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Einführung in das Steuerrecht

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Steuerrecht"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Steuerrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil Einführung in das Steuerrecht Prof. Dr. Andreas Musil

2 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
I. Begriffsfragen Der Oberbegriff für alle hoheitlich vereinnahmten Beträge des Staates ist der der Abgabe. Hierunter fallen: Steuern Gebühren Beiträge Sonderabgaben Steuerbegriff (vgl. § 3 AO): Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

3 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
I. Begriffsfragen Gegenstand der Vorlesung: Gegenstand der Vorlesung ist ausschließlich das Steuerrecht. Sonstige Abgaben wie Gebühren und Beiträge werden nur am Rande erwähnt. Merkmale des Steuertatbestandes: Steuersubjekt Steuerobjekt Bemessungsgrundlage Steuertarif

4 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
I. Begriffsfragen Bsp. Einkommensteuer: Steuersubjekt: natürliche Personen gem. § 1 Abs. 1 EStG Steuerobjekt: Einkommen, §§ 2 ff. EStG Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen, § 2 Abs. 5 EStG Tarif: progressiver Tarif, § 32a EStG

5 II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung  Man kann unterscheiden zwischen: Verteilungsprinzipien Gestaltungsprinzipien Effizienzprinzipien Verteilungsprinzipien: Vor allem zwei Prinzipien haben Bedeutung erlangt: Leistungsfähigkeitsprinzip Äquivalenzprinzip Während das Leistungsfähigkeitsprinzip das heutige Steuerrecht weitgehend prägt, ist das Äquivalenzprinzip vor allem für die anderen Abgaben von Bedeutung.  

6 II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung Während beim Leistungsfähigkeitsprinzip die Zahlungsfähigkeit des Einzelnen als Belastungsmaßstab dient, ist der Maßstab beim Äquivalenzprinzip der Nutzen der Abgabe für den Zahlungspflichtigen. Gestaltungsprinzipien: Verhaltenslenkung Preisbeeinflussung Wirtschaftswachstum Güterzuordnung Das Steuerrecht hat sich mittlerweile zu einem der wesentlichen Instrumente der Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik entwickelt.

7 II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil II. Ökonomische Prinzipien der Besteuerung Effizienzprinzipien: Effizienzgesichtspunkte bei der Besteuerung sind: Kosten-/Nutzenanalyse Ausmaß der Belastung des Steuerpflichtigen mit Nebenpflichten Ausmaß des Steuerwiderstands Zusatzlast Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 25 ff. Hallo

8 III. Das Vielsteuersystem
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil III. Das Vielsteuersystem Historisch hat sich in allen Staaten ein Vielsteuersystem durchgesetzt. Der Gedanke einer einzigen Steuer hat sich nicht halten können. Im Wesentlichen kann man drei Anknüpfungspunkte für die Besteuerung unterscheiden: Einkommen: ESt, KSt, GewSt Vermögen: VermSt, GrundSt Konsum: USt, besondere VerbrauchSt

9 III. Das Vielsteuersystem
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil III. Das Vielsteuersystem

10 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
IV. Historische Fragen 1. Einkommensteuer: 1799 Erste Einkommensteuer in England (Pitt) 1820 Preußische Klassensteuer als Kopfsteuer 1891 Preußisches EStG (Miquel) 1920 Erste Reichseinkommensteuer (Erzberger) 1934 Einkommensteuerreform (Reinhardt) Die erste Einkommensteuer, die der heutigen vergleichbar ist, wurde 1891 durch von Miquel in Preußen eingeführt. Das heutige EStG beruht von seiner Grundstruktur her weitgehend auf der Reform von 1934.

11 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
IV. Historische Fragen Die Einkommensteuer war immer auch Mittel der Verhaltenslenkung: Weimarer Republik: Familienförderung Bewältigung der Inflationsfolgen Nationalsozialismus: Familienförderung, Förderung von Wirtschaft und Landwirtschaft Diskriminierung von Juden und anderen Bevölkerungsgruppen Kriegsvorbereitung DDR: Unterstützung sozialistischer Wirtschaftspolitik Bundesrepublik: Zusammenfassend: Andreas Musil, Der Staat Bd. 46 (2007), S. 420 ff.; Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 18 ff.

12 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
IV. Historische Fragen 2. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wurde erst 1918 erstmals eingeführt, ist also eine relativ junge Steuer. Bis 1967 wurde sie als Allphasenbruttoumsatzsteuer erhoben. Seit dem ist sie eine Allphasennettoumsatzsteuer. Seit Ende der 60er-Jahre ist das Umsatzsteuerrecht durch das Europarecht geprägt. Durch die sog. Mehrwertsteuer-Richtlinien gab die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (Europäische Gemeinschaft, Europäische Union) weitgehend das Umsatzsteuersystem vor. Im Jahre 2006 wurde schließlich die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (RL 2006/112/EG, Abl. L 347, S. 1) erlassen.

13 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
IV. Historische Fragen 3. Verfahrensrecht: Bis zum Beginn der Weimarer Republik war das Steuerverfahrensrecht in einer Vielzahl von Einzelgesetzen des Reiches und der Länder enthalten. Ein Mantelgesetz fehlte. Grund war die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Reiches. Nach dem 1. Weltkrieg kam es nach Vorarbeiten von Enno Becker zum Erlass der Reichsabgabenordnung Diese galt – mit zahlreichen Änderungen im Einzelnen – bis zum Erlass der Abgabenordung Im Jahre 2002 wurde die Abgabenordnung neu gefasst, behielt ihre Grundstruktur aus dem Jahre 1977 aber bis heute bei. Zur Vertiefung: Musil in HHSp, AO, Einführung AO

14 V. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil V. Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Der Steuerstaat: Die Bundesrepublik Deutschland lässt sich als Steuerstaat charakterisieren. Dies bedeutet, dass der Staat seine Einnahmen hauptsächlich aus Steuern bezieht. Die Finanzierung über Steuern macht den Staatshaushalt unabhängig von konkreten Gegenleistungen. Dadurch wird zweierlei ermöglicht: demokratisch legitimierte Entscheidungen über den Staatshaushalt Umverteilung aus sozialen Gründen

