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STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 VERUNTREUUNGSARTEN – ALLGEMEIN
Zwei Arten: Sachveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1 (Aneignungs- bzw. Delikt gegen Verfügungsmacht) Vermögensveruntreuung StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2 (Vermögenswertdelikt) Prof. Dr. H. Vest

3 SACHVERUNTREUUNG StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1
Sachveruntreuung ist unechtes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wem die Sache anvertraut wurde (BGer, 6S. 321/2005 v ) Aussenstehende Mitwirkende: können nicht Täter, wohl aber Teilnehmer sein  Bestrafung über StGB 137 Ziff. 1 Abs. 2 (gl.M. BSK Niggli/Rieder, Art.138 N 133 a ff.) Vermögensveruntreuung ist echtes Sonderdelikt Prof. Dr. H. Vest

4 SACHVERUNTREUUNG OBJ. TB - TATOBJEKT
Fremde bewegl. Sache Modus: Anvertrauen = Treugeber gibt Gewahrsam an der Sache vollumfänglich auf und räumt dem Täter mit dessen Willen (sonst Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1) die Verfügungsmacht ein Täter erhält Gewahrsam an der Sache, um diese dem Treugeber zurückzugeben oder an Drittperson weiterzuleiten (BGE 101 IV 163) Prof. Dr. H. Vest

5 SACHVERUNTREUUNG OBJ. TB - ANVERTRAUEN
Definitionen: Besondere Verpflichtung, das an der Sache bestehende fremde Eigentum zu erhalten Überlassung mit rechtlich beschränkter Verfügungsmacht, ohne dass unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich BGer: Empfang mit Verpflichtung, Sache in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden  abzulehnen Solche Treuepflichten auf Sach- bzw. Werterhaltung können sich ergeben aus: Gesetz Vertrag Prof. Dr. H. Vest

6 SACHVERUNTREUUNG OBJ. TB - TATHANDLUNG
Aneignung der fremden Sache: Objektive Manifestation des Aneignungswillens Achtung: blosse Missachtung / Verletzung anderer vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten als derjenigen zur Erhaltung nicht ausreichend, z.B. Verspätete Rückgabe Vertragswidrige Zweckverwendung des Eigentums Prof. Dr. H. Vest

7 VERMÖGENSVERUNTREUUNG StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2
Vermögenswerte nicht fremd, da sonst Art.138 Ziff. 1 Abs. 1, d.h. Vermögensveruntreuung ist subsidiär Echtes Sonderdelikt Tatobjekt: wirtschaftlich fremdes Vermögen Übertragung durch Treugeber oder Drittperson (d.h. mittelbar) mit Willen des Täters Anvertraut, (nur) bei vollständiger Übergabe der Verfügungsmacht durch Treugeber und Verpflichtung, sie ständig zu dessen Verfügung zu halten Prof. Dr. H. Vest

8 VERMÖGENSVERUNTREUUNG OBJ. TB – ANVERTRAUEN VON DARLEHEN?
Problemfall Darlehen: i.d.R. nicht anvertraut, in seltenen Ausnahmefällen Werterhaltungspflicht des Borgers, z.B. bei gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder eindeutig gemeinschaftlichem Zusammenwirken Prof. Dr. H. Vest

9 VERMÖGENSVERUNTREUUNG OBJ. TB - TATHANDLUNG
Täter muss Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eigenen oder eines anderen Nutzen verwenden (BGE 98 IV 29) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Vermögensschaden i.S. eines Gefährdungsschadens? Prof. Dr. H. Vest

10 VERUNTREUUNG SUBJEKTIVER TB
Sach- wie auch Vermögensveruntreuung erfordern Vorsatz (auch nur vorübergehende) Absicht der unrechtmässigen Bereicherung Prof. Dr. H. Vest

11 VERUNTREUUNG QUALIFIKATION - PRIVILEGIERUNG
Qualifikation aufgrund erhöhter Vertrauensposition Privilegierung bei “Familien“-Veruntreuung Prof. Dr. H. Vest


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