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UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge.

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Präsentation zum Thema: "UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge."—  Präsentation transkript:

1 UN–K ABGB schließt bestimmte Warenarten aus Waren für den privaten Gebrauch keine Unterscheidung zwischen handels- u. zivilrechtlichen Verträgen Werklieferungsverträge sind Kaufverträgen gleichzustellen verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch, wobei immer der gesamte Schaden + entgangener Gewinn zu leisten ist kein Ausschluss bestimmter Warenarten Unterscheidung zw. Vertrag handelsrechtlicher und zivilrechtlicher Natur Schadenersatzansprüche ohne Verschulden gibt es nicht Unterscheidung zw. Werk- u. Kaufvertrag 1

2 UN–Kaufrecht vs. IPRG UN-Kaufrecht: internationales Recht internationaler Staatsvertrag materielles Privatrecht IPR-Gesetz: nationales Recht öffentliches Recht bloße Verweisungsnormen 2

3 UN - Kaufrecht Übereinkommen von Staaten vereinheitlichtes Kaufrecht für Kaufverträge über bewegliche Sachen dispositives Recht „echtes“ Privatrecht für internationale Kaufverträge idente Normen, die in allen Mitgliedsstaaten gelten 3

4 Vertragsstaaten © Pace University School of Law 4

5 Anwendungsbereich Kaufverträge über bewegliche Sachen (z.B.: Rechte oder Firmenanteile zählen nicht dazu) Vertragspartner mit Niederlassungen / gewöhnl. Aufenthaltsorten in unterschiedlichen Vertragsstaaten Vertragsstaaten bzw. das IPR-G verweist in das Recht eines Vertragsstaates 5


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