15 V. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil V. Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Verfassungsrechtliche Absicherung: Der Steuerstaat bedarf der verfassungsrechtlichen Absicherung in zwei Richtungen. Zum einen müssen die Kompetenzen für die Steuern gesondert geregelt werden, zum anderen bedürfen die Bürger besonderer grundrechtlicher Absicherung gegenüber einer zu intensiven Besteuerung. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Besteuerung lassen sich dementsprechend in zwei große Komplexe aufteilen: Finanzverfassung Grundrechte

16 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung Die Finanzverfassung regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern mit Blick auf die Steuern, nicht für die anderen Abgaben. Einer eigenen Kompetenzregelung für die Steuern bedarf es, weil sie keinen Bezug zu einzelnen Sachmaterien aufweisen. 1. Die Kompetenzverteilung bei den Steuern: Grundsätzlich gilt eine Dreiteilung: Gesetzgebungskompetenz, Art. 105 GG Ertragskompetenz, Art. 106 GG Verwaltungskompetenz, Art. 108 GG Hinzu tritt in Art. 107 GG die komplizierte Regelung über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander.

17 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung 2. Gesetzgebungskompetenz: In der Regel hat der Bund die Steuergesetzgebungskompetenz. Die Grundregel findet sich in Art. 105 Abs. 2 GG. Danach hat der Bund die Kompetenz, wenn: ihm das Aufkommen zumindest zum Teil zusteht die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. Die Länder haben nur ausnahmsweise ein Gesetzgebungsrecht, nämlich gem. Art. 105 Abs. 2a GG nur bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind.

18 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung Fall 1 (nach BVerfGE 98, 106): Die Stadt Kassel erhob seit 1992, mit einer auf das hessische Gesetz über kommunale Abgaben gestützten Satzung, eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen und nicht wiederverwendbares Geschirr, sofern darin Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft wurden (Big Mac – Steuer). Ziel der Steuer war eine Eindämmung von Verpackungsmüll und auch die Verbesserung der Einnahmesituation der Stadt. Bundesgesetzlich war – in § 14 AbfG – vorgesehen, dass als Ausfluss des umweltrechtlichen Kooperationsprinzips zur Vermeidung von Abfällen auf freiwillige Maßnahmen der Hersteller und Vertreiber gesetzt werden solle. Imbissbesitzer A rügt deren Unvereinbarkeit mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 105 Abs. 2a GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Zu Recht?

19 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung Lösung: Fraglich ist vor allem das Vorhandensein einer Gesetzgebungskompetenz. Diese hat das BVerfG im Ergebnis verneint. Zunächst führt es aus, dass Lenkungswirkungen von Steuern grundsätzlich zulässig seien. Für die Lenkungswirkung kann sich der Gesetzgeber auf eine Steuerkompetenz stützen, er braucht keine Sachkompetenz. Das heißt hier für den hessischen Landesgesetzgeber und für die Stadt Kassel als Satzungsgeberin, dass ihnen nicht die Sperrwirkung des Abfallgesetzes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 72 Abs. 1 GG entgegengehalten werden kann, sondern sie sich auf Art. 105 Abs. 2a GG stützen können. Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Das BVerfG geht insoweit von einem grundsätzlichen Nachrang des Steuer- im Verhältnis zum Sachgesetzgeber aus (S. 119) und begründet diese mit Bundestreue und Rechtsstaatsprinzip.

20 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung Im vorliegenden Fall sieht das BVerfG einen Widerspruch darin, dass die zielgebundene umweltrechtliche Kooperationspflicht die konkrete Form der Zusammenarbeit bei der Zielverwirklichung offen lässt und auf Sanktionen verzichtet, während die zielorientierte steuerliche Lenkung dem Steuerpflichtigen ein finanzwirtschaftliches Motiv gibt, sich für eine bestimmte, staatlich erwünschte Verhaltensweise zu entscheiden, also auf eine Sanktion nicht verzichtet.

21 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung 3. Ertragskompetenz: Die Ertragskompetenz ist zwischen Bund und Ländern geteilt und grundlegend in Art. 106 GG geregelt: Art. 106 Abs. 1 GG Dem Bund steht das Aufkommen der in Absatz 1 genannten Steuern zu. Art. 106 Abs. 2 GG Den Ländern steht das Aufkommen der in Absatz 2 genannten Steuern zu. Art. 106 Abs. 3 GG Am wichtigsten sind die Gemeinschaftsteuern gemäß Absatz 3. Deren Aufkommen steht Bund und Ländern gemeinsam zu. Art. 106 Abs. 5-8 GG Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Aufkommen bestimmter Steuern durch die Absätze 5 bis 8 beteiligt.

22 VI. Grundzüge der Finanzverfassung
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VI. Grundzüge der Finanzverfassung 4. Verwaltungskompetenz: Auch Steuerverwaltung ist grundsätzlich Länderverwaltung. Die Grundregel findet sich in Art. 108 Abs. 2 und 3 GG. Die Bundessteuerverwaltung heißt Zollverwaltung und ist grundlegend in Absatz 1 geregelt. Die früher anzutreffende Mischverwaltung der Oberfinanzdirektionen gemäß Absatz 4 wurde mittlerweile abgeschafft. Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 130 ff.

23 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Grundrechte mit Bedeutung für das Steuerrecht: Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 185 ff. Art 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 GG Art. 14 Abs. 1 GG Bedeutung stark umstritten zentrale Norm Art. 2 Abs. 1 GG: Auffangtatbestand Familien- besteuerung

24 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte 1. Art. 3 Abs. 1 GG a) Die Bedeutung des Leistungsfähigkeitsprinzips: Art. 3 Abs. 1 GG ist das für die Besteuerung wichtigste Grundrecht („magna charta des Steuerrechts“). Es fordert Belastungsgleichheit im Steuerrecht. Deshalb ist in Art. 3 Abs. 1 GG das Leistungsfähigkeitsprinzip verankert. Leistungsfähigkeitsprinzip: Jeder soll nur entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert werden.

