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Veröffentlicht von:Astrid Hase Geändert vor über 8 Jahren
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; Gemeinschaft (§§ 825 ff ABGB), GoA (§§ 1035 ff ABGB), Kondiktionen/Bereicherung (§§ 1431 ff ABGB) b) od auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag] 5. Std; Testament ( §§ 552 ff ABGB) od KaufV (§§ 1053 ff ABGB) c) od auf eine erlittene Beschädigung < Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB 9. u 10. Kap )
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 2 Bárta: Zivilrecht online Das Schuldrecht Schuldrecht Übernommen aus dem RömR: ObligationenR Schuldner ist Hauptperson Gläubiger = Creditor Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen Schuldrechte sind relative Rechte Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien Im Gegensatz zu den Sachenrechten / dinglichen Rechten, die absolute Rechte sind Beachte: Auch relative Rechte besitzen eine gewisse Außenwirkung; vgl die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 3 Bárta: Zivilrecht online Schuldvertrag und Schuldverhältnis (1) Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/viele wiederkehrende Leistungsansprüche und –pflichten Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen Beispiele: Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Mietvertrag und Mietverhältnis Beachte: Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuldverhältnissen wie Miete oder Arbeitsvertrag
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 4 Bárta: Zivilrecht online Schuldvertrag und Schuldverhältnis (2) Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen Beispiele: Zeitungsabonnement Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch im Rahmen eines Schuldverhältnisses Künftige tägliche Liefer- und monatliche Zahlungsverpflichtungen Bestandvertrag (Miete/Pacht) Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 5 Bárta: Zivilrecht online Schuld und Forderung Schuld = Verpflichtung einer Person, nämlich des Schuldners, gegenüber einer andern Person, dem Gläubiger, zu einer Leistung Forderung = das entsprechende Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung (Gschnitzer); der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung Schuld und Forderung können als die verschiedenen Seiten ein und derselben „Münze“ betrachtet werden Schuldner ist „Hauptperson“ des Schuldrechts ! Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 6 Bárta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (1) Wer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch war das nicht immer so ! Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten ! Schuld = Leistensollen Haftung = Einstehenmüssen Haftung führt zu Exekution, also zwangsweiser Anspruchsdurchsetzung Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch: Klage Urteil = Exekutionstitel Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang Beachte: Im Schadenersatzrecht bedeutet der Begriff „Haftung“, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss; Ersatzpflicht
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 7 Bárta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (2) Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich Dh eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen; Gegensatz: Sachhaftung Gibt es Schuld ohne Haftung ? Ja ! Aber eine solche Schuld kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden ! Beispiel: Naturalobligationen (sog natürliche Verbindlichkeiten) Sie können zwar erfüllt (§ 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung), nicht aber eingeklagt und exequiert werden Kurz: Sie sind erfüllbar, aber nicht klagbar!
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 8 Bárta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (3): Naturalobligationen/1 Synonyme: Natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeiten Schuld und Haftung treten grundsätzlich verschränkt auf, aber: Ausnahme: Es wird zwar geschuldet, ohne dafür zu haften = Schuld ohne Haftung, Naturalobligationen ! Was bedeutet das ? – Das Gesetz lässt zwar die Erfüllung durch den Schuldner zu, versagt dem Gläubiger aber die gerichtliche Druchsetzbarkeit seiner Forderung. – Kurz: Die Forderung ist zwar zahlbar, aber nicht (ein)klagbar !
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Kap 7 - Schuldverhältnisse 9 Bárta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (4): Naturalobligationen/2 Beispiele/Entstehungsgründe Aus verjährten Schulden: § 1432 ABGB Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung kann nicht zurückgefordert werden ! Formungültige Schulden: § 1432 ABGB Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt ! Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; §§ 1271, 1272, 1174 Abs 2 ABGB Der >… Schuldner [wird] von seiner Verbindlichkeit befreit …<. Dh: Die Gläubiger-Forderung ist gegen ihn nicht mehr durchsetzbar, aber von ihm noch erfüllbar !
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