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STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 DIEBSTAHL (GRUNDDELIKT)
Tatbestandsvoraussetzungen: Objektiv: Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache Subjektiv: Vorsatz Aneignungswille Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern Prof. Dr. H. Vest

3 OBJ. TB – TATOBJEKT / TATHANDLUNG
Fremde, bewegliche Sache  vgl. Aneignungsdelikte Wegnahme Gewahrsam: Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille Anknüpfung an tatsächlicher Sachlage (faktisches Verfügen-Können) mit normativer Korrektur Prof. Dr. H. Vest

4 OBJ. TB – HERRSCHAFTSMÖGLICHKEIT UND -WILLE
Herrschaftswille Fähigkeit der natürlichen Willensbildung, also keine Urteilsfähigkeit erforderlich (Kleinkind, Geisteskranker) Genereller Gewahrsamswille ausreichend Der Herrschaftswille allein kann die fehlende Herrschaftsmöglichkeit nicht ersetzen In dem öffentlichen Gebrauch dienenden Räumlichkeiten entsteht Gewahrsam erst mit Kenntnisnahme durch berechtigte Hausherrin (vgl. Art. 720 Abs. 3 ZGB) Prof. Dr. H. Vest

5 OBJ. TB. - PHASEN DER TATHANDLUNG
Die Tathandlung lässt sich in 2 Phasen unterteilen: 1. Gewahrsamsbruch gg. fremden Willen 2. Begründung neuen Gewahrsams: = Vollendung des Diebstahls Apprehensionstheorie: Ergreifen der Sache Kontrektationstheorie: Berühren der Sache Ablationstheorie: Fortschaffen der Sache Illationstheorie: Bergen der Sache am neuen Verwahrungsort Prof. Dr. H. Vest

6 SUBJEKTIVER TATBESTAND
Vorsatz bezüglich allen objektiven TB-Elementen Aneignungswille (Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmassung bzw. Sachbeschädigung  vgl. Aneignungsdelikte) Dauerhafte Enteignung der Sache vom Eigentümer Vorübergehende Zueignung des Täters Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei-chern  vgl. Aneignungsdelikte Prof. Dr. H. Vest

7 QUALIFIZIERTE FÄLLE Gewerbsmässiger Diebstahl StGB 139 Ziff. 2:
Elemente der Gewerbsmässigkeit sind: Objektiv: Berufsmässigkeit: Mehrfache Begehung Subjektiv: Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (auch Nebenerwerb) Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Taten Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn (Ziff. 1: fünf) Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze Prof. Dr. H. Vest

8 QUALIFIZIERTE FÄLLE Besondere Gefährlichkeit StGB 139 Ziff. 3
Mitglied einer Bande Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe Generalklausel „sonstwie gefährlich“ Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Prof. Dr. H. Vest

9 PRIVILEGIERTE FÄLLE Art. 139 Abs. 4: Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (vgl. Art. 110 Abs. 1, 2) nur auf Antrag  Persönliche Beziehung muss zur Zeit der Tat vorhanden sein Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter) nur auf Antrag = Übertretung (Anwendung der Art StGB: Versuch und Beihilfe nicht strafbar!) Prof. Dr. H. Vest


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