25 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Zwei Komponenten der Besteuerungsgleichheit: Horizontale Steuergerechtigkeit: Bei gleicher Leistungsfähigkeit muss auch gleich besteuert werden. Vertikale Steuergerechtigkeit: Die Besteuerung höherer Einkommen muss im Vergleich mit der Belastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen.    Folgerichtigkeitsprinzip: Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird ergänzt durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach hat der Gesetzgeber eine einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umzusetzen. Abweichungen von einer folgerichtigen Ausgestaltung des Steuertatbestandes sind rechtfertigungsbedürftig.

26 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Fall 2 (nach BVerfGE 105, 73): Bisher wurden gesetzliche Rente und Beamtenpension unterschiedlich besteuert. Bei den Renten erfolgte in der Ansparphase eine Besteuerung, die allerdings durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs in begrenzter Höhe eingeschränkt wurde. Dafür waren die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase steuerfrei. Die Rentenbesteuerung folgte dem Modell der vorgelagerten oder klassischen Einkommensbesteuerung. Bei den Pensionen erfolgte mangels Zuflusses in der Ansparphase naturgemäß keine Besteuerung. Diese wurde im Rahmen einer sogenannten nachgelagerten Besteuerung erst bei der Auszahlung nachgeholt. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor?

27 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Fall 2 (nach BVerfGE 105, 73): Bisher wurden gesetzliche Rente und Beamtenpension unterschiedlich besteuert. Bei den Renten erfolgte in der Ansparphase eine Besteuerung, die allerdings durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs in begrenzter Höhe eingeschränkt wurde. Dafür waren die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase steuerfrei. Die Rentenbesteuerung folgte dem Modell der vorgelagerten oder klassischen Einkommensbesteuerung. Bei den Pensionen erfolgte mangels Zuflusses in der Ansparphase naturgemäß keine Besteuerung. Diese wurde im Rahmen einer sogenannten nachgelagerten Besteuerung erst bei der Auszahlung nachgeholt. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor?

28 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Lösung: BVerfG: Trotz vergleichbarer Leistungsfähigkeit werden Rentner und Pensionäre ohne Grund unterschiedlich belastet. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bund musste die Besteuerung der Rentner im Alterseinkünftegesetz zum völlig neu regeln.

29 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Fall 3 (nach BVerfG, NJW 2009, 48 ff.): Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde die sogenannte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer gewährt. Durch die teilweise Streichung dieser „Steuervergünstigung“ sollte der Haushalt entlastet werden. In der Bevölkerung regte sich Widerstand. Bei den entstandenen Kosten handele es sich um beruflich veranlasste Kosten, die abzugsfähig sein müssten. Jedenfalls sei die Beschränkung auf längere Arbeitswege nicht gerechtfertigt. Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor?

30 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Lösung: BVerfG: Die Neuregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kann der Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung über die Abziehbarkeit grds. selbst treffen. Die bisherige Regelung erscheint aber mit Blick auf die 21-Kilometer-Regelung als inkonsequent umgesetzt. a.A. vertretbar.

31 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte b) Art. 3 Abs. 1 GG und steuerliche Lenkungsnormen: Liegt der Grund der Ungleichbehandlung nicht in der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, so kann zur Rechtfertigung möglicherweise ein Lenkungszweck herangezogen werden. Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 93, 121, 147; 99, 280, 296): strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Erkennbarkeit des Lenkungszwecks. Lenkungszweck muss tatbestandlich vorgezeichnet und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.

32 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Fall 4 (nach BVerwGE 110, 265): Die Gemeinde G hatte in ihrer Hundesteuersatzung geregelt, dass für das Halten sogenannter Kampfhunde ein Steuersatz erhoben wurde, der achtmal so hoch wie der Normalsteuersatz war. Dadurch sollte erklärtermaßen das Halten von Kampfhunden, die in einer Liste einzelne aufgeführt waren, erschwert werden. Hundebesitzer H hält die Satzung für verfassungswidrig. Ihm werde die Hundehaltung unmöglich gemacht. Dabei sei die Gefährlichkeit der in der Liste enthaltenen Hunde nicht konkret nachgewiesen. Hat H recht?

33 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Lösung: BVerwG: Die Erhebung eines achtfach höheren Steuersatzes ist gerechtfertigt. Der Lenkungszweck, Kampfhunde zurückzudrängen, ist grundsätzlich nachvollziehbar und im konkreten Fall verhältnismäßig ausgestaltet worden. a.A. vertretbar. Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 202 ff.

34 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte c) Art. 3 Abs. 1 GG und Verfahren: Das BVerfG leitet Vorgaben auch für das Verwaltungsverfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG ab (BVerfGE 84, 239, 268): „Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen.“ Das BVerfG leitet die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm aus der Gestaltung des Verfahrens her. Voraussetzung ist ein strukturelles Erhebungsdefizit.

35 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Problemfälle der Vergangenheit: Kapital-, insbesondere Zinseinkünfte, BVerfGE 84, 239. Einkünfte aus Wertpapiergeschäften, BVerfGE 110, 94. Zinseinkünfte: BVerfG (BVerfGE 84, 239) bejahte im Jahre 1991 ein strukturelles Erhebungsdefizit, weil lediglich Veranlagung der Einkünfte zur ESt. Danach Einführung eines Quellenabzugsverfahrens gem. §§ 43 ff. EStG sowie eines Sparerfreibetrages, Einführung von § 30a AO. Verfassungskonformität der Regelung war seither umstritten. Vgl. BFH, DStR 2005, S ff. (verfassungskonform); FG Köln, DStRE 2005, S ff. (verfassungswidrig); BVerfG, Nichtannahmebeschluss, NJW 2008 S ff.

