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Sachenrecht - was soll das?

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Präsentation zum Thema: "Sachenrecht - was soll das?"—  Präsentation transkript:

1 Sachenrecht - was soll das?
Haben denn Sachen Rechte? Was sind «Sachen» im Rechtssinne? Was ist Eigentum, was Besitz? Was darf ein Eigentümer, was nicht? Welche Eigentumsarten gibt es? «Beschränkte dingliche Rechte» = ?

2 Funktion des Sachenrechts
Das Sachenrecht umschreibt rechtliche Herrschaftsverhältnisse unmittelbar zwi- schen einer Person und einer Sache, wodurch die berechtigte Person über die Sache in bestimmter Weise verfügen kann.

3 Wichtig! Sachen-, Obligationen-, Immate- rialgüter- und Mitgliedschafts-rechte bilden zusammen unser Vermögensrecht.

4 Definition Das Sachenrecht ist ein die Sache selbst unmittelbar erfassendes, innerhalb der Rechtsordnung gegenüber jedermann bestehendes und gegen jeden «Störer» durchsetzbares Recht. Das Obligationenrecht dagegen erfasst ein Objekt nur durch eine bestimmte Person und kann ausschliesslich dieser Person entgegengesetzt werden.

5 Obligatorische und dingliche Rechte
Obligatorische Rechte geben nur einen Anspruch auf etwas und wirken nur gegenüber be- stimmten Personen, sind somit relativ Dingliche Rechte sind absolut und gelten gegenüber jedermann. Sie ver- körpern ein unmittel- bares Recht an ei- ner Sache

6 …an die Sonne!

7 Das Sachenrecht in Stichworten (1)
Sachen sind unpersönliche, körperliche, für sich bestehende Gegenstände, die der menschlichen Herrschaft unterworfen wer- den können. Das ZGB trifft eine Grundunterscheidung zwischen den Rechten an beweglichen Sa- chen (Mobilien) einerseits und denjenigen an Grundstücken anderseits.

8 Das Sachenrecht in Stichworten (2)
bei zusammengesetzten Sachen wird un- terschieden zwischen Bestandteilen und Zugehör im Gesetz besteht ein numerus clausus dinglicher Rechte das Eigentum kann Alleineigentum oder ge- meinschaftliches Eigentum sein

9 Rechtsobjekte ≠ Sachen

10 Übersicht

11 Arten dinglicher Rechte

12 Eigentum / beschränkte dingliche Rechte
Eigentum bedeutet also umfassende Sachherrschaft (aber nur in den Schranken der Rechtsordnung!) Dem Träger eines beschränkten ding- lichen Rechts steht dagegen nur ein be- stimmter Teil dieser Herrschaft zu

13 Formen des Eigentums

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