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UN-Warenkaufrecht = UN Convention on Contracts for the International Sales of Goods (CISG) = Recht des internationalen kaufmännischen Warenkaufs Vergleich.

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Präsentation zum Thema: "UN-Warenkaufrecht = UN Convention on Contracts for the International Sales of Goods (CISG) = Recht des internationalen kaufmännischen Warenkaufs Vergleich."—  Präsentation transkript:

1 UN-Warenkaufrecht = UN Convention on Contracts for the International Sales of Goods (CISG) = Recht des internationalen kaufmännischen Warenkaufs Vergleich mit §§ 433 ff. BGB, 373 ff. HGB

2 Anwendungsbereich des UN-Warenkaufrechts
1. Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1, 11) a. Internationaler Kauf b. Anknüpfung 2. Sachlicher Anwendungsbereich a. KaufV, WerkV über Waren b. Ausnahme für Verkäufe zu privaten Zwecken c. Ausnahmen für Wertpapiere, Schiffe, elektrische Energie 3. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 100) 4. Abbedingung (Art. 6) CISG = unmittelbar anwendbares Recht, das Vorrang vor dem nationalen Recht hat.

3 Regelungsbereich des UN-Warenkaufrechts
Vertragsschluss - Zugang (Art. 24) - Form (Art. 14) - Angebot (Art. 15, 16) - Annahme (Art. 18 II) - Verspätete Annahme (Art. 21) - Dissens (Art. 19) - Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 23) 2. Vertragsdurchführung - Pflichten (Art. 30ff.; Art. 53ff.) - Pflichtverletzung (Art. 45ff.; Art. 61ff.) - Schadensersatz (Art. 74ff.) - Gefahrtragung (Art. 66ff.)

4 Rügeobliegenheit § 377 HGB Art. 39 ff. CISG im Vergleich zu

5 Ausschluss der Mängelansprüche bei Versäumung der Mängelrüge
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr, § 377 HGB Gewährleistungsrecht gem. § 437 BGB Ausschluss der Rechte gemäß § 377 HGB aa) Beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 343 HGB); bb) Ablieferung der Ware; cc) keine Unverzügliche Untersuchung oder dd) keine Unverzügliche Absendung der Rüge (§ 377 Abs. 4 HGB), spätestens nach Erkennbarkeit (§ 377 Abs. 3 HGB). ee) Rechtsfolge bei Fehlen von cc) oder dd): Fiktion der Genehmigung (§ 377 Abs. 2 HGB). Ausnahmen von der Rügeobliegenheit: - Keine Erkennbarkeit des Mangels (§ 377 Abs. 2 HGB) - Arglist des Verkäufers (§ 377 Abs. 5 HGB)

6 Mängelrüge CISG HGB § 377 HGB Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Abliefe- rung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäfts- gebrauch tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Art. 39 CISG Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Ver- tragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Art. 44 CISG Ungeachtet des Art. 39 I und des Art. 43 I kann der Käufer den Preis nach Art. 50 herabsetzen oder Schadensersatz, außer für entgangenen Gewinn verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.

7 Schadensersatz CISG BGB Art. 74 CISG
Als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Ver- lust, einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Dieser Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertrags- brüchige Partei bei Vertragsschluß als mögliche Folge der Vertragsver- letzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes Wer zum Schadensersatz ver- pflichtet ist, hat den Zustand herzu- stellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Um- stand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbeitrag verlangen.

8 Zahlungsort BGB § 269 Leistungsort Ist ein Ort für die Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuld- verhältnisses seinen Wohnsitz hatte. § 270 Zahlungsort Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (4) Die Vorschriften über den Leis- tungsort bleiben unberührt. CISG Art. 57 Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen be- stimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen: Am Ort der Niederlassung des Ver- käufers

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