36 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Einkünfte aus Wertpapiergeschäften: BVerfG bejahte im Jahre 2004 ein strukturelles Erhebungsdefizit für Einkünfte aus Wertpapiergeschäften in den VZ 1997 und BVerfGE 110, 94, sog. Tipke-Urteil. Der Gesetzgeber führte daraufhin für Inlandsfälle einen sogenannten Kontostammdatenabruf ein (§ 93 Abs. 7 AO), der die Vollzugssituation verbessern sollte. Dies hat den BFH dazu veranlasst, die Besteuerung von Einkünften aus Wertpapiergeschäften ab VZ 1999 für verfassungsgemäß zu halten: BFH v – IX R 49/04, BStBl. II 2006, 178; dazu Musil in HHR, § 23, Anm. 12. Lösung seit : Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 %.

37 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Fall 5: Herr A ist empört. Er verdient sein Geld als Angestellter und hat einen persönlichen Steuersatz bei der Einkommensteuer von 32 %. Sein Bekannter B hingegen verdient sein Geld mit Wertpapiergeschäften. Seit dem gilt für diese die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, so dass B steuerlich erheblich günstiger gestellt wird als A. Herr A hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig. Zu Recht?

38 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte Lösung: Die Abgeltungsteuer wurde eingeführt, um die gleichheitsrechtlichen Probleme des Steuervollzugs zu beheben. Die Abgeltungsteuer ist also ein Mittel, den Vollzug verfassungsfest zu machen. Die mit ihr verbundenen Ungleichbehandlungen verschiedener Einkunftsarten werden durch diesen Zweck gerechtfertigt. Dazu ausführlich: Eckhoff, FR 2007, S. 989 ff.; Musil, FR 2010, S. 149 ff.

39 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte 2. Art. 14 Abs. 1 GG Belastung mit ESt als Eingriff in den Schutzbereich? bisherige Rspr. des BVerfG (BVerfGE 78, 232, 243; 95, 267, 300): nur bei erdrosselnder Wirkung neuere Rspr. (BVerfGE 115, 97): Eingriff ist grundsätzlich zu bejahen Belastungsobergrenze (Halbteilungsgrundsatz)? Paul Kirchhof (grundlegend in VVDStRL 39 (1981), S. 242 ff.) hat den sogenannten Halbteilungsgrundsatz entwickelt, der die höchstzulässige Abgabenbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung ansiedelt. Vgl. auch BVerfGE 93, 121. Dagegen BVerfGE 115, 97. Die Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG für die Besteuerung wird weiterhin begrenzt bleiben, weil sich keine klaren Maßstäbe für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finden lassen. Zur Vertiefung: Musil, DVBl. 2007, S ff.

40 Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil
VII. Grundrechte 3. Art. 6 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt und fordert teilweise sogar eine Besserstellung von Familien im Steuerrecht. Wie beispielsweise das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich zu beurteilen ist und ob demgegenüber ein Familiensplitting vorzuziehen ist, ist heftig umstritten. Zur Vertiefung: Beiträge in FR 2010, Heft Freistellung des Existenzminimums Die Freistellung des Existenzminimums von jeglicher Besteuerung ist wegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich geboten; vgl. BVerfGE 82, 60.

41 VIII. Europarechtliche Rahmenbedingungen
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VIII. Europarechtliche Rahmenbedingungen 1. Eingeschränkte Rechtssetzung: Die Europäische Union (nachfolgend: Union) besitzt nur eingeschränkte Rechtssetzungskompetenzen im Bereich der Steuern. Gem. Art. 113 AEUV besteht eine Harmonisierungskompetenz für die indirekten Steuern. Darunter fällt vor allem die Umsatzsteuer. Im Bereich der direkten Steuern gibt es nur eine schwache Kompetenz nach Art. 115 AEUV, wenn der Binnenmarkt ein Tätigwerden der Union erfordert und Einstimmigkeit herrscht.

42 VIII. Europarechtliche Rahmenbedingungen
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil VIII. Europarechtliche Rahmenbedingungen 2. Umfassende Rechtsprechungskompetenz: Bedeutender für das nationale Steuerrecht ist die Rechtsprechungskompetenz, die der Europäische Gerichtshof wahrnimmt. Jede nationale Steuernorm mit grenzüberschreitendem Bezug kann potentiell vom EuGH überprüft werden. Prüfungsmaßstab sind hier die Grundfreiheiten: Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 220 ff.

43 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer 1. Theoretische Grundlagen Weiterführend: Söhn, StuW 2005, S. 109 ff. Drei Theorien: Quellentheorie Reinvermögenszugangstheorie Markteinkommenstheorie Nur die Früchte einer ständigen Einnahmequelle sind steuerbar. Alle Vermögensmehrungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sind steuerbar. Von der Einkommensteuer wird nur das Einkommen erfasst, das am Markt erworben wurde. Anwendungsfall: Überschusseinkünfte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Gewinneinkünfte, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Alle Einkunftsarten. Nicht: unentgeltlicher Erwerb.

44 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer 2. Übersicht über das EStG §§ 1 f. EStG Subjektive Einkommensteuerpflicht §§ 2 f. EStG Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage §§ 3 ff. EStG Steuerfreie Einnahmen §§ 4 ff. EStG Gewinn und seine Ermittlung §§ 8 ff. EStG Einnahmen und Werbungskosten §§ 10 ff. EStG Sonderausgaben §§ 11 ff. EStG Zeitliche Eingrenzung des Tatbestandes § 12 EStG Abzugsverbote §§ 13 ff. EStG Die einzelnen Einkunftsarten §§ 25 ff. EStG Veranlagungsverfahren §§ 31 ff. EStG Tarif §§ 34c ff. EStG Steuerermäßigungen §§ 36 ff. EStG Steuererhebung §§ 49 ff. EStG Beschränkte Steuerpflicht §§ 50b ff. EStG Sonstige Vorschriften

45 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Tatbestand der Einkommensteuer (Wdhl.): Steuersubjekt: natürliche Personen gem. § 1 Abs. 1 EStG Steuerobjekt: Einkommen, §§ 2 ff. EStG Bemessungsgrundlage: zu versteuerndes Einkommen, § 2 Abs. 5 EStG Tarif: progressiver Tarif, § 32a EStG

46 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer 3. Das Einkommensermittlungsschema Ausgangspunkt: § 2 Abs. 1 EStG: 7 Einkunftsarten 1. Schritt: § 2 Abs. 2 EStG: Einkünfteermittlung innerhalb jeder Einkunftsart 2. Schritt: § 2 Abs. 3 S. 1 EStG: Summe der Einkünfte 3. Schritt: → Bildung des zu versteuernden Einkommens Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 4 EStG: Einkommen § 2 Abs. 5 EStG: zu versteuerndes Einkommen Beachte: Ausnahmen gelten hinsichtlich der seit dem geltenden Abgeltungsteuer, vgl. § 2 Abs. 5b EStG. Siehe: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 602 f.

