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KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.

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Präsentation zum Thema: "KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT."—  Präsentation transkript:

1 KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT – ZENTRUM FÜR ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFT PROF. DR. IUR. DR. RER. POL. PETER SESTER www.kit.edu Vorlesung Vertragsgestaltung Übungsfall 3

2 2 1. Fall Zu Ihnen kommt Mandant M und schildert Ihnen das Folgende: Ich würde gerne eine Personengesellschaft gründen, weil mir mein Steuerberater dazu geraten hat. Andererseits möchte ich aber auch gerne die Vorteile der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft haben. Sehen Sie eine Möglichkeit, beides zu verbinden? Wie sähe diese Verbindung konkret aus? Aufgabe 1: Welche Bedenken könnte man gegen eine solche „Mischform“ vorbringen? Aufgabe 2: Beantworten Sie die Fragen des M. Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

3 3 2. Lösung Aufgabe 1: Bedenken: gesetzlich vorgesehen ist entweder eine Kapitalgesellschaft mit dem Vorteil der Haftungsbegrenzung oder eine Personengesellschaft mit den Vorteilen vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten, dafür aber mit einer zwingenden persönlichen Haftung mindestens eines Gesellschafters -> bei einer Vermischung beider Typen könnte man zunächst an einen Formenmissbrauch denken -> es gibt keinen Gesellschafter der unbeschränkt haftet (Gläubigerschutz!) aber: Gesetz geht mittlerweile davon aus, dass es diese Rechtsform gibt (vgl. §§ 130a, 177a HGB); auch wenn eine natürliche Person haftet, reicht ihr Privatvermögen zumeist nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

4 4 2. Lösung Aufgabe 2: Struktur einer solchen „Mischform“ GmbH & Co. KG Personengesellschaft (unterliegt nicht der Körperschaftssteuer), geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafterin (=Komplementärin) ist eine GmbH Gründung von zwei (!) Gesellschaften -> werden für die Organisation eines Unternehmens verwendet an der GmbH und der KG können verschiedene natürliche Personen (als Gesellschafter der GmbH und Kommanditisten) beteiligt sein oder Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

5 5 2. Lösung es können alle Kommanditisten auch Gesellschafter der GmbH sein persönlich haftender Gesellschafter kann auch eine UG sein -> dann aber: keine Firmierung als GmbH & Co.KG (Verhinderung der Täuschung des Rechtsverkehrs) Vorteile dieser Mischform: Haftungsbeschränkung auf das Kapital der GmbH -> keine umfassende persönliche Haftung (Recht der KG (§§ 161 ff. HGB) und GmbHG ist anwendbar) persönlich haftender Gesellschafter kann nicht sterben, da GmbH Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

6 6 2. Lösung vereinfachte Kapitalbeschaffung (durch Aufnahme neuer Kommanditisten) GmbH führt als Komplementärin die Geschäfte der KG durch ihren Geschäftsführer -> anders als bei einer KG (hier ist Komplementär eine natürliche Person) kann hier ein beliebiger Dritter oder ein Kommanditist die Geschäftsführung und organschaftliche Vertretung der KG übernehmen, wenn man ihn zum Geschäftsführer der GmbH bestellt (keine Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft) Gründung: durch Gesellschaftsvertrag zwischen einer bestehenden oder zugleich begründeten GmbH als Komplementärin und den Kommanditisten Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

7 7 2. Lösung auch möglich: Einmann-GmbH & Co.KG (Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH ist zugleich alleiniger Kommanditist der KG; dann: § 181 BGB beachten!) Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung

8 8 3. Exkurs Publikumsgesellschaften Rechtsform: zumeist GmbH & Co.KG, Zweck: Kapitalansammlung für ein bestimmtes Projekt oder bestimmte Geschäfte durch Aufnahme einer unbestimmten Vielzahl von Kommanditisten Besonderheiten: Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB über § 242 BGB -> später beitretende Anleger können keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag nehmen -> Gefahr der Beeinträchtigung ihrer Interessen durch Gründer; besondere Haftungsregeln für arglistige Täuschung und Aufklärungspflichtverletzung Dr. Gebhard Rehm, LL.M. (Columbia) - Vertragsgestaltung


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