstahl nach bger Praxis Vorsatz bzgl. Art. 139, da i.d.R. möglichst hohe Beute beabsichtigt bzw. in Kauf genommen (kriminalpolit. Zielsetzung)

7 Prof. Dr. H. Vest Geringfügige Vermögensdelikte 7 GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – SUBJ. TB > Irrtumsfälle —Will der Täter eine Sache von geringfügigem Wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber in Wahrheit einen höheren Wert  es gilt Art.172 ter —Will der Täter eine Sache von erheblichem Vermögens- wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber nur geringfügigen Wert  Art.172 ter greift nicht, wohl aber Art.139 usw.


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