47 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer 4. Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts a) Die objektive Einkommensteuerpflicht: Sieben Einkunftsarten, § 2 Abs. 1 EStG: Was nicht unter die Einkunftsarten fällt, ist nicht nach dem EStG steuerbar. Bsp.: Lottogewinn; möglicherweise aber Schenkungsteuer. Das EStG folgt dem Leitbild der synthetischen Einkommensteuer. Alle Einkünfte werden zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengeführt. Ausnahme: Abgeltungssteuer. Nr. 1: Land- und Forstwirtschaft Nr. 2: Gewerbebetrieb Nr. 3: Selbständige Arbeit Nr. 4: Nicht selbständige Arbeit Nr. 5: Kapitalvermögen Nr. 6: Vermietung und Verpachtung Nr. 7: Sonstige Einkünfte

48 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Einkünfte sind nur steuerbar, wenn sie mit Einkünfteerzielungsabsicht erwirtschaftet werden. Ansonsten liegt eine steuerlich irrelevante Liebhaberei vor. Fall 6: Herr A betreibt eine Kanzlei als Lebens- und Philosophieberater. Dies entspricht seiner geistigen Neigung. Langfristig möchte A von dieser Profession leben. Im Jahre 2013 hat er jedoch einen Verlust in Höhe von Euro. Seit der Gründung der Kanzlei im Jahre 2007 waren immer nur Verluste in ähnlicher Höhe angefallen. A lässt sich davon nicht beirren und macht in erheblichem Umfang Werbung für seine Kanzlei. Um sein Image zu verbessern, hat er außerdem im Fach Philosophie promoviert. Für die Promotion sind im Jahr 2013 zusätzlich Kosten von 5000,- Euro angefallen. Kann A im Jahre 2013 den Verlust in Höhe von Euro von seinen übrigen Einkünften in Höhe von Euro abziehen?

49 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Lösung: A kann die Euro abziehen, wenn dieser Betrag steuerbar ist. Es müsste Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Hier (+), weil A langfristig davon leben will, dafür Werbung macht und promoviert. Außerdem sind Anlaufverluste in den ersten Jahren normal. Promotionskosten sind als Werbungskosten voll abzugsfähig, vgl. Drenseck, DStR 2004, S ff. Dualismus der Einkunftsarten: § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Gewinneinkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, Überschusseinkunftsarten: Nichtselbständige Arbeit, Kapital, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte.

50 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer b) Das objektive Nettoprinzip: Leistungsfähigkeitsprinzip Begriff: Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass jeder nur entsprechend seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden darf. Unterprinzip: objektives Nettoprinzip subjektives Nettoprinzip

51 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Nach dem objektiven Nettoprinzip dürfen Einkünfte nur nach Abzug der für ihren Erwerb notwendigen Aufwendungen (sog. Erwerbsauswendungen) der Steuer unterworfen werden. Nach dem subjektiven Nettoprinzip dürfen private Aufwendungen, die für den Einzelnen indisponibel sind, nicht der Steuer unterworfen werden. Werbungskosten Betriebsausgaben Kinderbetreuungskosten Altersvorsorgeaufwendungen

52 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Werbungskosten und Betriebsausgaben: § 9 Abs. 1 S. 1 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bsp.: Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitskleidung, Wegekosten § 4 Abs. 4 EStG: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bsp.: Anwalt begeht Beratungsfehler und muss haften. Kosten sind Betriebsausgaben.    Auch wenn beide Normen unterschiedlich formuliert sind, müssen sie aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich die gleichen Aufwendungen erfassen: kein finaler Werbungskostenbegriff.

53 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Fall 7: Student S muss Studiengebühren für ein Erststudium in Höhe von 8000,- Euro entrichten, das er nach dem Abitur aufgenommen hat. Doktorand D sitzt auf einer wiss. Mitarbeiterstelle. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die Promotion Gegenstand der Tätigkeit an der Hochschule sei. Die Kosten der Promotion betragen 8000,- Euro. Angestellter A besucht eine Umschulungsmaßnahme, von der er sich den Wechsel auf eine lukrativere berufliche Position verspricht. Er hat hierfür ebenfalls 8000,- Euro zu entrichten. Können S, D und A ihre Kosten abziehen?

54 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Lösung: Es könnte sich um Werbungskosten handeln. Frühere Rechtsprechung des BFH: Unterscheidung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten. BFH seit 2002: berufliche Veranlassung für die Kosten: alle drei Beispiele Werbungskosten. Aber: Gesetzgeber hat 2004 auf die Rechtsprechung reagiert und § 12 Nr. 5 EStG geschaffen. Gleichzeitig wurde die Abziehbarkeit für bestimmte Berufsausbildungskosten in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf zunächst 4000,- Euro, ab VZ 2012 auf 6000,- Euro erhöht. BFH v – VI R 5/10, NJW 2011, 3469: § 12 Nr. 5 EStG nicht auf Werbungskosten anwendbar. Reaktion des Gesetzgebers zum VZ 2012: Kosten für erstmalige Berufsausbildung sind weder WK noch BA: §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG. 

55 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Es gilt also jetzt Folgendes: S kann seine Kosten nur in Höhe von 6000,- Euro abziehen. D allerdings kann die 8000,- Euro in voller Höhe geltend machen. Für A gilt das Gleiche. Gemischte Aufwendungen: Probleme bereiten auch sogenannte gemischte Aufwendungen. Es handelt sich um solche Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Der BFH hat hier bisher ein Aufteilungs- und Abzugsverbot statuiert, das er aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG herleitete. Beachte nun aber: Beschluss des Großen Senats des BFH vom , BFHE 227, 1.

