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Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.

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1 Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor. Diese grundsätzliche Handlungsunfähigkeit könnte i.S.v. ZGB 19 II und III eingeschränkt sein, wenn sie urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, der vernunftgemäss handeln kann (ZGB 16). Diese Urteilsfähigkeit wird regelmässig vermutet – es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund nach ZGB 16 vor: Diesfalls liegt die umgekehrte Vermutung (also die Vermutung der Urteilsunfähigkeit) vor – und ist relativ zu beurteilen. Vernunftgemässes Handeln setzt Erkenntnisfähigkeit (Wissen) und Bestimmungsfähigkeit (Wollen) voraus. Aus dem SV lässt sich nicht erkennen, ob die Frau an einem Ausschliessungsgrund leidet. Der Übung halber sei bestimmt: sie leidet an einem Ausschliessungsgrund. Daraus resultiert die Vermutung der Urteilsunfähigkeit, die (wiederum übungshalber festgelegt) in Bezug auf die konkrete Problematik (Relativität der Urteilsunfähigkeit!) nicht widerlegt werden kann. Da die Frau urteilsunfähig ist, ergibt sich keine Einschränkung Handlungsunfähigkeit i.S.v. ZGB 19 II und III. Somit kann die Frau also durch eigenes Handeln nicht auf eine Abtreibung hinwirken. Es stellt sich nun die Frage, ob der Vormund der Frau eine Abtreibung bewirken kann. Damit eine Vertretung möglich ist, müsste die Abtreibung ein relativ (und kein absolut) höchstpersönliches Recht darstellen. Gemäss StGB 119 ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Falle der Urteilsunfähigkeit der Schwangeren erforderlich. Damit kann der Vormund für die Frau die Abtreibung bestimmen. Wer durch eigene Handlungen allein Rechte und Pflichten begründen will, muss handlungsfähig (hier geschäftsfähig) sein (ZGB 12). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (ZGB 13). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (ZGB 14) und nicht entmündigt wurde. Übungsbeispiel zur Urteilsfähigkeit

2 Damit jemand durch eigene Handlungen allein Rechte und Pflichten begründen kann, muss er handlungsfähig sein (ZGB 12). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (ZGB 13). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (ZGB 14) und nicht entmündigt wurde. Gemäss SV ist der Vater entmündigt. Somit ist er nicht mündig. Urteilsfähig ist jeder, der vernunftgemäss handeln kann (ZGB 16). Diese Urteilsfähigkeit wird regelmässig vermutet, es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund nach ZGB 16 vor. Diesfalls liegt die umgekehrte Vermutung (also die Vermutung der Urteilsunfähigkeit) vor. Somit ist der Vater also weder mündig und urteilsfähig. Er kann folglich auch nicht handlungsfähig sein. Dies ergibt sich überdies direkt auch aus ZGB 17. Vielmehr kann der Vater, da urteilsunfähig, durch seine Handlungen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen keine rechtliche Wirkung herbeiführen (ZGB 18). Besteht also keine gesetzliche Ausnahme, so kann der Vater keine rechtliche Wirkung herbeiführen. Diese Handlungsunfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Deliktesfähigkeit) ist nicht beschränkt, da der Vater urteilsunfähig ist (ZGB 19 II und III sind also nicht anwendbar.). In gewissen Fällen treten Rechtswirkungen von Gesetzes wegen (ohne Rücksicht auf den Geisteszustand des Handelnden) ein. Es genügt das faktische Handeln (etwa bei Vermischung). Gemäss ZGB 276 haben Eltern für den Unterhalt aufzukommen. Durch intime Beziehungen ist der Debile Elter geworden, damit hat er sich zahlungspflichtig gemacht, ganz egal, ob er hinsichtlich seines Handelns urteilsfähig war oder nicht. Vernunftgemässes Handeln setzt Erkenntnisfähigkeit (Wissen) und Bestimmungsfähigkeit (Wollen) voraus. Gemäss SV ist der Vater schwer debil. Er leidet somit an einer Geistesschwäche und weist das Wissen eines Kindergärtners auf. Somit ist der Vater vermutungsweise urteilsunfähig. Diese Vermutung könnte widerlegt werden, wenn bewiesen werden könnte, dass der Vater in Bezug auf die konkrete Problematik ( Relativität der Urteilsfähigkeit!) doch urteilsfähig war. Dies scheint eher unwahrscheinlich.

3 Folgen von Urteilsunfähigkeit Deliktfähigkeit Geschäftsfähigkeit volle Handlungsunfähigkeit und keine Vertretung möglich, was in der Folge zu einer Rechtsunfähigkeit führt. absolut höchstpersönliche Rechte volle Handlungsunfähigkeit, aber eine Vertretung möglich. relativ höchstpersönliche Rechte Urteilsunfähige Personen werden nicht schadensersatzpflichtig, ausser nach OR 54. Eheschliessung, Verlobung Testament Ärztliche Eingriffe, Gesuch um Namensänderung… z.B.:

4 ähnlichen ZuständenÄhnliche Zustände sind etwa: Schlaf, Bewusstlosigkeit, Aufregungs- und Schockzustände, Fieberzustände, Medikamente, Hypnose, Narkose, Drogen… Grundsätzlich gilt die Vermutung der Urteilsfähigkeit – es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund i.S.v. ZGB 16 vor. Diesfalls gilt die umgekehrte Beweislast.

5 Beachte in ähnlichem Zusammenhang:


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