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Veröffentlicht von:Karl Franke Geändert vor über 8 Jahren
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UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge sind Kaufverträgen gleichzustellen verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch, wobei immer der gesamte Schaden + entgangener Gewinn zu leisten ist kein Ausschluss bestimmter Warenarten Unterscheidung zw. Vertrag handelsrechtlicher und zivilrechtlicher Natur Schadenersatzansprüche ohne Verschulden gibt es nicht Unterscheidung zw. Werk- u. Kaufvertrag 1
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UN–Kaufrecht vs. IPRG UN-Kaufrecht: internationales Recht internationaler Staatsvertrag materielles Privatrecht IPR-Gesetz: nationales Recht öffentliches Recht bloße Verweisungsnormen 2
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UN - Kaufrecht Übereinkommen von Staaten vereinheitlichtes Kaufrecht für Kaufverträge über bewegliche Sachen dispositives Recht „echtes“ Privatrecht für internationale Kaufverträge idente Normen, die in allen Mitgliedsstaaten gelten 3
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Vertragsstaaten © Pace University School of Law 4
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Anwendungsbereich Kaufverträge über bewegliche Sachen (z.B.: Rechte oder Firmenanteile zählen nicht dazu) Vertragspartner mit Niederlassungen / gewöhnl. Aufenthaltsorten in unterschiedlichen Vertragsstaaten Vertragsstaaten bzw. das IPR-G verweist in das Recht eines Vertragsstaates 5
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