56 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Verluste: Verluste sind negative Einkünfte, die sich ergeben, wenn die Aufwendungen im Rahmen einer Einkunftsquelle die Einnahmen aus dieser Quelle übersteigen. Verlustausgleich: Verlustberücksichtigung innerhalb eines Veranlagungs-zeitraums. Horizontaler Verlustausgleich: Zwischen verschiedenen Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart, vgl. § 2 Abs. 2 EStG. Vertikaler Verlustausgleich: Zwischen verschiedenen Einkunftsarten, vgl. § 2 Abs. 3 EStG.

57 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Verlustabzug: Verlustberücksichtigung in anderen Veranlagungszeiträumen. Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG    Verlustverrechnungsbeschränkungen: z.B. §§ 2a Abs. 1, 15 Abs. 4, 15a, 15b, 22 Nr. 3 S. 3 u. 4 EStG

58 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer c) Das subjektive Nettoprinzip:  fordert die Abziehbarkeit von: Sonderausgaben: §§ 10 ff. EStG Außergewöhnlichen Belastungen: §§ 33 ff. EStG Kosten für den Unterhalt und die Betreuung von Kindern, sog. Familienleistungsausgleich: §§ 31 f. EStG

59 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Altersvorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG Unterhaltsleistungen § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Beiträge zu best. Versicherungen § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Berufsausbildungskosten § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz ff.

60 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Außergewöhnliche Belastungen: Fall 8: Herr A hat im Jahre 2013 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro zu versteuern. Er möchte die Kosten für eine längere Kur in Höhe von Euro geltend machen. Diese Kur war ihm vom Arzt als medizinisch notwendig verschrieben worden, aber von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet worden. Die Behandlung war notwendig geworden, um das mittlerweile stark gesundheitsgefährdende Übergewicht von Herrn A zu bekämpfen. Dieses beruht auf seiner disziplinlosen Lebensführung und nicht auf genetischer Disposition. Kann A die Kosten für die Kur steuerlich geltend machen?

61 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Lösung: In Betracht kommt eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG. Es handelt sich um Aufwendungen: Gegenwerttheorie nicht anwendbar. Kosten in Höhe von Euro sind außergewöhnlich. Fraglich ist die Zwangsläufigkeit, weil A die Krankheit zum Teil selbst verschuldet hat. Hier im Ergebnis zu bejahen, vgl. Kirchhof/Mellinghoff, EStG, § 33 RdNr. 36. Bei Euro können 800 Euro geltend gemacht werden.

62 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer d) Der Einkommensteuertarif Der Normaltarif, § 32a EStG (VZ 2015): Grundfreibetrag: bis Euro Untere Progressionszone: von bis Euro Obere Progressionszone: von bis Euro Proportionalzone: von bis Euro “Reichensteuer”: ab Euro

63 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Das deutsche Tarifsystem folgt dem Prinzip des Grenzsteuersatzes. Die ansteigende Belastung bezieht sich nur auf die Einkommenszuwächse. Grenzsteuersatz: Steuersatz des letzten Einkommenszuwachses. Spitzensteuersatz: Höchster in Betracht kommender Grenzsteuersatz. Durchschnittssteuersatz: Verhältnis von tariflicher Einkommensteuer zum zu versteuernden Einkommen. Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz. 633 ff.

64 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer e) Die subjektive Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen: Subjektiv einkommensteuerpflichtig sind die natürlichen Personen, soweit sie von § 1 EStG erfasst werden. Persönliche Steuerbefreiungen wie im KStG gibt es im EStG nicht. Körperschaften sind nicht einkommensteuerpflichtig, sondern körperschaftsteuerpflichtig. Personengesellschaften sind zwar nicht einkommensteuerpflichtig, aber werden vom Einkommensteuerrecht bei der Einkünfteermittlung und –zurechnung berücksichtigt.

65 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht: Es ist zu differenzieren zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt Steuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 EStG, wer seinen Wohnsitz (vgl. § 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 9 AO) im Inland hat. Unbeschränkt Steuerpflichtige haben ihr gesamtes Welteinkommen im Inland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). Problemfälle: Grenzpendler Hierzu: EuGH, Slg. 1995, I-225 ff., Schumacker

66 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer 5. Steuerreformmodelle und Umsetzung Karlsruher Entwurf/Bundessteuergesetzbuch (Kirchhof): nur noch eine Einkunftsart Streichung aller Steuerbefreiungen kein Sonderausgabenabzug einheitlicher Steuersatz von 25 % (flat tax) Kölner Entwurf (Lang): nur noch fünf Einkunftsarten Einführung der nachgelagerten Besteuerung Familienrealsplitting Stufentarif (15 – 35 %)

67 IX. Überblick über die Einkommensteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick über die Einkommensteuer Sachverständigenrat – Duale Einkommensteuer Unterscheidung zwischen Arbeits- und Kapitaleinkommen Proportionaler Steuersatz auf Kapitaleinkommen (30 %) Progressiver Steuersatz auf Arbeitseinkommen (15 – 35 %) Stiftung Marktwirtschaft einheitliche Unternehmenssteuer außerhalb des EStG bei Ausschüttung Nachbelastungsverfahren Gleichbehandlung aller Einkunftsarten im EStG Die Unternehmensteuerreform 2008 hat keinen der skizzierten Reformansätze aufgegriffen. Zusammenfassend: Hanno Kube, BB 2005, S. 743 ff.

68 X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer 1. Körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften, insbesondere der Kapitalgesellschaften. a) Übersicht über das KStG §§ 1 ff. KStG Steuerpflicht §§ 7 ff. KStG Einkommen §§ 14 ff. KStG Organschaft §§ 20 ff. KStG Sondervorschriften für best. Unternehmen §§ 23 ff. KStG ausländische Einkunftsteile, nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen, Sonder- und Schlussvorschriften

69 X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer b) Prüfungsschema §§ 1ff. KStG: Grundsätzliches Bestehen von Steuerpflicht § 5 KStG: Eingreifen einer persönl. Steuerbefreiung §§ 7 ff. KStG: Ermittlung des Einkommens Bei der Ermittlung des Einkommens verweist § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG weitgehend auf die Vorschriften des EStG, soweit die §§ 8 ff. KStG nicht etwas anderes bestimmen. Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz.1200 ff.

70 X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer 2. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer. Sie knüpft nicht an den Unternehmer, sondern an den Gewerbebetrieb selbst an. Gewerbesteuer fällt also an, wenn gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ein Gewerbebetrieb vorliegt. Die Gewerbesteuer fällt bei Gewerbebetrieben zusätzlich zur ESt/KSt an, kann aber teilw. auf die ESt angerechnet werden.

71 X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil X. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer  a) Übersicht über das GewStG §§ 1 ff. GewStG Steuergegenstand, Befreiungen, Schuldner §§ 7 ff. GewStG Bemessung der GewSt §§ 14 ff. GewStG Steuermessbetrag §§ 16 ff. GewStG Entstehung, Festsetzung, Erhebung §§ 28 ff. GewStG Zerlegung, sonstige Vorschriften

72 IX. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil IX. Überblick Körperschaft- und Gewerbesteuer b) Prüfungsschema § 2 Abs. 1 S. 1: Vorliegen eines inländischen stehenden Gewerbebetriebs § 3 GewStG: Befreiungen § 7 GewStG: Bestimmung des Gewerbeertrags in Anlehnung an EStG/KStG §§ 8, 9 GewStG: Hinzurechnungen und Kürzungen

73 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XI. Überblick über die Umsatzsteuer 1. Bedeutung Die Umsatzsteuer ist neben der Einkommensteuer die ertragstärkste Steuer in Deutschland.

74 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
2. Geschichte Die Umsatzsteuer wurde erst 1918 erstmals eingeführt, ist also eine relativ junge Steuer. Bis 1967 wurde sie als Allphasenbruttoumsatzsteuer erhoben. Seit ist sie eine Allphasennettoumsatzsteuer. Seit Ende der 60er-Jahre ist das Umsatzsteuerrecht durch das Europarecht, insbesondere die sog. Mehrwertsteuer-Richtlinien, geprägt. Im Jahre 2006 wurde die derzeit maßgebliche Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (RL 2006/112/EG, Abl. L 347, S. 1) erlassen.

75 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
3. Grundstruktur a) Verbrauchsteuer: Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung eine Verbrauchsteuer und soll letztlich die Verbraucher belasten. Gleichwohl wird sie vom Unternehmer erhoben, der sie auf seine Abnehmer überwälzt.

76 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Bsp.: Unternehmer U stellt Autoteile her. Er verkauft sie an verschiedene Abnehmer. Um die Teile herstellen zu können, braucht er Rohstoffe, für die Lieferant L ihm einen Preis zuzüglich USt berechnet. U berechnet seinen Abnehmern den Preis für die Autoteile zuzüglich USt, die er an den Fiskus abführen muss. Dabei kann er die von L berechnete USt gem. § 15 UStG als sogenannte Vorsteuer abziehen.

77 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
b) USt und EU-Recht: Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem deutschen UStG. Allerdings setzt dieses nur Richtlinien der Europäischen Union um. Deshalb ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die USt von zentraler Bedeutung. Der Gerichtshof legt zwar formal nur europäisches Recht aus. Diese Auslegung strahlt aber in die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ein.

78 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Bsp.: Art. 132 Abs. 1 b) MwStSystRL lautet: „Krankenhausbehandlungen …, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, … erbracht werden. § 4 Nr. 14 Buchst. b) lautet: „Krankenhausbehandlungen …, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von … zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V … erbracht werden. Die Beschränkung auf § 108 SGB V ist problematisch.

79 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
c) Der Steuertatbestand: Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Steuerobjekt sind die in § 1 UStG genannten Umsätze. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig das Entgelt, § 10 Abs. 1 UStG. Der Steuertarif beträgt regelmäßig 19 % oder ermäßigt 7 %, § 12 UStG.

80 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
4. Grundbegriffe der Umsatzsteuer a) Allphasennettoumsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist als Allphasennettoumsatzsteuer ausgestaltet. Das bedeutet, dass jeweils nur die Wertschöpfung auf der entsprechenden Handelsstufe steuerlich belastet wird.

81 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Beispiel: H liefert an E, dieser an Verbraucher V. H verkauft an E für 100 zzgl. USt. Dieser hat eine Gewinnspanne von 100 und gibt die USt voll an V weiter. Wie viel muss V bezahlen? H > E % USt = ,00 an FA E > V % USt = ,00 an FA 19,00 zurück V muss 238,00 zahlen.

82 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
b) Der Unternehmer (Steuersubjekt): Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Steuerschuldner ist dabei in der Regel der leistende Unternehmer, § 13a UStG. Der Unternehmerbegriff des UStG weicht in verschiedener Hinsicht vom ertragsteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs oder der selbständigen Tätigkeit ab. Abzustellen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse. Ausnahmeregelungen gelten für sog. Kleinunternehmer, § 19 UStG.

83 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Bsp.: A schafft sich für private Urlaubsfahrten ein Wohnmobil an, vermietet es aber auch einige Male im Jahr an fremde Dritte. Er macht die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Zu Recht? B ist Eigentümer verschiedener Mietshäuser und vermietet diese gewinnbringend. Unternehmereigenschaft? Universität U betreibt mehrere Weiterbildungsstudiengänge, die mit einem LL.M.-Abschluss beendet werden und die teilnehmerfinanziert sind. Fällt Umsatzsteuer an?

84 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
c) Steuerbare Umsätze (Steuerobjekt): Vier Fälle steuerbarer Umsätze sind zu unterscheiden: Leistungsaustausch Entnahme und unentgeltliche Zuwendungen Einfuhr Innergemeinschaftlicher Erwerb

85 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Leistungsaustausch:  Den wichtigsten Fall steuerbarer Umsätze bildet die Lieferung und sonstige Leistung gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Den Oberbegriff bildet die Leistung.

86 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Leistungsaustausch:  Leistung ist jedes Verhalten, das Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann und einem anderen einen individuellen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Lieferungen sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Bsp.: Kauf von Gegenständen, Werklieferungsverträge, usw.

87 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Leistungsaustausch:  Sonstige Leistungen sind gem. § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bsp.: Dienstleistungen aller Art Unter Entgelt sind gem. § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG alle Aufwendungen zu verstehen, die der Leistungsempfänger oder ein Dritter tätigen, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Es ist Finalität erforderlich, und zwar aus der Sicht des Empfängers. Bsp.: vor allem Geldleistungen, aber auch Tausch

88 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Bsp.: Straßenmusiker S steht täglich an seinem Stammplatz in der Fußgängerzone und spielt bekannte Jazzstücke. Der tägliche Erlös aus der aufgestellten Geldbüchse beträgt durchschnittlich 30 Euro. S betrachtet dieses Geld als Bezahlung für seine geleistete Arbeit. Die Passanten werfen das Geld meist ein, weil S ihnen leid tut. Umsatzsteuerpflicht?

89 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
d) Steuerbefreiungen: Liegen an sich die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbarkeit vor, ist in einem zweiten Schritt nach Steuerbefreiungen zu fragen. Diese sind in den §§ 4 ff. UStG geregelt. § 4 UStG gewährt Steuerbefreiungen aus sehr unterschiedlichen Gründen, etwa wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Natur. Die Steuerbefreiung ist nicht nur vorteilhaft, sondern führt auch zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Deshalb kann bei bestimmten Befreiungstatbeständen gem. § 9 UStG gewählt werden, ob von ihr Gebrauch gemacht wird.

90 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
e) Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist regelmäßig das Entgelt, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Eine Besonderheit gilt gem. § 25a UStG beim Verkauf von Gebrauchtwaren. Für die Besteuerung der Wiederverkäufer ist im Rahmen der sogenannten Differenz- oder Margenbesteuerung die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

91 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
f) Tarif: Der regelmäßige USt-Tarif beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist in § 12 Abs. 2 UStG geregelt. Er gilt insbesondere für die Lieferung solcher Gegenstände, die in Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind. Die dort zu findende Liste folgt keiner einsichtigen Systematik.

92 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
g) Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug ist das Mittel, um den Unternehmer von gezahlter Umsatzsteuer zu entlasten. Dadurch wird die USt zur Nettoumsatzsteuer. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind in § 15 UStG geregelt. Zu beachten ist, dass nur die gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unrichtig und unberechtigt ausgewiesene USt darf nicht abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist sehr missbrauchsanfällig. So sorgen immer wieder sog. Umsatzsteuerkarusselle für Schlagzeile

93 XI. Überblick über die Umsatzsteuer
Zur Vertiefung: Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rz ff. Einführung in die Umsatzsteuer

94 XII. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XII. Überblick über das Verfahrensrecht 1. Rechtsquellen des Verfahrensrechts Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren finden sich zum großen Teil in der Abgabenordnung (AO), zum Teil aber auch in den Einzelsteuergesetzen. Bsp.: Lohnsteuerverfahren §§ 38 ff. EStG Kapitalertragsteuer §§ 43 ff. EStG Umsatzsteuer § 18 UStG Die Vorschriften über das Gerichtsverfahren finden sich in der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Vorverfahren ist allerdings in den §§ 347 ff. AO geregelt.

95 XII. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XII. Überblick über das Verfahrensrecht Die Bedeutung von untergesetzlichem Recht: Gerade im Steuerrecht ist die Bedeutung von untergesetzlichem Recht immens. Dies gilt auch für das Verfahren; z.B.: Anwendungserlass zur AO (AEAO) BMF-Schreiben zu speziellen Themen

96 XI. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XI. Überblick über das Verfahrensrecht 2. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben a) Verfassungsrecht: Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Verfahrensrecht aus dem Gleichheitssatz wurden bereits besprochen. Daneben sind aber gerade im Verfahrensrecht auch freiheitsrechtliche Vorgaben bedeutsam. Freiheitsgrundrechte schützen den Grundrechtsträger im Steuerverwaltungsverfahren wie in jedem anderen Verfahren. Relevant sind insbesondere:  Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Recht auf informationelle Selbstbestimmung Weniger wichtig: Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG

97 XI. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XI. Überblick über das Verfahrensrecht Beispiel: Kontostammdatenerhebung nach § 93 Abs. 7 AO Verfassungskonformität bejaht durch BVerfGE 118, 168 b) Europarecht: Vorgaben aus den Grundfreiheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, vgl. EuGH, Slg. 1999, I-7657 ff., Vestergaard. Problematische Normen: §§ 90 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 und 4 AO

98 XII. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XII. Überblick über das Verfahrensrecht 3. Überblick über die Abgabenordnung 1. Teil: §§ 1 ff. AO Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis 2. Teil: §§ 33 ff. AO Steuerschuldrecht: Steuerpflichtige, Steuerschuldverhältnis, Gemeinnützigkeitsrecht, Haftung 3. Teil: §§ 78 ff. AO Allgemeine Verfahrensvorschriften: Beteiligte, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, Untersuchungsgrundsatz, Beweis, Fristen, Termine, Verwaltungsakt 4. Teil: §§ 134 ff. AO Durchführung der Besteuerung: Erfassung des Steuerpflichtigen, konkrete Mitwirkungspflichten, Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

99 XII. Überblick über das Verfahrensrecht
Einführung in das Steuerrecht/ Prof. Dr. Andreas Musil XII. Überblick über das Verfahrensrecht 5. Teil: §§ 218 ff. AO Erhebungsverfahren 6. Teil: §§ 249 ff. AO Vollstreckungsverfahren 7. Teil: §§ 347 ff. AO Außergerichtlicher Rechtsschutz 8. Teil: §§ 369 ff. AO Steuerstrafrecht


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